developer Geschrieben 8. März 2006 Teilen Geschrieben 8. März 2006 Hallo, weiss jemand, wann genau eine Unterschrift rechtsgültig ist? Klar, wenn ich auf einen Vertrag meine Unterschrift mit einem Kuli setze, dann ist auf jeden Fall rechtsgültig. Wenn ich allerdings einen Vertrag per Fax schicke, dann ist es nicht mehr so eindeutig. Wenn jetzt ein Bote kommt und ein Paket bring, dann will er eine Unterschrift, welche ich auf seinem PDA o.ä. leiste. Die Unterschrift liegt nun in Form eines Bildes vor. Wäre diese dann rechtsgültig? Hat jemand evtl. Quellen? Danke im Voraus. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
perdian Geschrieben 8. März 2006 Teilen Geschrieben 8. März 2006 Wenn ich allerdings einen Vertrag per Fax schicke, dann ist es nicht mehr so eindeutig.Auch ein Vertrag per Fax ist rechtsgültig - eventuell mit bestimmten Einschränkungen, z.B. nur dann, wenn eine Sendebestätigung vorliegt (du also sicherstellen kannst, dass die andere Seite das Dokument empfangen haben müsste) aber prinzipiell ist dem so. Banken zum Beispiel führen aufgrund von Fax-Anfragen bzw. Orders auch größere Aufträge aus. Die Unterschrift liegt nun in Form eines Bildes vor. Wäre diese dann rechtsgültig?Auf Papier bzw. Fax ist es letzten Endes auch nur ein Bild - wo ist da also der Unterschied? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MaxMx318i Geschrieben 8. März 2006 Teilen Geschrieben 8. März 2006 Hi, habe zwar keine Quellen parat, aber die Unterschrift auf dem PDA o.ä ist nicht rechtskräftig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Enno Geschrieben 8. März 2006 Teilen Geschrieben 8. März 2006 @MayMx318i doch sie ist in dem Moment rechtsgültig, in dem sichergestellt ist, das das "Bild" der Unterschrift nicht manipulierbar ist. Sonst wäre es ja auch nicht möglich DMS einzuführen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
developer Geschrieben 8. März 2006 Autor Teilen Geschrieben 8. März 2006 Hehe, ich merke, es ist wirklich nicht so einfach. Hier ein kleiner Auszug aus einem anderen Forum: Also ich habe hierzu meine Unterschrift gescannt und packe sie als Bild untenan... und im HTML - email Text ist dies gut zu lesen... ist das nichts rechtswirksam? Eindeutig NEIN!!! Eine kopierte Unterschrift ist ja auch nicht als solche rechtswirksam. Eine Unterschrift muß eigenhändig geschrieben sein (am besten mit dokumentenechten Schreibgerät). Deine Unterschrift kann schließlich jeder Heinz einscannen... Es müsste also wirklich gewärleistet sein, dass die Unterschrift über ein solches Gerät unveränderbar gespeichert wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Beelzebub Geschrieben 8. März 2006 Teilen Geschrieben 8. März 2006 hmm da wirds ja dann teilweise schon schwieriger als einfach 100mal eine freme unterschrift zu üben wir hatte das mal in der berufsschule (jaa die bringen einem auch was bei). werd mal zuhause schauen ob ich das noch habe (1. lehrjahr :hells: ) kann auch erst morgen was werden - heut is championsleague Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
beebof Geschrieben 8. März 2006 Teilen Geschrieben 8. März 2006 ...aber prinzipiell ist dem so. Banken zum Beispiel führen aufgrund von Fax-Anfragen bzw. Orders auch größere Aufträge aus. Auf jeden Fall machen das nicht alle Banken - höchstens unter Vorbehalt, d.h. die ewarten auf jeden Fall noch die Original-Unterschrift per Brief o.ä. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Manitu71 Geschrieben 8. März 2006 Teilen Geschrieben 8. März 2006 naja beim Paketdienst, so wie du es erwähnt hast developer, isses sicherlich rechtsgültig. Wo kämen wir dahin, wenn ich für ein Paket unterschreibe und sage 2 Sek. später, ich habe es nicht gekriegt Fax geht in der Regel auch. Ich mach meinen Kündigungen nur per Fax und die sind bisher auch immer angenommen worden. Email lüppt nicht. Daran wird aber auch schon gearbeitet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
thgalle Geschrieben 9. März 2006 Teilen Geschrieben 9. März 2006 Hallo Zusammen, die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§125ff BGB. Speziell elektronische Form §126a BGB. BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. BGB § 126 Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt. BGB § 126a Elektronische Form (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren. BGB § 126b Textform Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. BGB § 127 Vereinbarte Form (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebotsund Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
thgalle Geschrieben 9. März 2006 Teilen Geschrieben 9. März 2006 zum Thema rechtsgültige Unterschrift sind natürlich neben den Formvorschriften auch u.a. die Vorschriften im Bereich der Geschäftsfähigkeit zu beachten. z.B. ein Kind (< 7 Jahre) ist geschäftsunfähig (§104 BGB) und kann demnach keine rechtsgültige Unterschrift abgeben. Diese wird im Falle eines Falles durch den gesetzlichen Vertreter vorgenommen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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