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Wann kann man Ausbilden bzw. Ausbilderschein machen?


Lokiy

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Die IHKs freuen sich generell, wenn man ausbilden will. Das führt dazu, dass Du in vielen Fällen eine temporäre Befugniss zur Ausbildung erhalten kannst, sofern Du die Ausbildung abgeschlossen hast.

Generell (für den Schein) benötigst Du eine fachliche Qualifikation, die Du mit bestandener FI Prüfung erhalten hast und eine didaktische Quali, die Du in einem IHK Kurs erwerben kannst...

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... außerdem muss man mindestens 24 Jahre alt sein. Aus meiner Erfahrung sollte ein Ausbilder schon etwas Berufserfahrung haben und nicht direkt nach der Ausbildung schon selber ausbilden.

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Grundsätzlich würde ich zustimmen, im Moment tue ich das nicht.

Wir sind bspw. eine kleine junge Firma und können eine sehr interessante Ausbildung anbieten, für Leute, die klar, sich selbst einbringen und auch mal selbstständig arbeiten können. Das Du in so einem Verhältniss nicht 24/7 einen Ausbilder hinter Dir stehen hast ist wohl klar.

Dafür gibts bei uns auch kein Cobol, sondern objektrel. DBs, WebInterfaces, Servlets, Java, etc.

Man muss also immer abwiegen, was man sich unter einer Ausbildung vorstellt und wo man selbst hinkommen möchte. Und um auf meinen ersten Satz zurückzukommen; ich denke, dass zur Zeit jede Ausbildungsstelle willkommen ist, auch eine mit einem Ausbilder ohne 10 Jahre Berufserfahrung...

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Wenn ich richtig informiert bin, entfällt mit der BBiG Reform das Mindestalter von 24 Jahren (§30 BBiG 2005).

Nach wie vor ist aber wohl Berufserfahrung erforderlich: BBiG 2005 §30, Abs. 2 : " [...] und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist."

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*auchmeinensenfdazugebenmuss*

Grundsätzlich stimmt scho, dass man mindestens 24 sein muss, aber seit 2003 wurde diese Regelung und auch die, dass man die Ausbildereignungsprüfung abgelegt haben muss, für 5 Jahre außer Kraft gesetzt. Bedeutet, du kannst bei der zuständigen Kammer beantragen (bzw. der Betrieb kann das), dass du Ausbilden möchtest, obwohl keine Prüfung abgelegt und das 24ste Lebensalter noch nicht erreicht wurde.

Diesen Antrag hat mein Betrieb gestellt (bin 22 und selbst seit ca. 2 Jahren mit der Ausbilung fertig), aber parallel mach ich auch den Ausbilder-Kurs bei de IHK mit dem Ziel die Abschlussprüfung zum Ausbilder abzulegen. (Weil wer weiss schon was nach 2008 kommt? Vll braucht man da die Prüfung wieder und dann stehst ziemlich blöd da wenn du grad in der Zeit en Azubi ausbildest :) )

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  • 1 Jahr später...

Hi! Ich habe gerade bei der IHK nachgefragt, welche Berufe ich mit einem Ausbilderschein ausbilden darf. Leider war kein zuständiger mehr im Haus...

Also, ich bin Fachinformatiker(Anwendungse.) und würde gerne einen Ausbilderschein machen... Welche Berufe darf ich dann ausbilden?

Danke, Micha

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Also, ich bin Fachinformatiker(Anwendungse.) und würde gerne einen Ausbilderschein machen... Welche Berufe darf ich dann ausbilden?

Theoretisch alle, für die Du oder der ausbildende Betrieb nach § 29 BBiG persönlich und § 30 BBiG fachlich geeignet bist/ist.

Z. Zt. brauchst man dafür aber keine Ausbildereignungsprüfung, das ist bis 31.07.2008 ausgesetzt, weitere Infos siehe: klick.

bimei

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Theoretisch alle, für die Du oder der ausbildende Betrieb nach § 29 BBiG persönlich und § 30 BBiG fachlich geeignet bist/ist.

Z. Zt. brauchst man dafür aber keine Ausbildereignungsprüfung, das ist bis 31.07.2008 ausgesetzt, weitere Infos siehe: klick.

bimei

thx für die Info... verstehe ich das richtig, dass ich ab 31.07.08 zum Ausbilderschein auch noch eine Ausbildereignungsprüfung ablegen muss?

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*auchmeinensenfdazugebenmuss*

Grundsätzlich stimmt scho, dass man mindestens 24 sein muss, aber seit 2003 wurde diese Regelung und auch die, dass man die Ausbildereignungsprüfung abgelegt haben muss, für 5 Jahre außer Kraft gesetzt. Bedeutet, du kannst bei der zuständigen Kammer beantragen (bzw. der Betrieb kann das), dass du Ausbilden möchtest, obwohl keine Prüfung abgelegt und das 24ste Lebensalter noch nicht erreicht wurde.

Das ist so nicht ganz richtig. Wie oben schon gesagt wurde ist die Pflicht zum "Ausbilderschein" ausgesetzt.

Das was mit 24 Jahren mal galt (Stichwort "fachliche Eignung") - gilt nach der Neuordung nicht mehr...

Zusammenfassend (unabhängig von der Aussetzung):

Persönliche Eignung (§29 BBiG)

Hier wird nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen. Man unterstellt also, dass der Ausbilder persönlich geeignet ist, es sei denn, er hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen oder darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.

Fachliche Eignung (§30 BBiG)

Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. Ausbildertätigkeit sind eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder angemessene Berufserfahrung (ohne formale Qualifikation) innerhalb des entsprechenden Tätigkeitsbereichs oder Erwerb des "AdA-Scheines" im Rahmen eines Hochschulstudiums.

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