fi-newbie Geschrieben 25. Mai 2005 Teilen Geschrieben 25. Mai 2005 Hallo, mich würde mal folgendes interessieren: Wenn man als Azubi kündigt, bekommt man ja eine Sperre und darf den selben Beruf nicht nochmal lernen. Aber wie ist es, wenn man als Azubi während der Prozeit selber kündigt? Darf man dann trotzdem wieder ne Ausbildung in diesem Beruf machen? mfg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
The_red_one Geschrieben 25. Mai 2005 Teilen Geschrieben 25. Mai 2005 Ja, aber nur wenn das während der Probezeit geschieht. Ich habs auch so gemacht. Hatte eine unfähige, ausbeutende Klitsche erwischt, die aber vom ersten Eindruck viel versprach. Die Wahrheit kam dann aber schnell ans Licht. Als ich die Zusage fürs Folgejahr von meiner jetztigen Firma bekam, habe ich während der Probezeit der anderen Firma gekündigt und dann bei der neuen Firma angefangen. Bin schon fertig mit derAusbildung und wurde 2004 unbefristet übernommen *freu* Kann vielleicht auch jemand einen Gesetzestext hierzu vorlegen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Spik3 Geschrieben 26. Mai 2005 Teilen Geschrieben 26. Mai 2005 Warum darf man denselben Beruf nicht nochma lernen dann? Dem ist sicher nicht so, zumindest wenn du gute Kündigungsgründe hast die für dich sprechen, z.b.: mobbing und andere härtere Sachen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sariel Geschrieben 26. Mai 2005 Teilen Geschrieben 26. Mai 2005 Warum darf man denselben Beruf nicht nochma lernen dann? Würde mich auch interessieren. Und wenn dem so ist, wo steht das? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
robotto7831a Geschrieben 27. Mai 2005 Teilen Geschrieben 27. Mai 2005 Das steht im BBiG. Man kann aus einem wichtigen Grund kündigen aber nur wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des wichtigen Grundes gekündigt wird. Sonst könnt ihr zwar auch kündigen aber ihr dürft den Beruf in diesem Leben nicht noch mal lernen. Alles weitere siehe da: §22 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Frank Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Autor bekannt Geschrieben 29. Mai 2005 Teilen Geschrieben 29. Mai 2005 Hallo, mich würde mal folgendes interessieren: Wenn man als Azubi kündigt, bekommt man ja eine Sperre und darf den selben Beruf nicht nochmal lernen. Wo hast Du das denn gehört? So etwas gibt es nicht. Du kannst selbstverständlich die Ausbildung in einer anderen Firma weiter führen oder die Ausbildung neu beginnen. Gruß Snippy Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 29. Mai 2005 Teilen Geschrieben 29. Mai 2005 Kündigungsgründe laut BBiG 2005, § 22: 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig_2005/__22.html Aber genau das wurde bereits gepostet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Woodstock Geschrieben 30. Mai 2005 Teilen Geschrieben 30. Mai 2005 So etwas gibt es nicht.So was gibt es wirklich. Siehe oben (BBiG)Du kannst selbstverständlich die Ausbildung in einer anderen Firma weiter führenJa, aber nur wenn Du mit der vorherigen Firma einen Aufhebunsvertrag geschlossen hast. Nicht nach einer Kündigung Deinerseits.oder die Ausbildung neu beginnen.Auch nur wenn die Ausbildung nicht von Dir gekündigt, sondern ein Aufhebunsvertrag geschlossen wurde. Grüße, Sabine Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aquano Geschrieben 30. Mai 2005 Teilen Geschrieben 30. Mai 2005 So was gibt es wirklich. Siehe oben (BBiG)Ja, aber nur wenn Du mit der vorherigen Firma einen Aufhebunsvertrag geschlossen hast. Nicht nach einer Kündigung Deinerseits.Auch nur wenn die Ausbildung nicht von Dir gekündigt, sondern ein Aufhebunsvertrag geschlossen wurde. Grüße, Sabine Vom meinem Wissenstand her auch nicht richtig. Sollte man kündigen, mit der Bergründung den Ausbildungsberuf aufgeben zu wollen und fängt dann diese Ausbildung erneut bei einer anderen Firma an oder führt sie weiter, so ist man Schadensersatzpflichtig gegebenüber dem alten Betrieb für die gesamten Kosten von der Einstellung bis hin zur Kündigung. Der Gesetzttext gibt nur die Möglichkeiten der Kündigungsbegründung an, führt aber nicht die Folgen auf, wenn die Kündigungsbegründung augenscheinlich nichtig war. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 30. Mai 2005 Teilen Geschrieben 30. Mai 2005 Vom meinem Wissenstand her auch nicht richtig. Sollte man kündigen, mit der Bergründung den Ausbildungsberuf aufgeben zu wollen und fängt dann diese Ausbildung erneut bei einer anderen Firma an oder führt sie weiter, so ist man Schadensersatzpflichtig gegebenüber dem alten Betrieb für die gesamten Kosten von der Einstellung bis hin zur Kündigung. § 16 BBiG (BerBiRefG) Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 15 Abs. 2 Nr. 2. (2) [...] § 15 BBiG (BerBiRefG) Kündigung (1) [...] (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. [...], 2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aquano Geschrieben 30. Mai 2005 Teilen Geschrieben 30. Mai 2005 § 16 BBiG (BerBiRefG) Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 15 Abs. 2 Nr. 2. Wenn aber 15 2 2 als Kündigungsgrund verwendet wird, der aber gar nicht gegeben ist (sprich Täsuchung, Lüge) und man beginnt danach die gleiche Ausbildung nochmal, dann ist eine Kündigung nach 15 2 2 nicht gegeben und man ist Schadensersatzpflichtig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fi-newbie Geschrieben 30. Mai 2005 Autor Teilen Geschrieben 30. Mai 2005 Hallo, ich wollte jetzt eigentlich nur wissen, wie das ist, wenn man WÄHREND DER PROBEZEIT kündigt...Aber so wie ich das verstanden habe, bezieht sich die Sperre nur auf die Zeit danach, oder? mfg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
etops Geschrieben 31. Mai 2005 Teilen Geschrieben 31. Mai 2005 Ich weiß, daß meine Frage nicht 100% paßt, aber sie gehört zumindest teilweise schon in diesen Bereich: Mein Vater hatte neulich eine Ausbildungsstelle (allerdings in einem anderen) Beruf ausgeschrieben. Auf diese Stelle hat sich dann jemand beworben, der vor etwa 15 Jahren diese Ausbildung schon einmal gemacht hat, zwischenzeitlich aber anderweitig beschäftigt war. Ist es überhaupt zulässig, die gleiche Ausbildung noch einmal zu machen oder hat diese Person allein schon deswegen keine Chance auf den Ausbildungsplatz (abgesehen davon, daß sie aus etlichen anderen Gründen nicht in Frage kommt)? Danke + Gruß -etops- Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
blackswordowner Geschrieben 31. Mai 2005 Teilen Geschrieben 31. Mai 2005 Hallo! Wie ich den Gesetzestext interpretiere, gilt die Sperre nur, wenn du nach der Probezeit kündigst. Gruß BSO Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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