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Geschrieben

Hallo Zusammen,

ich finde kein gesetzestext mit der pflicht ABN anzufertigen oder wie sie aussschauen sollen etc.

kann mir jemand helfen ?

ihk düsseldorf bietet da nur ein formblatt an, nicht mehr

Geschrieben
Also der Gesetzestext steht indirekt im Berufsbildungsgesetz §14 (1).1 "Ausbildende haben die Pflicht Auszubildende [...] zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden [...]"

BBiG § 14 Beendigung

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung.

(3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Geschrieben
BBiG § 14 Beendigung

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung.

(3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Das ist der alte Stand - verwende beim Zitieren die aktuellen Fassung ;)

Beendigung ist mittlerweile in §21 des 2005 reformierten BBiG

[edit]mensch ich war grad die §§ suchen CW

Geschrieben

wo finde ich die paragraphen zu den ausbildungsnachweisen. irgendwie finde ich die paragraphen nicht auf anhieb.

edit : ok habe ich gefunden. §5 Abs. 7 BBiG

Geschrieben
...Berufsbildungsgesetz §14 (1).1 "Ausbildende haben die Pflicht Auszubildende [...] zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden [...]"..
da steht's ;)

edit: ähm ja? ok, dann doch woanders :floet: ich schau gleich nomma

edit2: ja, da auch :D

Geschrieben

Die Ausbildungsnachweise muessen gefuehrt werden, damit ein Azubi zur Abschlusspruefung zugelassen wird.

BBiG 2005 § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

...

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat ...

Ueber Art und Umfang der Ausbildungsnachweise geht aus dem BBiG nichts hervor. Das haengt von Deiner zustaendigen IHK und Deinem Betrieb ab.

Des Weiteren ist es die Pflicht Deines Ausbilders, die Ausbildungsnachweise durchzusehen und dem Azubi dazu die Aufgabe zu geben, dieses zu fuehren. (BBiG 2005 §14)

Der Azubi hat die Pflicht im Rahmen der Ausbildung aufgetragene Aufgaben sorgfaeltig durchzufuehren. (BBiG 2005 §13)

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