uppercase Geschrieben 8. September 2005 Geschrieben 8. September 2005 Hallo zusammen. Bin im Sommer 2005 bei Präsi durchgefallen. Schriftlich war ich aber ganz gut..sogar bei GA1 Mein Schef hat mir, nach zig* Besprechungen erlaubt im Betrieb zu bleiben um die Prüfung zu wiederholen.(er hats kaum geschafft sich dazu zu überreden) Seit zwei Monaten gibts nur Streitigkeiten mit ihm. Ich bin wie eine Putzfrau z.Zt. Muss für alle spüllen...Büroräume aufräumen etc. Wegen jeden ******* gibts riesen Anschiss. Mein Schef meinte zu mir letztens, dass ich freiwillig Überstunden machen muss. Er meinte auch sie werden weder bezahlt noch bekomme ich dafür keine Freizeit. Sieht toll aus ne? Ich habe vor mich zu Kündigen. Kann einfach nicht mehr. Ist es denn möglich ohne des Betriebs an der Prüfung teilzunehmen. Ich habe gehört, es gibt Fälle wo man einfach ein Prüfungsgebühr zahlt und dann die Prüfung ablegt. Gibt es sowas? Sonnst würde ich mich einfach kündigen und eine andere Firma suchen. Danke im Voraus Christoph Zitieren
Monarch Geschrieben 8. September 2005 Geschrieben 8. September 2005 Das geht schon, soweit ich weiß, nur brauchst du einen Betrieb (kann ja ein anderer sein), bei dem du das Abschlussprojekt durchführen kannst. Zitieren
perdian Geschrieben 8. September 2005 Geschrieben 8. September 2005 Mein Schef meinte zu mir letztens, dass ich freiwillig Überstunden machen muss.Das schließt sich schonmal gegenseitig aus. Entweder machst du die Überstunden nun freiwillig, oder aber du musst sie machen, das heisst bekommst es von deinem Chef vorgeschrieben. Er meinte auch sie werden weder bezahlt noch bekomme ich dafür keine Freizeit.Sieh in deinen Arbeitsvertrag. Was steht da zum Thema Überstunden? Wenn nichts explizit drin steht gelten die gesetzlichen Regelungen (-> dort informieren!). Ich habe gehört, es gibt Fälle wo man einfach ein Prüfungsgebühr zahlt und dann die Prüfung ablegt. Gibt es sowas?Ja, gibt es. Allerdings gibt es da spezielle Voraussetzungen für, z.B. mind. 3[?] Jahre im IT-Umfeld tätig gewesen sein. In deinem Fall würde ich dir vorschlagen: Wende dich an die IHK. Beschreibe deine Situation und frag, wie du dich verhalten sollst. Zitieren
bimei Geschrieben 8. September 2005 Geschrieben 8. September 2005 Ja, gibt es. Allerdings gibt es da spezielle Voraussetzungen für, z.B. mind. 3[?] Jahre im IT-Umfeld tätig gewesen sein. Nur mal als Anmerkung, falls Du es überlesen haben soltest, uppercase ist durch die Prüfung gefallen und Wiederholer. Und zur Prüfung als Externer ohne Ausbildung: 3 Jahren, nein, 1,5 Jahre. Zitieren
charmanta Geschrieben 8. September 2005 Geschrieben 8. September 2005 magst Du mir den letzten Satz bitte nochmal verständlicher schreiben ? Das interessiert mich ... aber ich versteh den Satz nicht Zitieren
bimei Geschrieben 9. September 2005 Geschrieben 9. September 2005 magst Du mir den letzten Satz bitte nochmal verständlicher schreiben ? Das interessiert mich ... aber ich versteh den Satz nicht In der Annahme Du meinst mich: Nach neuem BBiG ist die Regelung für die Zulassung zur Prüfung für einen Externen: § 45 BBiG Zulassung in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Wie immer gilt, es entscheidet die zuständige Stelle. Bzgl. der Mindestzeit, die ja Dein Anliegen in diesem Fall ist, ist Abs. 2 Satz 2 ein sog. Gummibandparagraph. Denn wenn vom Nachweis der Mindestlaufzeit abgewichen werden kann, heisst das letztendlich, es kann von der Mindestzeit abgewichen werden. @perdi Sorry, was Du schriebst bzgl. der 3 Jahre ist natürlich richtig, da hab ich etwas gelesen, was so nicht da stand. ;-) Zitieren
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