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Geschrieben

- Gibt es dazu eine Vorlage oder eine bestimmte Form der Formulierung ?

- Kann der Betrieb diesen Antrag ablehnen ? Man also bei seiner Firma z.B. kein weiteres 1/2 Jahr weiter arbeiten kann.

Geschrieben

Relevant für dich ist das BBiG, § 21:

§ 21

Beendigung

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__21.html

Für den Antrag auf Verlängerung ist mir keine Form-Vorschrift bekannt, sicherheitshalber aber trotzdem schriftlich machen!

Geschrieben
aber nach einem jahr muss der betrieb dich dann nicht mehr nehmen...
Ganz einfach, weil man die Abschlussprüfung auch nur zweimal wiederholen darf.

§ 37

Abschlussprüfung

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. [...]

http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__37.html
Geschrieben

ich dachte das es so wäre das beim ersten wiederholen der Betrieb einen für 6 Monate weiterbeschäftigen muss, beim zweiten Mal kann der Betrieb dagegen sein bzw. hat ein Mitspracherecht... darf man nicht sogar noch öfter wiederholen als 2x ??

Gruß BB

Geschrieben

@fi-ausbilden: wow... immer ruhig. Tut mir ja unendlich leid das ich trotz allem nachfrage. Natürlich ist die Formulierung verständlich, aber wenn ich es anders gelernt habe, frage ich doch mal nach. Kein Grund gleich an die Decke zu gehen :rolleyes: .

Gruß BB

Geschrieben
Bekommt man dann eigentlich wieder etwas mehr Gehalt ? So wie es sich immer von Jahr zu Jahr steigert ? Oder bleibt dass auf dem Status des 3. Jahres ?

Rein vom vertraglichen abhängig. da dies meist nicht im ausbildungsvertrag geregelt ist, wirds wohl beim gleichen gehalt bleiben wie im dritten ausbildungsjahr.

Geschrieben
Rein vom vertraglichen abhängig. da dies meist nicht im ausbildungsvertrag geregelt ist, wirds wohl beim gleichen gehalt bleiben wie im dritten ausbildungsjahr.

Bzw. noch etwas korrekter/konkreter:

Da nach BBiG eine schriftliche Vertragsänderung fällig ist, ist das Verhandlungssache.

§ 11 BBiG Vertragsniederschrift

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung,

insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

5. Dauer der Probezeit,

6. Zahlung und Höhe der Vergütung,

7. Dauer des Urlaubs,

8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,

Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

(2) [...]

(3) [...]

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Sollte ich dann trotzdem zum mündl. Prüfungstermin den Ausbildungsnachweiss mitbringen, oder damit dann zur Widerholungsprüfung warten ?

Mitnehmen, da die Ausbildungsnachweise nach Gesetz Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung sind. Du vergibst Dir ja auch nichts, sie im Zweifel einmal zuviel mitgenommen zu haben. ;-)

bimei

Geschrieben

Ich will jetzt nochmal mit dem Personalchef reden, ob ich nicht wenigstens noch für 1 Jahr übernommen werde, wenn es sein muss von mir aus auch zum gleichen Lohn wie jetzt.

Ich frag mich nur, ob ich dort dann ganz klar sagen soll, dass ich quasi sowieso bis zu einem Jahr noch dort wäre, wenn ich die mündliche absichtlich verhauen werde ?! Oder klingt das eher nach Erpressung ? Denn eine übernahme für ein Jahr klingt für zukünftige Arbeitgeber besser als 4 Jahre Ausbildung.

Sonst hätten die das erst am Tag nach der Prüfung erfahren wenn ich meinen Antrag auf Ausbildungsverlängerung vorlege.

Nicht das die da irgendwas machen können, wenn die mir Vorsatz oder absicht unterstellen. Was ja auch stimmt :)

  • 2 Wochen später...
  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Hallo,

ich nochmal. Habe gerade zum BBig §21 noch was gelesen:

Darüber hinaus ist bei nochmaligem Nichtbestehen der Prüfung eine weitere Verlängerung nur mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes möglich.

Stimmt das ? Oder giltet das dann z.B. fürs 3. mal ? Und die ersten 2x MUSS das Geschäft einen weiter beschäftigen ?

Geschrieben

Wo steht denn das? Im Gesetzestext steht, dass das Verlangen des Azubis reicht...

Edit: [...] höchstens um ein Jahr. (aus §21(3) BBiG) )Da alle ~6 Monate eine Prüfung ist, nur zwei Mal.

Geschrieben

2x wiederholen, das maximal ein Jahr länger mit Betrieb. Falls die 2. Prüfung über ein Jahr nach der ersten liegt, dann alles über ein Jahr nach der ersten Prüfung ohne Betrieb.

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