Sven H Geschrieben 4. Mai 2005 Geschrieben 4. Mai 2005 Hallo, habe letzten Freitag meine Bestätigung von meiner Firma zur Nichtübernahme erhalten. Habe mal irgendwo gelesen, dass man unverzüglich am nächsten Tag zum Arbeitsamt gehen muss, da das Arbeitslosengeld sonst gekürzt werden kann. Gillt dies auch für Azubis, die nach der Ausbilung nicht übernommen werden? Hatte am Montag ehrlichgesagt anderes zu tun (lernen für AP) als auf dem Arbeitsamt rumzuhängen. Und noch eine Frage: Ich wäre dann ca 2.5 Montate arbeitslos (danach zivi). Bedeutet das für mich wirklich, dass ich keinen einzigen Tag im Sommer in den Urlaub fahren darf? Danke für die Antworten Zitieren
Ruffnack Geschrieben 4. Mai 2005 Geschrieben 4. Mai 2005 Ja du musst dich direkt Arbeitssuchend(nicht arbeitslos) melden, sonst kann das AG um 50% gekürzt werden. Und warum solltest du nicht in Urlaub fahren dürfen? Arbeitslos zu sein bedeutet nicht das man nun zu hause sitzen muss und immer abrufbereit zu sein....und glaube mir, das niemand auf irgendeine art und weise versuchen wird dich für 2,5 Monate an irgendwen zu vermitteln. MfG Ruffnack Zitieren
bimei Geschrieben 4. Mai 2005 Geschrieben 4. Mai 2005 § 37b SGB III Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Zitieren
reinki Geschrieben 4. Mai 2005 Geschrieben 4. Mai 2005 du kannst in den urlaub fahren, allerdings nicht im ersten monat der arbeitslosigkeit. wenn du in den urlaub fährst musst du dich ortsabwesend melden. Zitieren
Sven H Geschrieben 4. Mai 2005 Autor Geschrieben 4. Mai 2005 @ bimei Hallo, also nur noch mal ob ichs verstanden habe: Ich als Azubi müsste mich überhaupt nicht als arbeitssuchend melden (zb. wenn ich die 2 Monate jobben würde). Aber woher weiß das Arbeitsamt dann, dass ich nicht mehr arbeite? Die würden mich dann quasi lebenslang als Arbeiter führen? Laut Gesetztestext kann ich mich dann also arbeitslos melden wann ich will? Muss also nicht heute und nicht die nächste Woche passieren und bekomme dann aber auch keine Abzüge vom ALG? Bin nicht so der Gesetzestextversteher.. Zitieren
bimei Geschrieben 4. Mai 2005 Geschrieben 4. Mai 2005 Ich als Azubi müsste mich überhaupt nicht als arbeitssuchend melden (zb. wenn ich die 2 Monate jobben würde). Sich arbeitssuchend melden heisst, den gesetzlichen Anspruch auf Vermittlung usw. in Anspruch zu nehmen. Meldest Du Dich also nicht, bekommst Du keine Angebote, kannst keine Leistungen wie Mobilitätshilfen etc. in Anspruch neghmen. Und Du kannst kein Arbeitslosengeld beantragen. Müssen musst Du Dich nicht melden, aber eine Meldung hat für Dich erstmal keine Nachteile, eher Vorteile. Aber woher weiß das Arbeitsamt dann, dass ich nicht mehr arbeite? Die würden mich dann quasi lebenslang als Arbeiter führen? Beim Arbeitsamt wird man nicht als "Arbeiter" geführt. Jemand, der sich nie dort meldet hat eben nur keinen Anspruch auf Leistungen. Laut Gesetztestext kann ich mich dann also arbeitslos melden wann ich will? Muss also nicht heute und nicht die nächste Woche passieren und bekomme dann aber auch keine Abzüge vom ALG? Richtig, Du bekommst keine Abzüge wegen verspäteter Meldung. Allerdings hast Du auch erst Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem Tag der Meldung. D.h., wenn Du z.B. ab 01.06. arbeitslos bist, Du Dich aber erst am 03.06. meldest, hast Du auch erst ab dem 03.06. Anspruch auf ALG. Zitieren
ingh Geschrieben 4. Mai 2005 Geschrieben 4. Mai 2005 Die Pflicht zum frühzeitigen Melden als arbeitssuchend entfällt für dich, weil du Azubi bist. Trotzdem solltest du (um guten Willen zu zeigen ) möglichst bald beim Arbeitsamt vorbeigehen. Dabei gibst du dann auch direkt an, dass du ab ... eine Zivistelle in Aussicht hast. Dass du während der zwei Monate in irgendeine Maßnahme gesteckt wirst, ist dann eher unwahrscheinlich. Also arbeitslos musst du dich grundsätzlich am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit (also dem Tag nach deiner Abschlussprüfung) melden. (Daher wissen die dann auch, dass du keine Arbeit mehr hast ) Verspätete Meldungen werden dort meist mit Unmut gesehen (Kürzung des ALG möglich) und können auch zu Problemen mit den Sozialversicherungen führen (fehlende Krankenversicherung, unnötige Lücke in der Rentenversicherung, ...) Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, schon möglichst früh im Amt zu sein, also feier nicht zu extrem Auf manchen Ämtern kannst du dir auch schon einen Termin geben lassen (der läge dann vielleicht nicht so früh morgens, und du kämst trotzdem ohne ewiges Warten dran) - frag also bei deiner Meldung als Arbeitssuchender mal nach. Zitieren
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 4. Mai 2005 Geschrieben 4. Mai 2005 Sich arbeitssuchend melden heisst, den gesetzlichen Anspruch auf Vermittlung usw. in Anspruch zu nehmen. Meldest Du Dich also nicht, bekommst Du keine Angebote, kannst keine Leistungen wie Mobilitätshilfen etc. in Anspruch neghmen. Und Du kannst kein Arbeitslosengeld beantragen.Wie sieht das denn im Zusammenhang mit Kranken- / Sozialversicherung aus, wenn man sich nicht als AL meldet? Zitieren
Sven H Geschrieben 4. Mai 2005 Autor Geschrieben 4. Mai 2005 Ahja :-) Vielen Dank, das beruhigt mich sehr. Weiß nämlich im Moment noch nicht wann die mündliche überhaupt genau ist und wann ich konkret mit dem Zivi anfangen kann. Das werde ich erst in 1-2 Wochen erfahren. Dann warte ich einfach noch solange und gehe dann aufs Arbeitsamt. Wer weiß wie lange die zum Bearbeiten brauchen... Zitieren
bimei Geschrieben 4. Mai 2005 Geschrieben 4. Mai 2005 Wie sieht das denn im Zusammenhang mit Kranken- / Sozialversicherung aus, wenn man sich nicht als AL meldet? Wenn man sich nicht árbeitssuchend meldet oder selbst versichert ist man nicht versichert (das meinte ich mit "eine Meldung hat erstmal keine Nachteile, eher Vorteile"). Oder hab ich die Frage jetzt falsch verstanden? Zitieren
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 4. Mai 2005 Geschrieben 4. Mai 2005 @ bimei: Nein, genau richtig verstanden. Also ein Grund mehr, um sich bei der Agentur für Arbeit zu melden, damit dann ein Versicherungsschutz besteht. Zitieren
darkworld Geschrieben 18. Mai 2005 Geschrieben 18. Mai 2005 Versicherungen und sämtliche Ansprüche auf Gelder sind Argumente fürs melden... Gibt aber trotz allem sehr wohl auch Gründe die dagegen sprechen können, ich z.B. habe mich zwischen Schule und Zivildienst arbeitsuchend gemeldet, und auch schon Startdatum für Zivildienst mit angegeben und Nachweis für die Stelle (Die Meldung war wegen Kindergeld dringend erforderlich). Dennoch war es nicht leicht die davon zu überzeugen dass ich an keiner ABM teilnehmen werde, die sich mit meinem Zivildienst überschneidet... War ne Menge Papierkram bis die das hinnahmen, aber wat solls, als Arbeitsloser ist man in Deutschland ja nicht arbeitslos sondern hat genug mit Formulare ausfüllen und Behördengängen zu tun, so gegen die Langeweile quasi... Zitieren
uwe.freenet Geschrieben 18. Mai 2005 Geschrieben 18. Mai 2005 Zitat von ingh: Also arbeitslos musst du dich grundsätzlich am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit (also dem Tag nach deiner Abschlussprüfung) melden. Diese Aussage ist falsch. Der Ausbildungsvertrag endet nicht mit dem Tag der Prüfung, sondern mit dem Tag der Bekanntgabe ob man die gesamte Prüfung bestanden hat oder nicht. (Das ist auch schon öfter in Prüfungen zum WISO-Teil gefragt worden) Deshalb ist es z.B. auch so, dass der Arbeitgeber einen Auszubildenden, dessen Ausbildungsverhältnis z.B. bis 31.07. auf dem Ausbildungsvertrag festgeschrieben steht, ab dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (im Falle des Bestehens) als vollwertige Fachkraft bezahlen muss, auch wenn dieser Termin früher liegt als das ursprünglich vorgesehene Ende des Ausbildungsverhältnisses. Das heisst, er muss dir ab diesem Tag mindestens den für deine Branche und Region zutreffenden Mindestlohn oder sogar ggf. Tariflohn zahlen. Erfolgt z.B. auch vor dem Bestehen der Prüfung keine fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers, bist du dann automatisch in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen und es gelten die gesetzlichen Mindestlöhne bzw. Tariflöhne und ausserdem natürlich die gesetzlichen Fristen für eine Kündigung des Arbeitsverhältnis. Weshalb das oben stehende Zitat auch schon nicht stimmen kann ist folgender Grund: Wenn das Arbeitsverhältnis direkt nach Ablegen der Prüfung beendet wäre, dann gäbe es ja im Falle des Nichtbestehens auch keine Möglichkeit für eine Wiederholungsprüfung für den Auszubildenden. Da aber jeder Auszubildende das Recht hat seine Abschlußprüfung mind. 1x zu wiederholen, kann es natürlich nicht der Tag nach der Prüfung sein. Mag sich vielleicht etwas korinten-****er-mässig anhören, ist aber ein ganz entscheidender Unterschied. Und viele die von ihrem Arbeitgeber übernommen werden, wissen zum Beispiel nicht einmal, dass ihnen bei Bekanntgabe ihrer bestandenen Abschlußprüfung, sofort ein entsprechendes Gehalt als Fachkraft zusteht. Sie dürfen dann also nicht noch die paar Tage bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses lt. Ausbildungsvertrag mit ihrer Ausbildungsvergütung abgegolten werden. Hier sollte man schön drauf achten. Immerhin ist das meistens fast ein ganzer Monat der einem so durch die Lappen gehen würde. Zitieren
robotto7831a Geschrieben 18. Mai 2005 Geschrieben 18. Mai 2005 Der Ausbildungsvertrag endet nicht mit dem Tag der Prüfung, sondern mit dem Tag der Bekanntgabe ob man die gesamte Prüfung bestanden hat oder nicht. (Das ist auch schon öfter in Prüfungen zum WISO-Teil gefragt worden) In den meisten Fällen bekommt man nach der mündlichen Prüfung den vorläufigen Prüfungsbescheid. Und damit ist die Ausbildung beendet wenn man bestanden hat. Erfolgt z.B. auch vor dem Bestehen der Prüfung keine fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers, bist du dann automatisch in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen und es gelten die gesetzlichen Mindestlöhne bzw. Tariflöhne und ausserdem natürlich die gesetzlichen Fristen für eine Kündigung des Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss einem Auszubildenden nicht zur Abschlussprüfung kündigen. Das Vertragsverhältnis ist beendet wenn er besteht. BBiG § 14 Abs. 2 Entweder der ehemalige Azubi geht nach Hause und bleibt dort oder er wird mit einem neuen Arbeitsvertrag weiter beschäftigt. Du hast so weit Recht, wenn der ehemalige Azubi nach dem bestehen der Prüfung weiter arbeitet und nichts besonderes vereinbart wurde gelten die gesetzlichen Regelungen. Wenn das Arbeitsverhältnis direkt nach Ablegen der Prüfung beendet wäre, dann gäbe es ja im Falle des Nichtbestehens auch keine Möglichkeit für eine Wiederholungsprüfung für den Auszubildenden. Wenn er nicht besteht, dann verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch des Auszubildenden bis zum nächstmöglichen Wiederholungsprüfung aber höchstens um ein Jahr. BBiG §14 Abs. 3 Frank Zitieren
uwe.freenet Geschrieben 18. Mai 2005 Geschrieben 18. Mai 2005 Der Arbeitgeber muss einem Auszubildenden nicht zur Abschlussprüfung kündigen. Das Vertragsverhältnis ist beendet wenn er besteht. Stimmt. Hier lag ich falsch. Da wollten meine Finger wieder mal schneller schreiben als mein Gehirn denken konnte. Danke für den Hinweis. Was mich aber doch noch interessiert. Reicht ein vorläufiger Prüfungsbescheid tatsächlich aus um das Ausbildungsverhältnis zu beenden oder bedarf es dazu eines endgültigen Prüfungsbescheides? Hast du dazu den passenden Gesetzestext da? Zitieren
robotto7831a Geschrieben 19. Mai 2005 Geschrieben 19. Mai 2005 Den passenden Gesetzestext habe ich jetzt nicht aber der vorläufige reicht aus. Den dieser ist ja amtlich. Die IHK Zeugnisse bekommen die meisten erst Wochen später. Frank Zitieren
hmaas Geschrieben 19. Mai 2005 Geschrieben 19. Mai 2005 zu beenden oder bedarf es dazu eines endgültigen Prüfungsbescheides? Hast du dazu den passenden Gesetzestext da? BBiG § 14 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Absatz 2 ist was du suchst. Pönk Zitieren
bimei Geschrieben 19. Mai 2005 Geschrieben 19. Mai 2005 Hallo Pönk, kleine Korrektur: Es ist nach neuem Gesetz § 21, mit leicht geändertem Wortlaut § 21 BBiG (BerBiRefG) Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. ... was dann auch eindeutiger sein sollte, ob die Prüfung bestanden ist, wenn ein Zeugnis vorliegt oder wenn der PA das Bestehen mitteilt. ;-) Zitieren
InfoFreak Geschrieben 19. Mai 2005 Geschrieben 19. Mai 2005 hab jetzt nicht den ganzen thread gelesen, also sorry, wenn ich was wiederhole. an für sich scheint das meiste geschrieben worden zu sein, aber: wenn du arbeitslos bist, und du fährst ins ausland, zwecks urlaub zb, dann hast du für diese zeit keinen anspruch auf alogeld, da das sgb nur für deutschland gilt. hört sich reichlich bescheuert an die begründung is aber leider so. wenn du in deutschland verreist, musst du dich zumindest abmelden... dein anspruch auf alogeld bleibt aber in diesem fall erhalten. mfg, Freak Zitieren
Tinsel Geschrieben 19. Mai 2005 Geschrieben 19. Mai 2005 um deinen Anspruch auf ALG aufrecht zuerhalten musst du jeder Zeit, innherhalb eines Tages, für die BA erreichbar sein. Das ist nicht gegeben wenn du nicht an deinem Wohnort bist. Du kannst aber bei deinem Arbeitsamt, dich für eine gewisse Zeit von der Pflicht der Ortsanwesenheit befreien lassen. In den ersten 3 Monaten nur im begründeten Einzellfall und ich denke in den Urlaub fahren gilt da nicht. siehe --> http://www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/berlin_brandenburg/901/importierter_inhalt/pdf/Presseinformation_45_2003_Urlaub_fuer_Arbeitslose.pdf Zitieren
Danz Geschrieben 13. Juni 2005 Geschrieben 13. Juni 2005 LOL, da ruf ich gerade bei der guten Agentur an, da meine Asubildung ja bald endet. Da muss ich mir tierisch was anhören, dass ich SOFORT da hin muss, weil die Frist schon lange vorbei ist, ich hätte schon lange da sein müssen und und und dann kuck ich in den Text § 37b 1 - Frühzeitige Arbeitssuche Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Gibt es daran was falsch zu interpretieren? Irre ich mich jetzt? Bin ich blöd? Meine Ausbildung endet am 21.7, ich habe 3 Jahre gemacht, davor 1 Jahr Zivi und nun habe ich 2 Monate Luft bis mein Studium beginnt. Da habe ich doch Ansrpuch auf A.geld oder? Zitieren
ingh Geschrieben 13. Juni 2005 Geschrieben 13. Juni 2005 LOL, da ruf ich gerade bei der guten Agentur an, da meine Asubildung ja bald endet. Da muss ich mir tierisch was anhören, dass ich SOFORT da hin muss, weil die Frist schon lange vorbei ist, ich hätte schon lange da sein müssen und und und dann kuck ich in den Text § 37b 1 - Frühzeitige Arbeitssuche [...]Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Gibt es daran was falsch zu interpretieren? Irre ich mich jetzt? Bin ich blöd? Meine Ausbildung endet am 21.7, ich habe 3 Jahre gemacht, davor 1 Jahr Zivi und nun habe ich 2 Monate Luft bis mein Studium beginnt. Da habe ich doch Ansrpuch auf A.geld oder? Beruhige dich, und weise den entsprechenden Sachbearbeiter freundlich darauf hin, dass er in deinem Fall wohl ein Detail übersehen hat. Die Leute haben im Moment genug Stress um die Ohren, da ist sowas auch nur menschlich Zitieren
Danz Geschrieben 14. Juni 2005 Geschrieben 14. Juni 2005 wahre Worte, damit hast du auch Recht. Aber die Meinung der Arbeiterin war ungefähr so: mag sein dass das da steht, interessiert mich nicht, wir machen das immer so, sie können ja Widerspruch einlegen. -ohne Kommentar- Zitieren
ingh Geschrieben 14. Juni 2005 Geschrieben 14. Juni 2005 mag sein dass das da steht, interessiert mich nicht, wir machen das immer so, sie können ja Widerspruch einlegen.Frag sie mal, wer ihr Bereichsleiter ist - und ob es in seinem Sinne ist, wenn seine MitarbeiterInnen aus Bequemlichkeit ("wir machen das immer so" ist eine Standardausrede, wenn man nicht selbst denken will ) unnötige Mehrarbeit produzieren. :floet: Zitieren
Firedriller Geschrieben 21. Juni 2005 Geschrieben 21. Juni 2005 Entweder der ehemalige Azubi geht nach Hause und bleibt dort oder er wird mit einem neuen Arbeitsvertrag weiter beschäftigt. Du hast so weit Recht, wenn der ehemalige Azubi nach dem bestehen der Prüfung weiter arbeitet und nichts besonderes vereinbart wurde gelten die gesetzlichen Regelungen. Genau der Teil interessiert mich zur Zeit besonders. Kannst du mir dazu die entsprechende Grundlage nennen? Zitieren
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