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Musiknoten von Aktuellen liedern


Pimpermann

Empfohlene Beiträge

Glaub auch nicht, das es rechtlich erlaubt wäre.

Doch, ist es ansich schon. Wenn du die Noten nicht irgendwo abschreibst, oder kopierst, sondern sie selber raushörst und niederschreibst. Es gibt dann natürlich Grenzen, was du damit machen darfst, aber das zur Verfügung stellen ist AFAIK nicht verboten (Wenn es sich um "deine" Noten handelt).

Für Gitarren gibt es da z.B. http://www.olga.net/ (und 1000e mehr Seiten).

Du spielst bestimmt auf Seiten mit Liedtexten(Lyrics) an, die vor noch gar nicht alzulanger Zeit abgemahnt wurden, aber auch das sehe ich als zweifelhaft an. Klarer wäre es, wenn du mit den Texten Geld verdienen willst, aber wenn du die Texte "raushörst" und aufschreibst und kostenlos anbietest und dabei klar kennzeichnest, dass es nicht deine Werke sind, sollte das eigentlich ok sein. Aber bei den Schadenssummen, die da aufgeführt werden, wird sich da wohl kaum jemand auf einen Rechtsstreit einlassen.

Zu Noten ist mir etwas ähnliches aber nicht bekannt, nur dieses eine Beispiel mit Lyrics.

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Sorry, aber das absoluter Kappes, was Du schreibst, JesterDay.

Ein Blick in das UHrG zeigt deutlich, daß auch Noten zu geschütztem Material gehören und nicht kopiert werden dürfen. Eindeutig geregelt in §53 Abs. 4 UHrG:

Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

B) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Zu Fotokopien zählen ebenfalls eingescannte Noten, natürlich keine Abschriften. Da diese jedoch nur für den eigenen Gebrauch zulässig sind, dürfen Sie natürlich auch nicht veröffentlicht werden. Eine Bereitstellung im Internet wiederum zählt eindeutig als Veröffentlichung und wäre somit illegal, sofern es sich nicht um ein eigenes Werk handelt. Das Raushören von Noten anderer Künstler würde wahrscheinlich (mal vorausgesetzt, der Hörer hat kein absolutes Gehör) aufgrund der darin befindlichen Fehler nicht als Abschrift zählen. In diesem Falle würden jedoch §§62f UHrG (Änderungsverbot und Quellenangabe) ins Spiel kommen.

Grundsätzlich gilt auch für Noten § 64 UHrG:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Links zum Thema:

GEMA - Artikel

Artikel von Musicanera

Allgemeine GEMA-Informationen zu Veröffentlichungen

Grütze

hellslawyer

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Sorry, aber das absoluter Kappes, was Du schreibst, JesterDay.

Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

[...]

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird...

Was hab ich denn gesagt? Wenn er es selbst raushört und aufschreibt. Und ein absolutes Gehör brauchst du dazu auch nicht, sobald eine Note anders ist, hört man das meist, weil es eben keine unbegrenzte anzahl Noten gibt.

Klar gibt es ab und zu unstimmigkeiten, aber die Tabs auf Olga z.B. sind meistens von irgendwelchen Leuten rausgehört und aufgeschrieben.

auch mein Onkel, der gut Gitarre spielen kann, meinte mal zu mir (ich hab mich auch mal daran versucht): Wenn ich für ein Lied die Noten haben will, soll ich ihm nur ne Aufnahme des Liedes geben, er schreibt sie mir dann raus.

EDIT:

Und es gibt keinen Fall, wo jemand wegen anbieten von Tabs (für Gitarren oder Bass) verklagt worden wäre. Zumindest ein "FairUse" kann man also zu Grunde legen.

EDIT2:

Ausserdem sagte ich auch, dass es dann gewisse Grenzen gibt. Nur die Weitergabe der Noten die du aufgeschrieben hast macht keinem was aus. Bands selber bieten die Noten aber allenfalls als Bücher kostenpflichtig an (bzw. Verlage kaufen sie und tun das. Die sind dann aber 100% korrekt.).

Ich hab früher auch Tabs im Internet angeboten und es gab genug Leute, die bei Bands sogar nachgefragt haben, ob sie die Tabs bekommen können o.ä. Niemand sagt etwas gegen deine Interpretation, solange du es nicht als das Original verkaufst und damit Geld machst.

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Na gut, dann mal auf zu einer Runde juristischem Hochreck, damit das hier mal verständlich wird.

§ 53 UHrG behandelt Kopien urheberrechtlich geschützter Werke für private Zwecke. Daraus abzuleiten, dass erlaubte Privatkopien weiterveröffentlicht werden dürfen, halte ich für eine Fehlinterpretation des Begriffes "Privat".

Auch mit dem erneuten Aufschreiben der Notation durch einen Hörer ergibt sich m.E. kein neues Werk, das selbständig weiterverbreitet werden darf. Hier möchte ich dann doch mal § 62 UHrG erwähnen, das Änderungsverbot.

Somit können wir konkludierend herausarbeiten, dass private Erstellung eines Notenwerkes eines Musikstückes durch Abhören und Neuschreiben eine rechtliche Grauzone ist. Rechtlich eindeutig ist aber, dass eine Veröffentlichung von Noten im Internet ohne eindeutige Zustimmung des Rechteinhabers als nicht legal betrachtet werden muss.

Zum Nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

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Sehr zufrieden Hellslawyer und Chief lobend und davon dem neuen GEMA-Vorstand berichten (Plan 2006).

Glaub die GEMA ist hier aber falsch ;)

Zur Abrechnung

Abrechnungstechnisch gibt es vier Berufsgruppen, nämlich die Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Verleger, die ihre Interessen vertreten wissen wollen. Sie sind auch nach einem im Verteilungsplan festgelegten Schlüssel mit unterschiedlichen Anteilen an den einzelnen Werken beteiligt.

[...]

#

A. Aufführungsrechte

1. Öffentliche Aufführungen durch Musiker

2. Öffentliche Aufführungen von Schallplatten, Tonbändern, Musikboxen oder Bildtonträgern

3. Öffentliche Wiedergabe durch Lautsprecheranlagen

4. Öffentliche audiovisuelle Wiedergabe

5. Tonfilmaufführungen in Filmtheatern

[...]

C. Vervielfältigungsrechte

1. Tonträgerproduktion

2. Bildtonträgerproduktion

3. Vervielfältigung durch Rundfunkanstalten (Hörfunk und Fernsehen)

D. Private Vervielfältigung, Vermietung und Verleih

1. Inkasso bei Geräteherstellern und -importeuren von Tonbandgeräten und Videorecordern

2. Vergütung von Leerkassetten

3. Vermietung von Videofilmen durch Videotheken

4. Verleih von Tonträgern oder Noten durch Bibliotheken

Die haben zwar mit Musik zu tun, aber wenn es um die reinen Noten geht (bei denen der allgemeine Bedarf ja doch geringer ist), wird man sich an den Komponisten selber oder aber an den Verlag (oder wem auch immer der Komponist die Rechtewahrnehmung übertragen hat) wenden müssen.

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jaja den künstlern geht schon verdammt viel geld verloren wenn man ihre texte liest oder vielleicht sogar ihre noten!

dannn könnte es ja jemand nachsingen und das lied wäre noch weniger bekannt :floet:

oder manch einer könnte den text verstehen... aber wenns keiner checkt isses schon besser :floet:

sry fürs OT ;)

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Glaub die GEMA ist hier aber falsch ;)

Die haben zwar mit Musik zu tun, aber wenn es um die reinen Noten geht (bei denen der allgemeine Bedarf ja doch geringer ist), wird man sich an den Komponisten selber oder aber an den Verlag (oder wem auch immer der Komponist die Rechtewahrnehmung übertragen hat) wenden müssen.

Möp, leider schon wieder daneben.

Die Verwertungsrechte von Noten werden durch den Künstler an den Verlag der die Noten druckt weitergegeben. Wahrgenommen werden diese Verwertungsrechte jedoch durch, na wen wohl? Klaro, die GEMA. Diese ist in allen Belangen Text, Musik, Noten, Aufzeichnungen und derlei mehr quasi als Inkasso-Unternehmen für die Wahrnehmung der Rechte der Künstler zuständig und rechnet dann dementsprechend mit den einzelnen Personen oder Beauftragten ab.

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Möp, leider schon wieder daneben.

Hast du dazu auch einen Link, der deine Behauptung untermauert, oder ist möpen alles? Ich hab danach gesucht (zumindest mal auf die Seite geschaut) und das oben war alles, was ich bei der GEMA zu dem gefunden hab, was sie tun. Und gedruckte Noten waren in der Liste da nicht zu finden.

Möp!

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Hast du dazu auch einen Link, der deine Behauptung untermauert
Aber selbstverständlich.

Man werfe eine Blick in die Satzung der Gema:

§ 6, Absatz 4b, Mitglieder der Gema:

Als Musikverlag kann nur eine Firma als Mitglied aufgenommen werden, die Werke der Musik aufgrund schriftlich im Sinne des geltenden Verlagsgesetzes

geschlossener Verlagsverträge vervielfältigt und verbreitet. Darunter sind

nur die handelsübliche Herstellung und der handelsübliche Vertrieb von Noten

(auch als Mietmaterial) zu verstehen.

http://www.gema.de/wirueberuns/satzung.shtml

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