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Geschrieben

Seit erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung bin ich weiter bei meinem Arbeitgeber tätig, allerdings ohne Arbeitsvertrag (mittlerweile 3 Monate).

Jetzt stelle ich mir die Frage, wie es rechtlich bei einer Kündigung aussieht. Habe ich eine Kündigungsfrist, die ich einhalten muss (wenn ja, wie lange?), oder kann ich einfach nicht mehr hingehen?

Ist es überhaupt rechtlich erlaubt, Arbeitnehmer ohne Vertrag zu beschäftigen?

Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Vielleicht sind euch auch Quellen im Netz bekannt wo man sich über Arbeitsverträge etc. informieren kann.

Geschrieben

Das ganze nennt sich dann mündlicher Vertrag, bzw ein stillschweigend abgeschlossener Vertrag, denn ich denke mal, dass du nicht zu deinem Ausbildungsgehalt weiterarbeitest.

Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt oder im mündlichen Vertrag Regelungen zu Kündigungsfristen ausgemacht wurden, gelten die gesetzlichen Regelungen aus dem BGB

Geschrieben
Ist es überhaupt rechtlich erlaubt, Arbeitnehmer ohne Vertrag zu beschäftigen?

Ja, ein mündlicher Vertrag ist auch möglich, es sei denn, es handelt sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, da ist die Schriftform zwingend.

Aber auch bei einem mündlich geschlossenen Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber der Pflicht aus dem Nachweisgesetz nachkommen:

Zitat:

§ 2 NachwG Nachweispflicht

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6. die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7. die vereinbarte Arbeitszeit,

8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten, wie Chief bereits schrieb, für Dich die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Geschrieben
Ja, ein mündlicher Vertrag ist auch möglich, es sei denn, es handelt sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, da ist die Schriftform zwingend.

Aber auch bei einem mündlich geschlossenen Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber der Pflicht aus dem Nachweisgesetz nachkommen:

Zitat:

§ 2 NachwG Nachweispflicht

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

6. die Zusammensetzung und die Höhe es Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,

7. die vereinbarte Arbeitszeit,

8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Dabei wird keine Unterschrift des Arbeitnehmers verlangt? :beagolisc

Geschrieben
Dabei wird keine Unterschrift des Arbeitnehmers verlangt? :beagolisc

Nein, es ist eben immer noch ein mündlicher Arbeitsvertrag. Im Prinzip ist es eine "Niederschrift" der mündlichen Vereinbarungen. (Was natürlich nicht heisst, man kann nicht dagegen vorgehen.)

Die Punkte 6-9 können bspw. auch mit Hinweis auf bestehenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc. ersetzt werden. Der Nachweis der vereinbarten Vertragsbedingungen in elektronischer Form jedoch ist ausgeschlossen.

Geschrieben

Das ist der Nachteil bei jeden mündlichen Vertrag ja. Sehen musst Du den Vorteil des Nachweisgesetzes. Der Arbeitgeber muss spätestens nach einem Monat die Niederschrift über die vereinbarten Vertragsbedingungen aushändigen. Bevor es dieses Gesetz gab (20. Juli 1995), hätte ein Arbeitgeber theoretisch monatelang jemand zu unklaren Bedingungen arbeiten lassen können.

Jemand für die Dauer der Kündigungsfrist zur Arbeit zu zwingen, hm, nein, muss man sich auch nicht einfach so gefallen lassen. Da kann man sich z.B. auf das Zurückbehaltungsrecht (BGB) berufen.

Das Nachweisgesetz ist sicher nicht Weisheit letzter Schluss, aber besser als nichts, wie vor 1995.

Geschrieben

Naja ich stell mir das gerade in etwas so vor das ich z.B. irgendwo zu einem Vorstellungsgespräch gehe, welches ich ohne schriftliche oder mündliche Einigung verlasse, und dann ein paar Tage später eine Anfrage bekomme warum ich nicht zur Arbeit erschienen bin. Als Argument könnte der AG ja dann einfach sagen das er davon ausgegangen sei das ein mündlicher Vertrag abgeschlossen wurde oder dreißter einfach behaupten das dieser klar vereinbart wurde.

Das wäre ja ein Fall der IMHO vor dem Arbeitsgericht enden würde, wobei der Ausgang davon bestimmt wird wer überzeugender erzählt...

Geschrieben

Ich würde zwar nicht 100%ig abstreiten, dass es selbst sowas heutzutage geben könnte, halte das aber für sehr unwahrscheinlich.

Was könnte ein Arbeitgeber denn gerichtlich einfordern? Er hat Dir nichts gezahlt, kann Dich wegen unentschuldigtem Fehlen fristlos entlassen. Bringt ihm wenig ein und Dir keinen grossen Schaden.

Geht es bspw. um ein Projekt mit Termin, das gefährdet wird, wenn Du nicht zur angeblich vereinbarten Arbeitsleistung erscheinst, wird der AG Probleme vor Gericht bekommen, ohne etwas Schriftliches nachzuweisen, dass Du nach seiner Meinung genau für das Projekt eingestellt wurdest. Wenn Du natürlich beim Vorstellungsgespräch schon eine Lohnsteuerkarte und einen Sozialversicherungsausweis da lässt... ;-) Und er wäre auch nicht sehr clever, Dich für ein Projekt mit Frist einzustellen, ohne etwas schriftlich abzumachen. Dann läuft er ja Gefahr, dass Du auf Weiterbeschäftigung nach Auslaufen des Projektes klagst. Die Szenarien passen beide nicht so ganz.

Also so einfach ist da von einem AG nichts einzuklagen, behaupte ich jetzt mal. ;-)

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