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rechtliche Verankerung der Ausbildungsnachweise


baba007

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Also der Gesetzestext steht indirekt im Berufsbildungsgesetz §14 (1).1 "Ausbildende haben die Pflicht Auszubildende [...] zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden [...]"

Zusätzlich gibts von unserer IHK noch dieses Merkblatt: http://www.ihk-nordwestfalen.de/berufsbildung/bindata/nAusbNw.pdf

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Also der Gesetzestext steht indirekt im Berufsbildungsgesetz §14 (1).1 "Ausbildende haben die Pflicht Auszubildende [...] zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden [...]"

BBiG § 14 Beendigung

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung.

(3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

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BBiG § 14 Beendigung

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

(2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung.

(3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Das ist der alte Stand - verwende beim Zitieren die aktuellen Fassung ;)

Beendigung ist mittlerweile in §21 des 2005 reformierten BBiG

[edit]mensch ich war grad die §§ suchen CW

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...Berufsbildungsgesetz §14 (1).1 "Ausbildende haben die Pflicht Auszubildende [...] zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden [...]"..
da steht's ;)

edit: ähm ja? ok, dann doch woanders :floet: ich schau gleich nomma

edit2: ja, da auch :D

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Die Ausbildungsnachweise muessen gefuehrt werden, damit ein Azubi zur Abschlusspruefung zugelassen wird.

BBiG 2005 § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

...

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat ...

Ueber Art und Umfang der Ausbildungsnachweise geht aus dem BBiG nichts hervor. Das haengt von Deiner zustaendigen IHK und Deinem Betrieb ab.

Des Weiteren ist es die Pflicht Deines Ausbilders, die Ausbildungsnachweise durchzusehen und dem Azubi dazu die Aufgabe zu geben, dieses zu fuehren. (BBiG 2005 §14)

Der Azubi hat die Pflicht im Rahmen der Ausbildung aufgetragene Aufgaben sorgfaeltig durchzufuehren. (BBiG 2005 §13)

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