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Geschrieben

Zum Verkuerzen gilt der bereits o.g. §45 BBiG 2005.

Zur Verkuerzung werden Betrieb und Berufsschule befragt. Die Entscheidung ueber das Verkuerzen faellt allein Deine zustaendige IHK.

Entscheidend sind Deine Leistungen in der Ausbildung.

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Geschrieben

fällt die IHK die Entscheidung, aber wenn der Betrieb sinngemäß meint, dass "das Ausbildungsziel nicht erreichbar ist in der verkürzten Zeit" wird das die Entscheidung der IHK sicherlich nicht gerade positiv beeinflussen.

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