F1r3Fox Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 hallo, ich wollte erst mal euch fragen, bevor ich im Betrieb anrufe: Also ich bin staatl. gepr. informations- und kommunikationstechnische Assistentin und mache auch mein Fachabi. Ich habe mich dann beim Fraunhofer Institute beworben, und einen Ausbildungsplatz bekommen, meinen Aubildungsvertag habe ich auch schon. Am 15.07 soll ich anfangen. Das dumme is, dass ich in Mathe und Englisch, nach unserer Prüfung schlecht stehe und nun in die mündliche in Englisch gehe, aber nicht weiß ob ich dadurch bestehen kann. Da meine Stelle mit Fachabi vorgesehen war, weiß ich nicht, ob sie meinen Ausbildungsvertag einfach kündigen können. Rücktritt vor Beginn der Ausbildung Kann der abgeschlossene Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung gekündigt werden? Antwort: Ja. Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, kann vor Beginn der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Dies sollte in schriftlicher Form erfolgen. Ansonsten kann in der Probezeit selbst am ersten Tag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. das habe ich dazu im inet gefunden...... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Joe Kinley Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Ich hab hierzu zwar leider keine Rechtliche Unterstuetzung, und es ist auch nur meine persoenliche Meinung, aber.... meine Vermutung ist, dass die Firma da einen Grund hat dich nicht zu nehmen, da die Grundvereinbarung deinerseits (Hier also das Fachabi) nicht gegeben ist, und damit die Vertragsvereinbarungen nicht eingehalten wurden. Da hilft nur, Pauken fuer die Pruefung, und durchziehn. Tu was du kannst..... ich drueck dir die Daumen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jomama Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Nun die Antwort hast du dir wohl selber gegeben. Ja er darf wohl. Ob dein Arbeitgeber das nun so sieht und dich kündigt, oder du wiederholen darfst oder die Stelle trotzdem kriegst, wird dir wohl keiner hier sagen können. Da musst du schon deinen Arbeitgeber kontaktieren. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BenjieAul Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Also wie du schon sagtest, Der VErtrag kommt erst zu stande, wenn die Bedinnungen beider Seiten eintreten, außerdem hast du normalerweise eine Probezeit von 6 Wochen, sie können dir also auch noch viel später kündigen. Rufe deinen Arbeitgeber an, wenn dus nicht schaffst, vorher bringt nichts! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Der VErtrag kommt erst zu stande, wenn die Bedinnungen beider Seiten eintreten,[...] Dann müssen die Einstellungsbedingungen aber auch im Vertrag stehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
F1r3Fox Geschrieben 29. Juni 2005 Autor Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Dann müssen die Einstellungsbedingungen aber auch im Vertrag stehen. und das steht eben nicht im vertag deshalb hoffe ich ja so ! Ich habe alles was im Vertrag steht durchgelesen, und es steht wirklich nichts davon drin, nur das ich das ich kein urlaubsgeld bekomme. sonst wurden keine Änderungen gemacht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
The_red_one Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Dein Arbeitgeber kann dir innerhalb der Probezeit auch kündigen, und zwar ohne Angabe von Gründen. Heisst: Du kommst am ersten Tag und kriegst die Kündigung. Damit ist dein Arbeitgeber fein raus und du ohne Stelle! Also sicher ist gar nix, bis zum Ende der Probezeit. Hier aus dem Berufsbildungsgesetzt: Dritter Abschnitt. Beginn und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses § 13. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. § 14. (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 15. (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. § 16. (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 15 Abs. 2 Nr. 2. (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Hier aus dem Berufsbildungsgesetzt:Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Das stimmt nicht mehr so in allen Punkten, seit 02. April ist das BerBiRefG (BBiG 2005) in Kraft. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 ... in dem der relevante Text identisch als §22(1) zu finden ist. Also hat sich hierbei nichts an der Rechtslage sondern nur an der Fundstelle innerhalb des Gesetzes geändert. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Es steht aber 1. nicht nur der relevante Text da und 2. Hat z. B. die Änderung in § 20 Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. eine Auswirkung auf den relevanten Teil. und ist das 3. kein Grund, auf "nicht ganz Richtiges" nicht hinzuweisen. ;-) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lxr Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 habt ihr denn beim vorstellungsgespräch darüber gesprochen...damit mein ich, ob du sie gefragt hast, ob die einstellung von dem bestehen deines fachabis abhängig is ?.... welches fraunhofer institut is das denn ?... war selber bei der fhg beschäftigt.. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Guest Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Ich denke, dass du mit deiner Bewerbung die Hürde zum Einstellungstest genommen hast, dann im Test bestanden hast und auch deine Persönlichkeit passt... Letzteres hat sich wohl nicht verändert und deine geistigen Kapazitäten hast du wohl im Test unter Beweis gestellt... also was soll noch das Zeugnis für ne Rolle spielen Du hast alles, was für die Stelle gebraucht wird, das belegen Testergebnis(sollte es zumindest) und persönliches Gespräch, meiner Meinung nach, ausreichend. Mein Betrieb will mein Abschlusszeugnis nichtmal sehen, insofern... So würde ich das zumindest sehen. Ich hoffe dich damit vielleicht ein bisschen aufgebaut zu haben. Letztendlich bringt aber nur die Beichte endgültige Klärung, das sollte auch in deinem Interesse liegen. Erledige das sobald wie möglich. Wenn du am ersten Tag deiner Ausbildung erst damit rausrückst, ist das sicher kein sehr guter Start in die Ausbildung :floet: Falls du dann fliegen solltest, hättest du nichtmal Zeit dich nach was Anderem umzusehen. P.S.: Ja, dieses Posting ist ein wenig pro-Softskills, aber bitte nicht wieder ne riesen Diskussion daraus anleihern Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Bei uns war Hochschulreife auch Einstellungskriterium - einer meiner Mitazubis wäre eigentlich ein Jahr früher dabei gewesen. Worst Case - muss aber nicht immer und überall so sein *daumendrück* Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
The_red_one Geschrieben 29. Juni 2005 Teilen Geschrieben 29. Juni 2005 Es steht aber 1. nicht nur der relevante Text da und 2. Hat z. B. die Änderung in § 20 Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. eine Auswirkung auf den relevanten Teil. und ist das 3. kein Grund, auf "nicht ganz Richtiges" nicht hinzuweisen. ;-) Sorry, war über die Neuerung nicht informiert. Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sci661 Geschrieben 30. Juni 2005 Teilen Geschrieben 30. Juni 2005 wenn du deinen abschluss ncith schaffst hast du gelitten. ausserdem besteht für den betrieb di emöglichkeit OHNE angaben von gründen in der Probezeit zu kündigen ..wenns vorher aus irgend nem rechtlichen grund nicht geht dann spätestens beim ersten arbeitstag ! ..... sei net so naiv zu glauben das alles gut wird wenn du deinen abschluss nicht packst Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
F1r3Fox Geschrieben 14. Juli 2005 Autor Teilen Geschrieben 14. Juli 2005 wenn du deinen abschluss ncith schaffst hast du gelitten. ausserdem besteht für den betrieb di emöglichkeit OHNE angaben von gründen in der Probezeit zu kündigen ..wenns vorher aus irgend nem rechtlichen grund nicht geht dann spätestens beim ersten arbeitstag ! ..... sei net so naiv zu glauben das alles gut wird wenn du deinen abschluss nicht packst auf so eine obsolete Antwort kann man echt verzichten. Danke für eure Hilfe! Hat sich erledigt! Habe mein Fach ABI bestanden. ^^ Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 14. Juli 2005 Teilen Geschrieben 14. Juli 2005 na das war doch die beste Möglichkeit, das Problem zu umgehen Glückwunsch :marine Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Equilibrium24 Geschrieben 14. Juli 2005 Teilen Geschrieben 14. Juli 2005 auf so eine obsolete Antwort kann man echt verzichten. Danke für eure Hilfe! Hat sich erledigt! Habe mein Fach ABI bestanden. ^^ So überflüssig ist sie nicht. Denn sie spiegelt den de facto Zustand wieder. Juristerei hin Tatsachen her. Es war völlig überflüssig sich über die möglichkeiten der Kündigung wegen.... auf juristischer Ebene zu unterhalten, wenn Ohne Angabe von ..... Gekündigt werden darf. Oder sehe ich das falsch? Man hätte die Antwort sicherlich geschickter formulieren können aber nundenn, gratuliere! Wie is der Schnitt? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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