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Ebayverkäufer macht Ärger,wie verhalten?


Georg_K

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Hallo,

ich habe folgendes Problem ich habe bei einem Ebayanbieter, einen Artikel gekauft, möchte nun jedoch stornieren, und eine Stornierung per Email zu gesendet (vor einigen Tagen) habe dann nach Stornierung per Email keine Antwort erhalten, und nochmal eine Mail gesendet, und gefragt warum mir denn nicht geantwortet würde... Nun bekam ich die Antwort von dem Anbieter:

(Man beachte wie die Dame ihre Mails verfasst,ist original 1:1 aus der Mail übernommen.Allein das ist schon ein Ding für sich, aber egal...)

"hallo

auf mails dieser art reagieren wir nicht

käufe die über ebay getätigt wurden sind verbindlich und da gibt es nicht die möglichkeit was zu stornieren nur weil sie es sich anders überlegt haben

sowas überlegt man sich vor dem kauf"

Nach langem hin und her,wollte mir der Anbieter nun weiß machen,ich MUSS den Artikel bezahlen, dann schicken lassen,und kann ihn dann erst wieder zurück schicken bzw von dem Rückgaberecht Gebrauch machen.

Das ging soweit das die Frau mich in den Emails die sie mir schrieb mit Worten bombardierte in der Art wie:"Nervern sie jemand anders!".

Ich möchte euch bitten,mal in die Auktion reinzuschauen, und explizit oben auf den Link Wiederrufsrecht sehen...

http://cgi.ebay.de/Krusell-Neckstrap-safety-lock-inkl-Versand_W0QQitemZ5771299173QQcategoryZ38994QQcmdZViewItem

In ihren AGBS steht eindeutig folgendes drinne:

"Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware."

So nun habe ich nochmal einen offziellen Wiederruf (auch innerhalb der 2 wöchigen Frist hingeschickt) und mir ausgedruckt.

Als Antwort kam " ich habe sie gewarnt....das gibt negative bewertungen + verzugszinsen die wir auf jeden fall einfordern werden "

Was kann die Frau mir?Ich habe ehrlich gesagt nicht das Geld mir einen Anwalt wegen 12 EUro zu nehmen, und ich werde es auch nicht bezahlen,gerade wenn ich beleidigt werde von einem Dienstleister... Die Frau hat über 1000 Bewertungen,die meisten auch positiv, nur einige Leute haben angedeutet,dass die EBayverkäuferin unfreundlich ist und Probleme macht.

Die habe ich allerdings nicht gesehen,sondern erst als ich explizit danach suchte...

Kann die Frau mir irgend etwas anhaben?

Beweise habe ich alle in PDF hier vorliegen, Emailverkehr etc. Ebay meinte zu mir nur, das sie keine Rechtsberatung seien,und da auch nicht so wirklich eingreifen,was ich pers. eine Frechheit finde, da diese Frau eindeutig gegen die Ebayrichtlinen verstößt...

Was kann ich tun, und wie muss ich reagieren wenn Mahnungen undson Kram kommen?Ich habe schon gegoogelt aber nix wirklich sinniges explizit zu meinem Thema gefunden.

Vielen Dank im Vorraus für eure Hilfe

Gruß Georg

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Geh zur Verbraucherberatung.

Lies in den Ebay-Foren nach: http://forums.ebay.de/forum.jspa?forumID=55

http://www.internetrecht-rostock.de/ ist auch sehr interessant.

Zu beachten ist allerdings auch:RBergG

Nachtrag und Kommentar am Rande: bei den Bewertungen kann man schon im Vorfeld absehen, dass es zu Problemen kommt. Der Anbieter scheint ein kleiner Choleriker zu sein.

http://feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewFeedback&userid=pda-heaven&items=-1&item=5771299173&de=off&which=negative&interval=365

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dir kann im Grunde gar nichts passieren. Du hast von deinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Mir ist sowas im Vorfeld lieber (bei deinem Fall), denn dann spar ich mir die Versandkosten. Ausserdem bekommt sie von Ebay auch eine Gutschrift über den stornierten Artikel. Sie hat also in keinerlei Hinsicht normalerweise einen Schaden.

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Naja, ein Widerrufsrecht ist was anderes als ein Rücktrittsrecht oder Stornierungsrecht. Vielleicht solltest du in deinen Mails nicht immer von einen Rücktrittsrecht reden - sondern einfach gebrauch deines Widerrufsrechts machen.

GEZ hat mich auch abblitzen lassen, weil ich nicht richtig Widerrufen habe :beagolisc

Ansonsten kann man auch alles hochschaukeln lassen - indem man unfreundlich auf unfreundlich antwortet - sowas nennt man PingPong effekt :D

[Edit auf Anfrage von chickie:

Der Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht wird in folgendem Link näher erklärt: << Klick >>]

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Es empfiehlt sich anscheinend, so einen Widerruf über das Ebay-System zu verschicken, da es dort auch für die Mitarbeiter von Ebay gut dokumentiert ist. Falls der Verkäufer dann versucht, dir eine Verwarnung reinzudrücken, dann hast du gute Chancen, daß Ebay die löschen läßt.

Generell hat Ebay sicher recht, wenn sie sagen, daß es sich um einen Vertrag nur zwischen dir und dem Verkäufer handelt und ihr das untereinander klären sollt. Falls du eine negative Bewertung kassieren solltest, kommentiere sie sachlich, und die Betrachter deines Bewertungsprofils können sich dann ihren Teil denken.

Übrigens sehe ich keinen Verweis auf die AGB in der Auktion, wo sollen die denn sein?

Und hier noch was zum Lesen: http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4113

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Übrigens sehe ich keinen Verweis auf die AGB in der Auktion, wo sollen die denn sein?

unter dem Banner Handy Heaven sind die ganzen Links, die direkt drunter dann eingeblendet werden. Die Seite passt so schon. Allerdings darf sie kein so großes TamTam machen. Georg_K hat sich richtig verhalten. Das allerdings über Ebay zu verschicken, wäre in dem Fall vermutlich besser gewesen.

Anscheinend ist das bei ihr gang und gebe. Sie kann sich einfach nicht damit zufrieden geben, dass sie mal einen Artikel nicht verkauft. Sicher stinkt mir das auch, wenn einer von seinem Widerruf Gebrauch macht. Aber sowas akzeptiert man. Ausserdem ist man freundlich. Man will ja schließlich, dass er vielleicht wieder einmal was bei mir einkauft.

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unter dem Banner Handy Heaven sind die ganzen Links, die direkt drunter dann eingeblendet werden. Die Seite passt so schon.

Ah so, dann ist das vermutlich in einem der Flash-Filmchen versteckt, die mein Browser mir mangels Plugin gar nicht anzeigen kann. (Könnte man dann eigentlich damit argumentieren, daß die AGB vielleicht gar kein wirksamer Vertragsbestandteil sind, wenn man sie gar nicht sehen kann?)

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Moin, für mich ist das Thema erledigt. Die alte ging soweit, mich zu beleidigen,weil ich Fehler in einigen Wörtern hatte, die ich aus ihren AGBS kopier habe.Sprich sie hat Wiederuf Widderuf oderso geschrieben und bezeichnet mich dafür mit Wörtern die ich hier doch lieber zensiere ich sage nur Deppen und noch schlimmeres...

Naja, bei sowas sehe ich nicht mehr weiter ein noch irgendetwas zu antworten, da mir das ganze Thema einfach zu doof wurde

Seitdem habe ich auch nix mehr von der Dame gehört. Auf ihr Geld kann sie solange warten wie sie will.

Mir gehts ja auch nicht um die 13 Euro sondern um das Prinzip. Man kann so mit Kunden nicht umgehen,was sage ich man kann generell als erwachsener Mensch nicht so mit anderen Leuten umgehen, und aus diesem Grund, habe ich auch von meinen Rechten Gebrauch gemacht.

Ich hoffe das ist der Dame eine Lehre,nur befürchte ich,dass sie das nicht mal juckt,bei sovielen Bewertungen wie sie es hat. Trotz alle dem Klein Vieh macht auch Mist und so ist es ja schließlich auch mit Bewertungen...

Viele Grüße

Georg

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das ist ja mal heftig!

also ich würde die mails auf jeden fall mal an ebay weiterleiten!

also so gehts ja wirklich nicht - dann soll die "dame" halt nicht so nen ****** in ihre auktionen reinschreiben!

das ist wie wenn man servicezeiten versrpricht und dann aber nie zeit hat... :rolleyes:

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  • 2 Wochen später...

auch wenn der ton nicht nett ist, so ist doch mal festzuhalten, dass sie im recht ist: du hast einen rechtsgültigen kaufvertrag mit ihr abgeschlossen. punkt. daran gibt es nichts zu diskutieren.

wieso kaufst du auch einen artikel, wenn du ihn nicht haben willst!? das überlegt man sich doch wohl mal vorher! jeder, der bei ebay verkauft, hat mit so nen leuten nichts als ärger und unnötige kosten am hals.

ein recht auf eine stornierung hast du schon mal garnicht. schließlich hast du mit ihr einen kaufvertrag abgeschlossen. das steht sogar auf der seite, wo du den button Bieten oder Kaufen anklickst. da wird dir von ebay ausdrücklich mitgeteilt, dass du einen rechtsgültigen vertrag eingehst. in den agb von ebay stehts übrigens genau so wie im bürgerlichen gesetzbuch. so ein kaufvertrag ist ein zweiseitiges verpflichtungsgeschäft, und deine pflichten sind es, die sache abzunehmen und den kaufpreis zu zahlen. findest du im bgb so bei den paragraphen 430 und paar folgende.

eine völlig andere sache ist der widerruf, der dir - nur durch ihr angebot, nicht gesetzlich - zusteht. hiervon kannst du aber, und auch da hat sie recht, erst nach kauf gebrauch machen. also zahlen, ware erhalten, ware zurück.

ist zwar alles keine glückliche lösung, aber du musst dir eingestehen, dass du das verbockt hast. du hast einen kaufvertrag abgeschlossen. und da kommt man nicht so einfach wieder raus. nicht umsonst heisst das teil vertrag...

ich hoffe, dir hiermit ein bißchen klarheit verschafft zu haben.

mfg, chris

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auch wenn der ton nicht nett ist, so ist doch mal festzuhalten, dass sie im recht ist: du hast einen rechtsgültigen kaufvertrag mit ihr abgeschlossen. punkt. daran gibt es nichts zu diskutieren.

Du hast Recht es gibt nichts zu diskutieren, allerdings hat er, nachdem es sich um einen gewerblichen Händler handelt und dieser dies sogar in seinen AGBs zugesteht, ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Ausserdem ging es hier nicht um das Widerruf an sich, sondern darum das der Händler daruf besteht, dass er die Ware verschickt, und ihm dann nach dem Widerruf wieder zurückgeschickt wird.

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eine völlig andere sache ist der widerruf, der dir - nur durch ihr angebot, nicht gesetzlich - zusteht.

Wieso sollte Georg_K kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehen? Fernabsatz, gewerblicher Verkaeufer, privater Kaeufer (nehme ich jetzt mal an).

hiervon kannst du aber, und auch da hat sie recht, erst nach kauf gebrauch machen. also zahlen, ware erhalten, ware zurück.

Das ist dann aber das Rueckgaberecht. Und immerhin schreibt der Verkaeufer ja eindeutig "Widerrufsrecht" und nicht "Rueckgaberecht".

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@csiebert:

Das ist so nicht ganz richtig.

Die Widerrufsfrist (die ihm in der Auktion ausdrücklich in dieser Art gewährt wurde), wie in BGB §355 Abs. 2 geregelt, beginnt ab dem Zeitpunkt ab dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Er kann also ab dem Zeitpunkt davon Gebrauch machen, ohne das Waren den Besitzer gewechselt haben.

Absatz 1 regelt ferner seine Vertragspflichten im Falle des Widerrufes, an die er nicht mehr gebunden ist, sofern er innerhalb der Frist widerruft. In diesem Falle bertrifft das seine abgegebene Willenserklärung von der er zurücktreten möchte. (siehe Link)

Da er der Ware auch keinerlei Gebrauchswert abgerungen hat, besteht seitens des Verkäufers auch keinerlei Anspruch auf Schadensersatz. (leitet sich auch §357 Abs. 4 ab)

Über die Wankelmütigkeit der Kaufentscheidung kann man natürlich geteilter Meinung sein.

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Ausserdem ging es hier nicht um das Widerruf an sich, sondern darum das der Händler daruf besteht, dass er die Ware verschickt, und ihm dann nach dem Widerruf wieder zurückgeschickt wird.

ja stimmt, das ist schon etwas merkwürdig, wenn auch erstmal okay. die gute dame könnte sich wenigstens die versandkosten sparen :)

Wieso sollte Georg_K kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehen? Fernabsatz, gewerblicher Verkaeufer, privater Kaeufer (nehme ich jetzt mal an).

weil dies bei versteigerungen oder gattungsgeschäften ausgeschlossen wird.

Das ist dann aber das Rueckgaberecht. Und immerhin schreibt der Verkaeufer ja eindeutig "Widerrufsrecht" und nicht "Rueckgaberecht".

der widderruf erfolgt durch rückgabe der sache. das ist so schon korrekt formuliert...

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Die Widerrufsfrist (die ihm in der Auktion ausdrücklich in dieser Art gewährt wurde), wie in BGB §355 Abs. 2 geregelt, beginnt ab dem Zeitpunkt ab dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Er kann also ab dem Zeitpunkt davon Gebrauch machen, ohne das Waren den Besitzer gewechselt haben.

prinzipiell hast du da schon recht, allerdings schließt eine auktion oder ein gattungskauf ein widerrufsrecht aus. das heisst, hier gelten die regelungen, die der verkäufer anbietet.

Da er der Ware auch keinerlei Gebrauchswert abgerungen hat, besteht seitens des Verkäufers auch keinerlei Anspruch auf Schadensersatz. (leitet sich auch §357 Abs. 4 ab)

Über die Wankelmütigkeit der Kaufentscheidung kann man natürlich geteilter Meinung sein.

das ist wohl korrekt, aber so wie ich das gelesen habe, will sie auch keinen geltend machen, oder?

mfg, chris

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prinzipiell hast du da schon recht, allerdings schließt eine auktion oder ein gattungskauf ein widerrufsrecht aus. das heisst, hier gelten die regelungen, die der verkäufer anbietet.

Schon richtig, allerdings war es hier "Sofortkauf", da würde ich nicht unbedingt drauf beharren, dass das Auktions-Charakter hat. Gattungskauf kommt hier ebenfalls nicht zu tragen.

Zu dem gewährt die Händlerin auch ein besonderes Widerrufsrecht, da sie es nicht explizit ausweist. Fernab der gesetzlichen Lage. Und an Belehrungen, die man dem Kunden übergibt sollte sie sich ja auch halten, oder?

Zum Thema: Widerruf und Ebay übrigens auch folgender Link, in dem der Passus "Versteigerung" nochmal analysiert wird.

das ist wohl korrekt, aber so wie ich das gelesen habe, will sie auch keinen geltend machen, oder?

Nö, war nur der Vollständigkeit halber

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ja stimmt, das ist schon etwas merkwürdig, wenn auch erstmal okay. die gute dame könnte sich wenigstens die versandkosten sparen

Teilweise dienen die Versandkosten auch anderweitig zur Kostendeckung, da sie ja nicht immer nur das Porto beinhalten.

weil dies bei versteigerungen oder gattungsgeschäften ausgeschlossen wird.

Allerdings handelt es sich auch bei den Verkaeufen, die kein Sofortkauf sind, auf Ebay nach deutscher Rechtsprechung nicht um Auktionen/Versteigerungen, da sie einen von vornherein festgelegten Endzeitpunkt haben, hier ein Link dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Internetauktion#Rechtliche_Grundlagen

der widderruf erfolgt durch rückgabe der sache. das ist so schon korrekt formuliert...

Der Widerruf kann auch schon vor Erhalt des Kaufgegenstandes erfolgen, ergo ist dann auch keine Rueckgabe erforderlich oder gar moeglich.

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Schon richtig, allerdings war es hier "Sofortkauf", da würde ich nicht unbedingt drauf beharren, dass das Auktions-Charakter hat. Gattungskauf kommt hier ebenfalls nicht zu tragen.

hm, dann muss ich alles zuvor gesagte revidieren, ich bin von einer auktion ausgegangen. bis auf die tatsache, dass man sich sowas vorher überlegt, das bleibt natürlich stehen :)

Zum Thema: Widerruf und Ebay übrigens auch folgender Link, in dem der Passus "Versteigerung" nochmal analysiert wird.

soweit ich weiss, befindet sich das angesprochene höchstricherliche urteil in 1. revision, ist also noch nicht rechtskräftig und somit keine rechtsquelle. davon unabhängig hat ebay 2005 seine agb geändert, da sollte man mal reinschauen, denn hier wird eindeutig der auktionscharakter festgestellt.

man muss sich doch mal fragen: was ist hier los? da geht jemand hin, kauft bei ebay etwas, verursacht dem verkäufer also kosten, wird von ebay sogar noch darauf hingewiesen, dass mit dem kauf ein vertrag zu stande kommt. und anstatt dann mal nett zu fragen, ob es denn gegen erstattung der ebay-gebühren möglich wäre, vom kauf zurückzutreten, wird hier mit einer selbstverständlichkeit etwas gefordert, was garnicht selbstverständlich ist. klar, dass dann keine nette antwort zurückkommt...

mfg, chris

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soweit ich weiss, befindet sich das angesprochene höchstricherliche urteil in 1. revision, ist also noch nicht rechtskräftig und somit keine rechtsquelle.

Siehe letzter Absatz des verlinkten Textes: "Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof am 03.11.2004 die Frage endgültig entschieden. Der Verbraucher hat auch bei eBay & Co ein Widerrufsrecht, wenn er bei einem Händler bestellt."

davon unabhängig hat ebay 2005 seine agb geändert, da sollte man mal reinschauen, denn hier wird eindeutig der auktionscharakter festgestellt.

Fein, nur koennen AGB sich nicht ueber das geltende Recht erheben. Von daher kann man in seine AGB vieles reinschreiben, ob es Gueltigkeit hat, ist eine andere Frage; aber einen Abschreckungseffekt hat man vermutlich in jedem Fall.

man muss sich doch mal fragen: was ist hier los? da geht jemand hin, kauft bei ebay etwas, verursacht dem verkäufer also kosten, wird von ebay sogar noch darauf hingewiesen, dass mit dem kauf ein vertrag zu stande kommt.

Es bezweifelt hier, glaube ich, niemand, dass ein gueltiger Kaufvertrag zustandegekommen ist.

und anstatt dann mal nett zu fragen, ob es denn gegen erstattung der ebay-gebühren möglich wäre, vom kauf zurückzutreten,

Warum sollte man fragen? Der Verkaeufer kann sich die Gebuehr fuer nicht verkaufte Artikel erstatten lassen.

http://pages.ebay.de/help/sell/credits.html (Option 2)

wird hier mit einer selbstverständlichkeit etwas gefordert, was garnicht selbstverständlich ist.

Gibt es einen Grund, warum man das einem zustehende Recht nicht einfordern sollte?

Da dem Verkaeufer durch solche (Nicht-)Kunden unbestritten Kosten entstehen, taete er aber vermutlich gut daran, diesen Faktor von vornherein in seine Kostenrechnung mit einzubeziehen.

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Siehe letzter Absatz des verlinkten Textes: "Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof am 03.11.2004 die Frage endgültig entschieden. Der Verbraucher hat auch bei eBay & Co ein Widerrufsrecht, wenn er bei einem Händler bestellt."

jop, aber der satz ist falsch. der fall ist schon in der 2. revision, wie ich heute mittag mal nachgelesen habe. von endgültig kann also nicht die rede sein.

Fein, nur koennen AGB sich nicht ueber das geltende Recht erheben. Von daher kann man in seine AGB vieles reinschreiben, ob es Gueltigkeit hat, ist eine andere Frage; aber einen Abschreckungseffekt hat man vermutlich in jedem Fall.

das ist so nicht richtig. agb können sehr wohl bestimmte rechtsvorschriften ändern, auch gesetze. es gibt viele non-klausulierbare rechtstexte, aber auch ebenso viele, die durch agb geändert werden könnnen. mietrecht fällt mir da pauschal als beispiel ein. da steht sogar ausdrücklich in den jew. rechtsvorschriften ein hinweis auf die non-klausulierbarkeit.

Da dem Verkaeufer durch solche (Nicht-)Kunden unbestritten Kosten entstehen, taete er aber vermutlich gut daran, diesen Faktor von vornherein in seine Kostenrechnung mit einzubeziehen.

fände ich schade, wenn es darauf hinauslaufen würde, denn damit würde der großteil der ehrlichen ebay kunden sowas mitfinanzieren müssen.

mfg, chris

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jop, aber der satz ist falsch. der fall ist schon in der 2. revision, wie ich heute mittag mal nachgelesen habe. von endgültig kann also nicht die rede sein.

Fein, hast du da auch Links?

das ist so nicht richtig. agb können sehr wohl bestimmte rechtsvorschriften ändern, auch gesetze. es gibt viele non-klausulierbare rechtstexte, aber auch ebenso viele, die durch agb geändert werden könnnen.

Beispiele? Und könntest du mir verraten, was "Non-Klausulierbarkeit" bedeuten soll?

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