KJ187 Geschrieben 22. Mai 2006 Teilen Geschrieben 22. Mai 2006 Servus, mal ne frage, mit bestehen der mündlichen Prüfung ist ja der Ausbildungsvertrag zu ende und ich brauch nicht mehr arbeiten gehen. Wenn ich NICHT bestehe endet der Vertrag zu dem Datum der im Vertrag steht. Ist der Ausbildungsbetrieb eigentlich dann verpflichtet mich dieses halbe Jahr weiter zu beschäftigen ?! Oder kann ich mir ne andere Firma suchen oder was für möglichkeite hab ich ?! Weil ich habe für nach der Ausbildung ne neue Stelle. Die ich aber nur mit bestehender Prüfung bekomm. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 22. Mai 2006 Teilen Geschrieben 22. Mai 2006 Siehe BBiG § 21: § 21 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__21.html Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 22. Mai 2006 Teilen Geschrieben 22. Mai 2006 Implizit verpflichtet: nein, aber wenn du es verlangst schon. Siehe hierzu Berufsbildungsgesetz, Paragraf 21 Absatz 3 edit: Punkt für dich, Chief Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
KJ187 Geschrieben 22. Mai 2006 Autor Teilen Geschrieben 22. Mai 2006 besten dank an euch zwei ;-) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Camulos Geschrieben 23. Mai 2006 Teilen Geschrieben 23. Mai 2006 Siehe BBiG § 21: § 21 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__21.html soll heißen nach bestandener mündlicher prüfung kann der betrieb mich sofort vor die tür setzten ? (vorausgestetzt ich hätte die schriftliche prüfung bestanden *husthust*) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 23. Mai 2006 Teilen Geschrieben 23. Mai 2006 Nach der bestandenen mündlichen Prüfung ist das Vertragsverhältnis "Ausbildungsvertrag" beendet. Es bedarf keiner weiteren Schritte wie einer Kündigung. Allerdings sollte man auch BBiG § 24 beachten: § 24 Weiterarbeit Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__24.html Genauso ist es aber auch mit einer nichtbestandenen Prüfung, dann endet der Vertrag automatisch am Termin, der im Vertrag vereinbart worden ist. Allerdings greift dann halt der zitierte § 21 BBiG. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
KJ187 Geschrieben 23. Mai 2006 Autor Teilen Geschrieben 23. Mai 2006 Genauso ist es aber auch mit einer nichtbestandenen Prüfung, dann endet der Vertrag automatisch am Termin, der im Vertrag vereinbart worden ist. Allerdings greift dann halt der zitierte § 21 BBiG. Da hab ich aber kein Anspruch auf besseres Gehalt oder ? Weil ich ja dann auch nich mehr zur Schule gehe(n muss) ! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 23. Mai 2006 Teilen Geschrieben 23. Mai 2006 Es sollte eigentlich dann BGB § 612 Abs. 2 gelten. § 612 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. http://bundesrecht.juris.de/bgb/__612.html Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 23. Mai 2006 Teilen Geschrieben 23. Mai 2006 Ha, da war noch was im Bereich "mündlich oder durch übereinstimmendes Handeln geschlossene Arbeitsverträge". Ich habe doch glatt das NachwG vergessen: § 2 Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. http://bundesrecht.juris.de/nachwg/__2.html Also ganz ohne Papier in der Hand gibt es kein Arbeitsverhältnis. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
larsson Geschrieben 1. Juli 2015 Teilen Geschrieben 1. Juli 2015 Das müsste eigentlich ein Sticky sein, weil die Frage ständig auftaucht und Chief Wiggum sich hier die Mühe gemacht hat, die relevanten Paragraphen rauszusuchen! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Geschrieben 1. Juli 2015 Teilen Geschrieben 1. Juli 2015 ... NachwG - Einzelnorm Also ganz ohne Papier in der Hand gibt es kein Arbeitsverhältnis. Das ist so nicht richtig. Die Nachweispflicht dient lediglich dazu, den AG zu verpflichten die Bedigungen des Arbeitsvertrages niederzuschreiben. Ein Arbeitsverhältnis kann auch ohne Schriftform begründet werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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