baba007 Geschrieben 5. Juli 2005 Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 Hallo Zusammen, ich finde kein gesetzestext mit der pflicht ABN anzufertigen oder wie sie aussschauen sollen etc. kann mir jemand helfen ? ihk düsseldorf bietet da nur ein formblatt an, nicht mehr Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
geloescht_Noek Geschrieben 5. Juli 2005 Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 suchst du vorlagen ? dann kann ich dir 2 schicken ienmal für wochennachweise und einmal für tagesnachweise Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Stealthkomo Geschrieben 5. Juli 2005 Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 Also der Gesetzestext steht indirekt im Berufsbildungsgesetz §14 (1).1 "Ausbildende haben die Pflicht Auszubildende [...] zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden [...]" Zusätzlich gibts von unserer IHK noch dieses Merkblatt: http://www.ihk-nordwestfalen.de/berufsbildung/bindata/nAusbNw.pdf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
baba007 Geschrieben 5. Juli 2005 Autor Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 Also der Gesetzestext steht indirekt im Berufsbildungsgesetz §14 (1).1 "Ausbildende haben die Pflicht Auszubildende [...] zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden [...]" BBiG § 14 Beendigung -------------------------------------------------------------------------------- (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
baba007 Geschrieben 5. Juli 2005 Autor Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 Zusätzlich gibts von unserer IHK noch dieses Merkblatt: http://www.ihk-nordwestfalen.de/berufsbildung/bindata/nAusbNw.pdf genau das ist das was ich brauche. vielen dank Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 5. Juli 2005 Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 @ Stealthkomo und baba: Das BBiG wurde im April reformiert... Da ist die Paragraphenzählung verschoben. Das ist die aktuelle Version: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig_2005/inhalt.html Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 5. Juli 2005 Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 BBiG § 14 Beendigung -------------------------------------------------------------------------------- (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.Das ist der alte Stand - verwende beim Zitieren die aktuellen Fassung Beendigung ist mittlerweile in §21 des 2005 reformierten BBiG [edit]mensch ich war grad die §§ suchen CW Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
baba007 Geschrieben 5. Juli 2005 Autor Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 wo finde ich die paragraphen zu den ausbildungsnachweisen. irgendwie finde ich die paragraphen nicht auf anhieb. edit : ok habe ich gefunden. §5 Abs. 7 BBiG Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 5. Juli 2005 Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 ...Berufsbildungsgesetz §14 (1).1 "Ausbildende haben die Pflicht Auszubildende [...] zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden [...]"..da steht's edit: ähm ja? ok, dann doch woanders :floet: ich schau gleich nomma edit2: ja, da auch Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hades Geschrieben 5. Juli 2005 Teilen Geschrieben 5. Juli 2005 Die Ausbildungsnachweise muessen gefuehrt werden, damit ein Azubi zur Abschlusspruefung zugelassen wird. BBiG 2005 § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, ... 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat ... Ueber Art und Umfang der Ausbildungsnachweise geht aus dem BBiG nichts hervor. Das haengt von Deiner zustaendigen IHK und Deinem Betrieb ab. Des Weiteren ist es die Pflicht Deines Ausbilders, die Ausbildungsnachweise durchzusehen und dem Azubi dazu die Aufgabe zu geben, dieses zu fuehren. (BBiG 2005 §14) Der Azubi hat die Pflicht im Rahmen der Ausbildung aufgetragene Aufgaben sorgfaeltig durchzufuehren. (BBiG 2005 §13) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.