p490 Geschrieben 24. Juli 2005 Teilen Geschrieben 24. Juli 2005 Also ich hab nen Schnitt von unter 1,5 und da hat meine Firma was gegen das Verkürzen. Letztendlich kann ich auch nix dagegen machen.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
DFBL-Benjamin Geschrieben 24. Juli 2005 Autor Teilen Geschrieben 24. Juli 2005 aha! das ist aber wirklich komisch, dass du mit den Schnitt nicht verkürzen darfst. Kannst du die Sachen dann nicht anwenden? Es muss ja einen Grund geben! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hades Geschrieben 24. Juli 2005 Teilen Geschrieben 24. Juli 2005 Zum Verkuerzen gilt der bereits o.g. §45 BBiG 2005. Zur Verkuerzung werden Betrieb und Berufsschule befragt. Die Entscheidung ueber das Verkuerzen faellt allein Deine zustaendige IHK. Entscheidend sind Deine Leistungen in der Ausbildung. (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
p490 Geschrieben 24. Juli 2005 Teilen Geschrieben 24. Juli 2005 fällt die IHK die Entscheidung, aber wenn der Betrieb sinngemäß meint, dass "das Ausbildungsziel nicht erreichbar ist in der verkürzten Zeit" wird das die Entscheidung der IHK sicherlich nicht gerade positiv beeinflussen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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