Kittyluka Geschrieben 9. August 2005 Teilen Geschrieben 9. August 2005 hi, ich habe beim Forum durchforsten einige Fragen bezüglich nicht bestandener Prüfung gelesen und dabei einen gravierenden Irrglauben entdeckt. Die Firma muss gar nix, wenn ihr die Prüfung nicht besteht ist die Firma von sich aus nicht dazu verpflichtet euch ein weiteres halbes Jahr zu beschäftigen. Innerhalb von 2 Wochen nach nichtbestandener Prüfung müsst ihr eine schriftliche Mitteilung an euren Ausbilder/eure Firma schicken. In diesem Schreiben muss drinstehen: - Dass ihr die Prüfung trotz aller bemühungen nicht bestanden habt - Dass ihr die Firma bittet, dass sie euch noch ein weiteres halbes Jahr bzw. bis zur zweiten Prüfung beschäftigt Nur dann muss die Firma euch weiterhin behalten. Schreibt ihr diesen Zettel nicht, dann läuft der Lehrvertrag automatisch bis zum drinstehenden Datum aus und ihr seid Arbeitslos, darüberhinaus müsst ihr die 2te Prüfung selbst bezahlen und geltet ab da als "externer Prüfling". Denkt daran, dass ihr diesen Zettel schreibt, fragt am besten euren Ausbilder, ob er dies verlangt. Bei uns hatten bis jetzt schon 4 Leute die mündliche, 2 sind durchgefallen und dürfen durch das Versäumnis ihre Prüfung jetzt selbst bezahlen. immer schön bitte bitte sagen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Banditbiker Geschrieben 9. August 2005 Teilen Geschrieben 9. August 2005 ...hm an den Berufsschulen wird das anders erklärt. Hast du zu deienr Aussage auch eine Quelle, auf die du dich beziehst? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Kittyluka Geschrieben 9. August 2005 Autor Teilen Geschrieben 9. August 2005 ...hm an den Berufsschulen wird das anders erklärt. Hast du zu deienr Aussage auch eine Quelle, auf die du dich beziehst? nur meinen ausbilder und die IHK in berlin... dazu noch mein ausbildungsvertrag, da steht drin, dass die firma nicht verpflichtet ist mich bei nicht bestandener Prüfung weiter zu beschäftigen... hab mal andere gefragt (unter anderem auch andere Berufe an anderen firmen) auch bei denen steht das im ausbildungsvertrag drin. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Doham Geschrieben 9. August 2005 Teilen Geschrieben 9. August 2005 hi, Innerhalb von 2 Wochen nach nichtbestandener Prüfung müsst ihr eine schriftliche Mitteilung an euren Ausbilder/eure Firma schicken. jein. Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 14: ... (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Ob das nun schriftlich oder mündlich erfolgen kann steht hier nicht. Da aber auch mündliche Verträge (-> BGB) Gültigkeit besitzen, sollte eine mündliche Willenserklärung ausreichen. Aber das kann Bimei sicher beantworten Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 9. August 2005 Teilen Geschrieben 9. August 2005 Ausbildungsverträge bedürfen der Schriftform. (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.[...] Wie das bei der Verlängerung aussieht? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 9. August 2005 Teilen Geschrieben 9. August 2005 Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 14: Das ist nach neuem BBiG jetzt § 21. Ob das nun schriftlich oder mündlich erfolgen kann steht hier nicht. Da aber auch mündliche Verträge (-> BGB) Gültigkeit besitzen, sollte eine mündliche Willenserklärung ausreichen. Die Form der Willenserklärung des Auszubildenden auf Verlängerung ist nicht festgelegt, kann also auch mündlich erfolgen. Aber, wie allesweg richtig schreibt, bedarf die Verlängerung des Vertrages der Schriftform und das gilt auch für die Verlängerung, denn es heisst weiter in § 11 BBiG: (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Banditbiker Geschrieben 9. August 2005 Teilen Geschrieben 9. August 2005 ...alles klar, gut zu wissen . Danke für die Erläuterungen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aquano Geschrieben 9. August 2005 Teilen Geschrieben 9. August 2005 dazu noch mein ausbildungsvertrag, da steht drin, dass die firma nicht verpflichtet ist mich bei nicht bestandener Prüfung weiter zu beschäftigen... hab mal andere gefragt (unter anderem auch andere Berufe an anderen firmen) auch bei denen steht das im ausbildungsvertrag drin. Damit dürfte dieser Punkt im Ausbildungsvertrag nichtig sein, oder nicht? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
robertvenus Geschrieben 10. August 2005 Teilen Geschrieben 10. August 2005 ja der punkt dürfte dann keine bedeutung mehr haben Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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