Gast vplus Geschrieben 19. Februar 2006 Teilen Geschrieben 19. Februar 2006 Hi, ich muss in ein paar Tagen eine Modulprüfung im Fach Recht für Informatiker machen. Ich habe hier eine alte Klausur mit einer Frage zum Urheberrecht, wo ich nicht so recht weiß, was genau damit gmeint ist aber vielleicht kann mir da jemand von Euch weiterhelfen. Viele Grüße vplus Welche Formel gibt es für die Bearbeitung §23 UrhG zur Abgrenzung vo der freien Benutzung laut §24 UrhG? Was bedeutet dieses Formel? §23 UrhG - Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. §24 UrhG - Freie Benutzung (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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