Ghost1 Geschrieben 7. November 2005 Teilen Geschrieben 7. November 2005 wie die überschrift es schon andeutet ich bin direkt wegen Abitur ins 2. Lehrjahr... steht mir dann Tariflich auch das Gehalt vom 2. Jahr zu oder liegt das in der kulanz meines Betriebes? Wir sind irgend nem Tarifrahmenvertrag eingegliedert aber fragt nicht welchem den sonst würd ich mich schon in diese Richtung Informieren Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hellspawn304 Geschrieben 7. November 2005 Teilen Geschrieben 7. November 2005 Nei, das ist keine kulanz deines betriebes, bei mir war es auch so. Ich weis zwar nicht in welchen gesetzt das steht, aber ich vermute mal im BBG, falls ich falsch liege bimei berichtige mich. Wegen Tarifvertrag: Das hängt von deiner firma ab, ich bin in einem Versicherungsunternehmen beschäftigt und werde nach versicherungstarif bezahlt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ghost1 Geschrieben 7. November 2005 Autor Teilen Geschrieben 7. November 2005 Also ist es allgemein Gültig das wenn man direkt im 2. Jahr ist auch das Gehalt vom 2. Jahr bekommt... sprich ich krieg für meine 2 Monate rückwirkend noch die diferenz... Tarifvertrag haben wir irgendwas mit Einzelhandel... historisch bedingt... Mehr können mir mein eKollegen auch nicht sagen müsste sonst die CHefs fragen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Hellspawn304 Geschrieben 7. November 2005 Teilen Geschrieben 7. November 2005 Eigentlich schon. Alles andere wäre unlogisch, da du ja dann auch wenn du in dein 2.Lj kommst dann deine prüfung schreibst, da würde ich dann nicht mehr das geld vom 2 lehrjahr haben wolle, sondern schon das vom dritten, bin doch keine billige arbeitskraft. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 7. November 2005 Teilen Geschrieben 7. November 2005 Ich weis zwar nicht in welchen gesetzt das steht, aber ich vermute mal im BBG, falls ich falsch liege bimei berichtige mich. Ja, mach ich. :floet: Das fehlende "i" in BBiG mal als Tippflüchtigkeitsfehler vermutend, berichtige ich nur mal, dass es keineswegs so eindeutig im Gesetz steht, auch wenn die Vergütung nach Ausbildungsjahr üblich ist. § 17 Vergütungsanspruch (1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. (2) [...] (3) [...] Aber Frage an Dich, tasrip: Warum steht die Vergütung nicht im Ausbildungsvertrag? Das ist nach § 11 BBiG Pflichtbestandteil des Vertrages. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ghost1 Geschrieben 7. November 2005 Autor Teilen Geschrieben 7. November 2005 Arbeitsvertrag ging auf 3 Jahre... Wir haben erst nachträglich kurz vor Schulbeginn auf 2 Jahre verkürzt jetzt steht 1. Jahr wieviel ich kriege 2. Jahr wieviel ich kriege und 3. Jahr... Logisch gesehn sollte ich demnach auch das was für das 2te Jahr drin sthet kriegen... hab auch schon angefragt, doch unser Chef schein es nicht so wichtig zu nehmen und hab seit nem Monat nichst gehört... Wollt bevor ich jetzt nachhacke nochmal bischen mich erkundigen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 7. November 2005 Teilen Geschrieben 7. November 2005 Aaaach so, verstehe. Na dann ist es aber doch klar, im Vertrag steht die Vergütung im 2. Ausbildungsjahr und die steht Dir auch zu, wenn Du Dich im 2. Ausbildungsjahr befindest. Aber auch die nachträgliche Verkürzung ist dann insgesamt eine Vertragsänderung, die ebenfalls nach § 11 BBiG schriftlich festzuhalten ist. § 11 BBiG Vertragsniederschrift (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. (2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen. (3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen. (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ghost1 Geschrieben 8. November 2005 Autor Teilen Geschrieben 8. November 2005 Danke hast mir sehr weitergeholfen...!!! Ich schreib mal demnächst rein wie es sich entwickelt hat Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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