Schneeflocke Geschrieben 9. Mai 2005 Geschrieben 9. Mai 2005 H(a)i Leute, ganz kurz nur: muss man nach / vor der Prüfung noch arbeiten gehen? Die Meinungen gehen auseinander, die meisten meinen "nein". Danke für Antworten
burns Geschrieben 9. Mai 2005 Geschrieben 9. Mai 2005 Guten Morgen, ich hatte die Frage hier schonmal gestellt und das hängt grundsätzlich von der Kulanz deines Betriebes ab. Ich musste danach auf Arbeit. Gesetzlich bist du nur für die Zeit der Prüfung freigestellt, nicht für den ganzen Tag.
k0ph Geschrieben 9. Mai 2005 Geschrieben 9. Mai 2005 Tach! Burns Aussage kann ich 100% zustimmen. Ich musste leider auch nach der Prüfung arbeiten gehen...und das nur, weil mein Ausbilder früher selber so'n harten Hund als Ausbilder hatte der ihn immer gedrillt hat ;p Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) § 7 Freistellung Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. k0ph
robotto7831a Geschrieben 9. Mai 2005 Geschrieben 9. Mai 2005 @Schneeflocke Meinst Du die schriftliche oder die mündliche Prüfung. Bei der schriftlichen gelten obige Aussagen. Frank
Schneeflocke Geschrieben 9. Mai 2005 Autor Geschrieben 9. Mai 2005 also nach der schriftlichen war ich auch arbeiten. ich habe nur meine mündliche prüfung im späten nachmittag und habe keine lust, am prüfungstag noch arbeiten zu gehen.. :floet:
IT-n00b Geschrieben 10. Mai 2005 Geschrieben 10. Mai 2005 also uns hat man gesagt, das... "...der zu Prüfende am Tag der Prüfung freizustellen ist..." sprich no work nach der prüfung^^
ingh Geschrieben 10. Mai 2005 Geschrieben 10. Mai 2005 also uns hat man gesagt, das... "...der zu Prüfende am Tag der Prüfung freizustellen ist..." sprich no work nach der prüfung^^ Ich vermute, du meinst das hier: Für Jugendliche gilt nach Jugendarbeitsschutzgesetz, §10: (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Für Erwachsene gilt das oben gesagte: Freistellung nur für die Zeit der Prüfung selbst.
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