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Wie wird man Prüfer ???


mpits

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In einen PA kommst Du durch Berufung durch die Kammer. Es gibt drei Positionen in einem PA, den Arbeitgebervertreter, den Arbeitnehmervertreter und den Schulvertreter.

Vorraussetzung ist dass Du in deinem Lehrberuf mindestens 10 Jahre durchgängig gearbeitet hast ( oder waren das 5 ??? bin unsicher ). "Nur" der erfolgreiche Abschluss von zwei Lehrberufen alleine reicht nicht, es geht um die Fachkompetenz und die Erfahrung im Feld, gerne auch mit selbst ausgebildeten Azubis. Und dann beruft die Kammer auch nur ein, wenn der bestehende Pool von Prüfern nicht reicht. Im Moment nehmen die Prüflingszahlen eher ab ... könnte also schwer werden.

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Woher die Aussage mit den 10 Jahren kommt weiss ich nicht, hätte ich aber gerne ne Quelle für.

Das hängt wohl insgesamt eher mehr von der jeweiligen Kammer ab.

Meine Frau wurde nach ihrer Abschlüssprüfung bei der Weiterbildung zur Sekretariatsfachkauffrau (2 Jahre nach Abschluß der normalen Ausbildung) von ihrer IHK in den PA berufen (gefragt ob sie bock hat).

Es mangelte halt an qualifizierten Prüfern für diesen Bereich.

Bei einigen IHK´s finden sich Angebote zur Mitarbeit auch online, kennen tu ich das auf jeden Fall von Darmstadt. Dort steht dann auch für welche Bereiche gesucht wird.

Weiter Möglichkeit ist der Anruf bei Deiner IHK und dort nachfragen, kostet ja bekanntlich nichts.

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Vorraussetzung ist dass Du in deinem Lehrberuf mindestens 10 Jahre durchgängig gearbeitet hast

Ist mir Lehrberuf der Beruf der Prüflinge gemeint oder sind die Prüfer alle auch Ausbilder?!

Ich meine, den Fachinformatiker gibt's doch noch gar keine 10 Jahre... welcher Lehrberuf paßt denn dann zu welchem Prüffach?

as-sassin

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Ohne Dir zu nahe treten zu wollen ... das ein Sachverständiger oder eben auch ein Prüfer wirklich Praxis benötigt, sprich Berufsjahre, finde ich absolut ok ;)

Hab übrigens das hier gefunden:

http://www.pfalz.ihk24.de/LUIHK24/LUIHK24/produktmarken/index.jsp?name=content&url=http%3A//www.pfalz.ihk24.de/LUIHK24/LUIHK24/produktmarken/ausbildung/pruefer_gesucht.jsp

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Voraussetzung für eine Mitarbeit ist die Beherrschung der fachlichen Materie. Darüber hinaus sollte ein Prüfer/in über ein hohes Maß an menschlicher Reife, Verantwortungsbewusstsein, Einfühlvermögen und persönlicher Integrität verfügen. Nicht zuletzt sind für die Prüfertätigkeit die persönliche Eignung, Sachkenntnisse, arbeits- und berufspädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig. [...]

Wichtig ist auch, dass die Mitglieder aktiv in die verschiedenen Ausbildungsabläufe des entsprechenden Berufes eingebunden sind.

Da steht aber nichts von Berufserfahrung :D .

Ist das eigentlich bei jeder IHK gleich oder gibt es verschiedene Kriterien?

as-sassin

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naja wenn ich mir das so durchlese und dann die prüfer bei uns im mittleren Niederrhein sehe dann kann da was nicht stimmen ;-)

Ich glaub ich frag einfach mal an!

@ wegen der berufserfahrung und reife um prüfer zu werden oder auch wie angesprochen sachverständiger (hier gibts ja ne prüfung die die eignung belegt)

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Hallo evtl. weiss ja einer bescheid, [...] und wollte eigentlich in einen IHK PA [...]???

Warum?

Ein Satzzeichen reicht übrigens auch aus, um eine Frage als solche zu erkennen. ;-)

Woher die Aussage mit den 10 Jahren kommt weiss ich nicht, hätte ich aber gerne ne Quelle für.

Das hängt wohl insgesamt eher mehr von der jeweiligen Kammer ab.

So ist es, das regelt dann die jeweilige Kammer für sich.

Gesetzlich ist lediglich Grundlage:

§ 40 BerBiRefG (BBiG Zusammensetzung, Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

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