der_bazi Geschrieben 26. Oktober 2005 Teilen Geschrieben 26. Oktober 2005 Sorry wegen der Tarnkappe (Neuer Nick), aber ich möchte möglichst anonym bleiben. Bei uns im Betrieb "muss gespart werden". Okay, wo nicht? Bei uns in der Abteilung gibt es einen Mitarbeiter (Anfang 30, zehn Jahre im Betrieb), der jetzt über ein Jahr unterbrechungsfrei krank ist. Ich nehme an, die Geschäftsleitung will den "raus haben", d.h. entlassen. (u.a. vermutlich weil keine formale IT-Ausbildung, u.a.) Betriebsrat ist vorhaden, aber teilweise GL-hörig. Ich glaub, Krankengeld gibts von der Krankenkasse 18 Monate? Plus 6 Wochen (vorher) Lohnfortzahlung durch den AG Plus 45 Tage "normaler Urlaub" (Wer krank ist, macht kein Urlaub) Macht zusammen 21 Monate mögliche Abwesenheit, bevor man in die Solzialhile/Hartz IV o.Ä. fällt. Problem ist: "Die Arbeit ist verteilt", d.h. wird von Kollegen (bzw. Azubi) miterledigt (oder gar nimmer gemacht). Wie sind da eure Erfahrungen? Braucht der gar nimmer kommen? Wird ihm pro forma ein Alibi-Ausweichplatz in einer ungeliebten Abteilung angeboten (hier im Haus ist das erfahrungsgemäss sehr oft die Vorstufe zur Kündigung?) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Beelzebub Geschrieben 26. Oktober 2005 Teilen Geschrieben 26. Oktober 2005 hmmm irgendwie versteh ich jetzt das problem nicht... will er krank sein? nein soweit ich das verstanden hab. also soll er doch einfach wieder kommen nur weil die geschäftsleitung ihn los haben will können sie ihm ja nicht auftragen krank zu sein :confused: oder is er krank und die leitung merkt das seine aufgaben ja auch so übernommen werden können so das sie ihn einsparen können... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
SchwarzerEngel Geschrieben 26. Oktober 2005 Teilen Geschrieben 26. Oktober 2005 Hi Bazi! Was willst du denn nun eigentlich genau wissen? Geht´s ums Krankengeld? Arbeitsplatz? Mögliche Kündigung? Eine lange Krankheit ist zunächst erstmal kein Kündigungsgrund, ABER kann zu einem werden, wenn bestimmte Kriterien zutreffen. -> Kündigung aus Gründen in der Person! Dazu solltest du dir aber mal diesen Link anschauen...da steht das mit den Ausnahmekriterien recht übersichtlich drin : Hensche-Info-Link (ob diese bei deinem Kollegen zutreffen weiß ich natürlich nicht!) Aber es wäre auch durchaus denkbar, das euer (fieser?) Arbeitgeber die Stelle deines Kollegen einfach "wegrationalisiert" um ihm dann betriebsbedingt zu kündigen. Seine Arbeit scheint ja von anderen (mehr oder weniger Gut...ohne Urteil !) "aufgefangen" zu werden. Hierzu war da mal ein Artikel im STERN ! Klingt natürlich jetzt alles erstmal ganz schön "hart", aber du schreibst auch nicht gerade in rosaroten Lettern von eurer Geschäftsleitung ! Ganz so einfach ist das mit der Kündigung wohl nicht (zum Glück), aber mit der entsprechenden Geschäftsleitung wohl eben doch durchzusetzen ! Glücklicherweise läuft das bei uns eher im Gegenteil ab : Ich habe auch einen netten Kollegen aus der Abteilung, der vor ca. einem Jahr schwer erkrankt ist und die nächste Zeit erstmal wohl nicht mehr arbeiten kann. Dennoch machen wir (wie bei euch ja auch) seine Arbeit eben so gut wie möglich mit. Im Augenblick hat er einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeits-Rente gestellt, der wohl auch genehmigt werden wird (sonst ginge ihm ja nach den 18 Monaten das Geld aus...und Hartz IV kannste wischen!). Bei der EU-Rente wird wohl alle 2-3 Jahre mal geprüft, ob derjenige wirklich (noch) erwerbsunfähig ist, oder wieder arbeiten kann! Wir gehen natürlich alle (auch er und seine Ärzte) mal davon aus, dass er wieder kommt, also wird seine Stelle jetzt erstmal zeitlich befristet (wahrscheinlich auf 2 Jahre) ausgeschrieben, aber für ihn dann im Endeffekt doch (nach den 2 Jahren) irgendwo "freigehalten"! So...lange Rede, kurzer Sinn: Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht unmöglich, aber auch nicht ganz so einfach, wie´s vielleicht rüberkommt ! Ich wünsche deinem Kollegen jedenfalls alles Gute und dass sich schlussendlich doch alles im Positiven für ihn / euch klärt. Einen schönen Feierabend euch allen! Greetz, S.E. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
BadDog Geschrieben 26. Oktober 2005 Teilen Geschrieben 26. Oktober 2005 Macht zusammen 21 Monate mögliche Abwesenheit, bevor man in die Solzialhile/Hartz IV o.Ä. fällt. Meines Wissens nach, fällt man(n) dann aber nicht sofort in Hartz IV, sondern in den Bereich des normalen Arbeitslosengeldes. (ALG I) Gruss BadDog Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
der_bazi Geschrieben 26. Oktober 2005 Autor Teilen Geschrieben 26. Oktober 2005 Meines Wissens nach, fällt man(n) dann aber nicht sofort in Hartz IV, sondern in den Bereich des normalen Arbeitslosengeldes. (ALG I) Wikipedia sagt was anderes "arbeitsunfähige Erkrankung bei Beginn der Arbeitslosigkeit schließt also den Anspruch aus" (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld ) die leitung merkt das seine aufgaben ja auch so übernommen werden können so das sie ihn einsparen können... Exakt. Was willst du denn nun eigentlich genau wissen? Mögliche Kündigung? Genau das. Glücklicherweise läuft das bei uns eher im Gegenteil ab Gut zu wissen, dass es nicht überall so ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 26. Oktober 2005 Teilen Geschrieben 26. Oktober 2005 Ich nehme an, die Geschäftsleitung will den "raus haben", d.h. entlassen. Braucht der gar nimmer kommen? Wenn er eine fristlose Kündigung erreichen will, ja. Du schreibst, Du glaubst, der AN soll entlassen werden und fragst, ob er gar nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss. Sollen wir daraus schliessen, er ist nun nicht mehr krank und hat bisher keine Kündigung erhalten? Dann sollte er selbstverständlich seine Arbeitsleistung anbieten, weil er einen Vertrag zu erfüllen hat. Wird ihm pro forma ein Alibi-Ausweichplatz in einer ungeliebten Abteilung angeboten (hier im Haus ist das erfahrungsgemäss sehr oft die Vorstufe zur Kündigung?) Theoretisch möglich, zu prüfen wäre dann aber, ob nicht eine Änderungskündigung erfolgen muss. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
der_bazi Geschrieben 26. Oktober 2005 Autor Teilen Geschrieben 26. Oktober 2005 Wenn er eine fristlose Kündigung erreichen will, ja. Ich meinte eher, wie das anderswo gehandhabt wird/wurde. D.h. ob nach Erscheinen nach lange Krankheit gab es mehr oder weniger direkt die Kündigung, obwohl andere Mitarbeiter eine kürze Betriebszugehörigkeit hatten. Ich hab schlecht formuliert. Bis jetzt überwiegt die Meinung die "AG sind keine Schweine" mit "AG sind sehr profit-orientiert" mit 1:0 (Beitrag von Schwarzer Engel) Theoretisch möglich, zu prüfen wäre dann aber, ob nicht eine Änderungskündigung erfolgen muss. Wann muss eine solche erfolgen? Wenn der Arbeitsplatz in der DV-Gruppe weggefallen ist und nun im Lager eine Stelle (mit evtl. niedrigerer Bezahlung) angeboten wird? Geht überhaupt niedrigere Bezahlung? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 26. Oktober 2005 Teilen Geschrieben 26. Oktober 2005 Ich meinte eher, wie das anderswo gehandhabt wird/wurde. D.h. ob nach Erscheinen nach lange Krankheit gab es mehr oder weniger direkt die Kündigung, obwohl andere Mitarbeiter eine kürze Betriebszugehörigkeit hatten. Ich hab schlecht formuliert. Bis jetzt überwiegt die Meinung die "AG sind keine Schweine" mit "AG sind sehr profit-orientiert" mit 1:0 (Beitrag von Schwarzer Engel) Verstehe. Meine Erfahrungen sind, dass eine Kündigung nach Genesung nach längerer Krankheit selten ausgesprochen wird. So eine Kündigung ist zwar unter bestimmten Umständen möglich, aber dann muss eben auch wegen Krankheit gekündigt werden. Ein vorgeschobener Kündigungsgrund "betriebliche Gründe/wirtschaftliche Lage" kann da für den AG schnell nach hinten losgehen in einem Kündigungsschutzprozess. Ist z.B. wirklich während der Krankheit der Arbeitsplatz weggefallen, hätte die Kündigung (oder Änderungskündigung) eben auch dann "angestrebt" werden müssen. Wann muss eine solche erfolgen? Wenn der Arbeitsplatz in der DV-Gruppe weggefallen ist und nun im Lager eine Stelle (mit evtl. niedrigerer Bezahlung) angeboten wird? Geht überhaupt niedrigere Bezahlung? Eine Änderungskündigung muss (grob gesagt) immer dann erfolgen, wenn sich der Arbeitsvertrag ändert. Also z.B. anderer Arbeitsplatz mit anderen als im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten; Gehaltsänderungen; Arbeitszeitänderungen;... (Ausnahmen können durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geänderte Arbeitsumstände sein, die dann aber auch mehrere Arbeitnehmer betreffen.) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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