Moeki Geschrieben 30. August 2005 Geschrieben 30. August 2005 Ich lebe mit meiner Freundin in einer Wohngemeinschaft. Seit 2 Monaten haben wir ein Kind. Da ich studiere, bekomme ich Bafoeg, Unterhalt vom Vater, Kindergeld und arbeite nebenbei auf 400 € Basis. D.h. ich muss keine Steuern zahlen. Vorher war ich Steuerklasse 1. Meine Freundin ist auch Steuerklasse 1. Sie verdient ca. 1200 Euro netto im Moment. Jetzt macht sie erstmal ein Elternjahr, bekommt 450€ Elternbudget und für 30h/Woche Lohn. Ab Juli nächsten Jahres arbeitet sie wieder auf 40h Basis. Ist ein Wechsel in die Steuerklasse 2 für sie empfehlenswert? In die anderen kommt sie glaube ich gar nicht rein. Wenn ja, wieviel und woran kann man sparen? Gruß, Moeki. Zitieren
as-sassin Geschrieben 30. August 2005 Geschrieben 30. August 2005 Ist ein Wechsel in die Steuerklasse 2 für sie empfehlenswert? Müßtet Ihr dafür nicht heiraten? :confused: BTW: Herzlichen Glückwunsch zum Nachwuchs! as-sassin Zitieren
geloescht_Noek Geschrieben 30. August 2005 Geschrieben 30. August 2005 ich war da auch sehr verwirrt als unsere kleine geboren wurde hat die firma deiner frau eine personalabteilung ? wenn ja da einfach mal fragen ich bin auch noch mal hier zum einwohnermeldeamt gegangen und die hatten mir hier gut weitergeholfen aber 450 für elternzeit ist nciht 300euro der höchstsatz :confused: Zitieren
as-sassin Geschrieben 30. August 2005 Geschrieben 30. August 2005 aber 450 für elternzeit ist nciht 300euro der höchstsatz :confused: Wenn man sich das nur ein Jahr lang auszahlen läßt, bekommt man pro Monat mehr. as-sassin Zitieren
bimei Geschrieben 30. August 2005 Geschrieben 30. August 2005 Müßtet Ihr dafür nicht heiraten? Info, Steuerklasse II: "Darunter fallen die zur Steuerklasse I (*) aufgeführten Arbeitnehmer, in deren Wohnung mindestens ein Kind gemeldet ist, für das ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht." (*Steuerklasse I u.a. Ledige) Zitieren
p490 Geschrieben 30. August 2005 Geschrieben 30. August 2005 uff Steuerklasse I gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Verwitwete Arbeitnehmer gehören ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der Ehegatte vor 2004 verstorben ist. Steuerklasse II gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld erhält. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht, einen gemeinsamen Haushalt führt, es sei denn, dass es sich um ein volljähriges Kind handelt, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Arbeitnehmer die Steuerklasse II nicht zu. Die Gemeinde darf die Steuerklasse II nur dann auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen (Seite 13). Für die Berücksichtigung der Steuerklasse II bei Alleinerziehenden mit Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist das Finanzamt zuständig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für verwitwete Alleinerziehende in Sonderfällen mit Lohnsteuerklasse III (Seite 23). Steuerklasse III gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören nur dann in Steuerklasse III, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2003 verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird. Siehe hierzu die folgenden Abschnitte. Steuerklasse VI ist auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern zu bescheinigen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Diese Lohnsteuerkarte sollten Sie dem Arbeitgeber vorlegen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen. Zitieren
Moeki Geschrieben 31. August 2005 Autor Geschrieben 31. August 2005 ja schön und was heisst das nun in meinem fall? vielen dank soweit. wir sind keine eingetragene gemeinschaft. Zitieren
as-sassin Geschrieben 31. August 2005 Geschrieben 31. August 2005 ja schön und was heisst das nun in meinem fall? vielen dank soweit. wir sind keine eingetragene gemeinschaft. Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person [...] einen gemeinsamen Haushalt führt, Wenn Ihr zusammen wohnt, trifft das ja wohl zu - ansonsten ist ja derjenige von Euch, bei dem das Kind lebt, alleinerziehend! as-sassin Zitieren
p490 Geschrieben 31. August 2005 Geschrieben 31. August 2005 Einem steht der Kinderfreibetrag zu und kann sich dementsprechend umtragen lassen (die Mutter). Bei nicht verheirateten sollte es ja so sein, dass die Mutter alleinerziehend ist. Du als Vater hast ohne Heirat keinerlei Rechte (es sei denn Du hast das Kind adoptiert). Aber bei solchen Fragen ist es doch einfacher kurz beim entsprechenden Amt anzurufen und nachzufragen statt hier zu fragen, oder? Wir sind schließlich keine Experten in diesen Dingen..... deswegen: alle Aussagen ohne Gewähr... Zitieren
geloescht_Noek Geschrieben 1. September 2005 Geschrieben 1. September 2005 doch ein paar rechte hat der vater schon wenn er die vaterschaft anerkennt man kann sich auch ohne heirat das sorgerecht teilen mein freund meinte auch erst er hat keine rechte die frau beim standesamt hatte das blöd erklärt aber ich würd wirklich einfach aufs einwohnermeldeamt gehen ich glaub bei uns hieß das bürgerbüro da beraten sie einen gut hatte nämlich auch keinen durchblick :bimei Zitieren
as-sassin Geschrieben 1. September 2005 Geschrieben 1. September 2005 Einem steht der Kinderfreibetrag zu und kann sich dementsprechend umtragen lassen (die Mutter). Bei nicht verheirateten sollte es ja so sein, dass die Mutter alleinerziehend ist. Du als Vater hast ohne Heirat keinerlei Rechte (es sei denn Du hast das Kind adoptiert). Das ist doch totaler Quatsch... Vater und Mutter sind zunächst einmal dem Kind gegenüber genauso gleichberechtigt, als wären sie verheiratet. Es soll ja im 21. ahrhundert sogar alleinerziehende Väter geben! :eek Das Kind adoptieren müßte man nur, wenn ein anderer Mann als Vater eingetragen ist oder das Kind noch in der Ehe mit einem anderen Mann geboren wurde (dann ist der Ehemann sozusagen automatisch Vater ). Den Kinderfreibetrag kannst Du nur als Alleinerziehende/r oder Verheiratete/r umtragen lassen. as-sassin Zitieren
Moeki Geschrieben 1. September 2005 Autor Geschrieben 1. September 2005 Ich habe beim Standesamt die Vaterschaft anerkannt. Außerdem habe ich 17 Euro extra berappen müssen, damit mein Sohn meinen Familiennamen bekommt. Beim Jugendamt muss ich noch irgendein Sorgerecht beantragen, damit ich offiziell beim Arzt Entscheidungen treffen kann usw. Ich wende mich demnächst mal an unser Bürgerbüro. Zitieren
geloescht_Noek Geschrieben 1. September 2005 Geschrieben 1. September 2005 wir habens genauso gemacht unsere kleine bekam auch direkt den namen von meinem freund find das alels irgendwie ziemlich hirnrissig das geteilte sorgerecht ist sehr wichtig sonst darfst du ja wirklich absolut nix entscheiden ich finde das unfair den vätern gegenüber das beste ist wirklich heiraten aber ich heirate erst wenn ich noch mindestens 10kg abgenommen habe wenn du studierst könnt ihr ja auch mal versuchen ob euch kinderzuschlag zusteht Zitieren
Moeki Geschrieben 1. September 2005 Autor Geschrieben 1. September 2005 kindergeldzuschlag? jedenfalls waren wir heute im bürgerbüro. bezüglich der steuerklasse geht nix ohne heirat. Zitieren
Woodstock Geschrieben 2. September 2005 Geschrieben 2. September 2005 Du kannst Deine Steuerklasse nur nach Heirat ändern. Deine Freundin ist ohne Heirat alleinerziehend und kann somit Steuerklasse 2 nehmen anstatt 1. LG Sabine Zitieren
Moeki Geschrieben 2. September 2005 Autor Geschrieben 2. September 2005 Du kannst Deine Steuerklasse nur nach Heirat ändern. Deine Freundin ist ohne Heirat alleinerziehend und kann somit Steuerklasse 2 nehmen anstatt 1. LG Sabine Eben nicht, weil ich als Papa mit in der Wohnung lebe und es damit als Lebensgemeinschaft gilt. Auch wenn ich kein steuerpflichtiges Einkommen habe. Zitieren
geloescht_Noek Geschrieben 6. September 2005 Geschrieben 6. September 2005 www.kinderzuschlag.de haben wir auch beantragt ich habs bekommen ^^ Zitieren
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