russkij Geschrieben 2. September 2005 Teilen Geschrieben 2. September 2005 Hallo an alle, habe meinen früheren Job gekündigt, bin seit dem 01.09 Azubi nun habe ich eine Frage zum Arbeitszeugnis. Folgende Situation: 2 Jahre Vollzeit(Andere Firma, andere Branche). Ab 01.09 Azubi. Von der alten Firma erwarte ich ein Arbeitzeugnis, aber erfahrungsgemäß kann das sich in die Länge zeihen. In einen Rechtsstreit möchte ich aber auch nicht eintreten, vor allem weil ich auch weiterhin dort nebenbei arbeiten kann und werde. Gibt es nun eine bestimmte Frist, in der das Zeugnis ausgestellt werden muss? Wenn ich z.B in einem halben Jahr zu meinem Ex-Arbeitgeber gehe und nach dem Zeugnis frage, kann er dann das Zeugnis verweigern weil die Frist abgelaufen ist oder so? Danke allen. gruss Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 3. September 2005 Teilen Geschrieben 3. September 2005 Fristen gibt es nicht. Verweigern kann der AG das Zeugnis nicht, weil es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, ein Zeugnis auszustellen: § 630 BGB Pflicht zur Zeugniserteilung Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. § 109 GewO Zeugnis (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fi-newbie Geschrieben 3. September 2005 Teilen Geschrieben 3. September 2005 Hallo! @bimei: Beziehen sich diese Gesetzestexte nur auf Arbeitsverhältnisse, oder verhält es sich beii Ausbildungsverhältnissen ähnlich, wenn man z.b. vor der Ausbildung schon ein paar Monate in diesem Betribe gearbeitet hat?? mfg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 3. September 2005 Teilen Geschrieben 3. September 2005 @bimei: Beziehen sich diese Gesetzestexte nur auf Arbeitsverhältnisse, oder verhält es sich beii Ausbildungsverhältnissen ähnlich, wenn man z.b. vor der Ausbildung schon ein paar Monate in diesem Betribe gearbeitet hat?? Die beziehen sich auf Arbeitsverhältnisse. Wenn Du vor der Ausbildung in einem Betrieb gearbeitet hast, ist das doch auch ein Arbeitsverhältnis, über den Zeitraum hast Du auch Anspruch auf ein Zeugnis. Für das Ausbildungsverhältnis ist die Ausstellung eines Zeugnisses im BBiG geregelt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
russkij Geschrieben 3. September 2005 Autor Teilen Geschrieben 3. September 2005 Vielen Dank! gruss von russ Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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