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Bezieht sich § 21 BBiG nur auf das Zeugnis?


MeisterB

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Hallo,

weiß jemand ob der folgende Gesetzestext:

§ 21 BBiG (BerBiRefG) Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

sich auf den Erhalt des Zeugnisses bezieht? Ich hab nämlich gestern meine mündliche Prüfung abgelegt und im Anschluss diese Blatt mit der Bestandenbescheinigung erhalten. Mein Arbeitgeber meint allerdings das eine Festanstellung erst mit dem Erhalt des Zeugnis möglich ist, ich somit erstmal weiterhin Azubi bleibe und wohl nicht vor dem 01.07. mit ner Vollbezahlung rechnen könnte :( .

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(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Ich hab nämlich gestern meine mündliche Prüfung abgelegt und im Anschluss diese Blatt mit der Bestandenbescheinigung erhalten.

Was ist das Blatt mit der Bestandenbescheinigung denn wohl sonst?

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Du hast gestern die Prüfung bestanden und bist seitdem Facharbeiter. Das IHK Zeugnis hat damit nix zu tun. Der "Bestanden" Zettel reicht. Wenn dich dein Chef jetzt weiterarbeiten lässt, ist das automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Wollte dich dein Chef nach der Ausbildung übernehmen?

Klär die Sachlage auf jeden Fall gleich morgen mit dein Chef ab.

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Wenn dich dein Chef jetzt weiterarbeiten lässt, ist das automatisch ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
Nur, wenn nichts anderes (z.B. Befristung) bereits vereinbart ist.

So eine Befristung muss allerdings schriftlich festgelegt sein.

Die eigentliche Frage war aber nicht eine eventuelle Befristung (und dass der Threadersteller weiter angestellt werden soll, scheint ja offensichtlich zu sein) sondern ab wann er nicht mehr Azubi-, sondern Facharbeiterstatus hat.

Meiner Meinung nach ist das ab dem Überreichen des zettels der Fall.

Der Vermerk "vorläufig" bezieht sich lediglich auf den Fall, dass das Ergebnis angefochten wird.

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