Master-Tom Geschrieben 20. Juni 2006 Teilen Geschrieben 20. Juni 2006 - Gibt es dazu eine Vorlage oder eine bestimmte Form der Formulierung ? - Kann der Betrieb diesen Antrag ablehnen ? Man also bei seiner Firma z.B. kein weiteres 1/2 Jahr weiter arbeiten kann. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 20. Juni 2006 Teilen Geschrieben 20. Juni 2006 Relevant für dich ist das BBiG, § 21: § 21 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__21.html Für den Antrag auf Verlängerung ist mir keine Form-Vorschrift bekannt, sicherheitshalber aber trotzdem schriftlich machen! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Master-Tom Geschrieben 20. Juni 2006 Autor Teilen Geschrieben 20. Juni 2006 Dieser Antrag ist also zwingend für den Betrieb ?! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
k4fu Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 jap! aber nach einem jahr muss der betrieb dich dann nicht mehr nehmen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 aber nach einem jahr muss der betrieb dich dann nicht mehr nehmen...Ganz einfach, weil man die Abschlussprüfung auch nur zweimal wiederholen darf. § 37 Abschlussprüfung (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. [...] http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__37.html Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Bob Byte Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 ich dachte das es so wäre das beim ersten wiederholen der Betrieb einen für 6 Monate weiterbeschäftigen muss, beim zweiten Mal kann der Betrieb dagegen sein bzw. hat ein Mitspracherecht... darf man nicht sogar noch öfter wiederholen als 2x ?? Gruß BB Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Beelzebub Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 naja also wer die prüfung 3!!! mal nicht schafft hat glaube ich sowieso den komplett falschen beruf gewählt ;-) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fi-ausbilden Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 darf man nicht sogar noch öfter wiederholen als 2x ?? Gruß BB Chief hat das BBIG doch oben zitiert... Was ist denn daran nicht zu verstehen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Bob Byte Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 @fi-ausbilden: wow... immer ruhig. Tut mir ja unendlich leid das ich trotz allem nachfrage. Natürlich ist die Formulierung verständlich, aber wenn ich es anders gelernt habe, frage ich doch mal nach. Kein Grund gleich an die Decke zu gehen . Gruß BB Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fi-ausbilden Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 Sorry, so sollte es nicht rüberkommen Tut mir leid... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Bob Byte Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 Kein Problem BB Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Master-Tom Geschrieben 21. Juni 2006 Autor Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 Bekommt man dann eigentlich wieder etwas mehr Gehalt ? So wie es sich immer von Jahr zu Jahr steigert ? Oder bleibt dass auf dem Status des 3. Jahres ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 Das ist eine einzelvertragliche Regelung, so kein Tarifvertrag bei euch im Betrieb existiert. Ich kann mir allerdings keinen Chef vorstellen, der einem Azubi nach einer versägten Abschlussprüfung eine Gehaltserhöhung zuspricht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
p490 Geschrieben 21. Juni 2006 Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 Bekommt man dann eigentlich wieder etwas mehr Gehalt ? So wie es sich immer von Jahr zu Jahr steigert ? Oder bleibt dass auf dem Status des 3. Jahres ? Rein vom vertraglichen abhängig. da dies meist nicht im ausbildungsvertrag geregelt ist, wirds wohl beim gleichen gehalt bleiben wie im dritten ausbildungsjahr. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Master-Tom Geschrieben 21. Juni 2006 Autor Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 Ich kann mir allerdings keinen Chef vorstellen, der einem Azubi nach einer versägten Abschlussprüfung eine Gehaltserhöhung zuspricht. *LOL* oder so Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Master-Tom Geschrieben 21. Juni 2006 Autor Teilen Geschrieben 21. Juni 2006 Sollte ich dann trotzdem zum mündl. Prüfungstermin den Ausbildungsnachweiss mitbringen, oder damit dann zur Widerholungsprüfung warten ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 22. Juni 2006 Teilen Geschrieben 22. Juni 2006 Rein vom vertraglichen abhängig. da dies meist nicht im ausbildungsvertrag geregelt ist, wirds wohl beim gleichen gehalt bleiben wie im dritten ausbildungsjahr. Bzw. noch etwas korrekter/konkreter: Da nach BBiG eine schriftliche Vertragsänderung fällig ist, ist das Verhandlungssache. § 11 BBiG Vertragsniederschrift (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. (2) [...] (3) [...] (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sollte ich dann trotzdem zum mündl. Prüfungstermin den Ausbildungsnachweiss mitbringen, oder damit dann zur Widerholungsprüfung warten ? Mitnehmen, da die Ausbildungsnachweise nach Gesetz Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung sind. Du vergibst Dir ja auch nichts, sie im Zweifel einmal zuviel mitgenommen zu haben. ;-) bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Master-Tom Geschrieben 23. Juni 2006 Autor Teilen Geschrieben 23. Juni 2006 Ich will jetzt nochmal mit dem Personalchef reden, ob ich nicht wenigstens noch für 1 Jahr übernommen werde, wenn es sein muss von mir aus auch zum gleichen Lohn wie jetzt. Ich frag mich nur, ob ich dort dann ganz klar sagen soll, dass ich quasi sowieso bis zu einem Jahr noch dort wäre, wenn ich die mündliche absichtlich verhauen werde ?! Oder klingt das eher nach Erpressung ? Denn eine übernahme für ein Jahr klingt für zukünftige Arbeitgeber besser als 4 Jahre Ausbildung. Sonst hätten die das erst am Tag nach der Prüfung erfahren wenn ich meinen Antrag auf Ausbildungsverlängerung vorlege. Nicht das die da irgendwas machen können, wenn die mir Vorsatz oder absicht unterstellen. Was ja auch stimmt Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Master-Tom Geschrieben 4. Juli 2006 Autor Teilen Geschrieben 4. Juli 2006 Muss ich dann eigentlich nochmal ein neues Projekt machen, oder kann ich 1/2 oder 1 Jahr später nochmal das selbe einreichen ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 4. Juli 2006 Teilen Geschrieben 4. Juli 2006 IHK München warst du? AFAIK neues Projekt edit: das war ja major_tom. sry Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Master-Tom Geschrieben 4. Juli 2006 Autor Teilen Geschrieben 4. Juli 2006 Ne, IHK Heilbronn-Franken Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Master-Tom Geschrieben 17. Juli 2006 Autor Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 Hallo, ich nochmal. Habe gerade zum BBig §21 noch was gelesen: Darüber hinaus ist bei nochmaligem Nichtbestehen der Prüfung eine weitere Verlängerung nur mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes möglich. Stimmt das ? Oder giltet das dann z.B. fürs 3. mal ? Und die ersten 2x MUSS das Geschäft einen weiter beschäftigen ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 17. Juli 2006 Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 Wo steht denn das? Im Gesetzestext steht, dass das Verlangen des Azubis reicht... Edit: [...] höchstens um ein Jahr. (aus §21(3) BBiG) )Da alle ~6 Monate eine Prüfung ist, nur zwei Mal. snowstorm reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Master-Tom Geschrieben 17. Juli 2006 Autor Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 Hab ich hier gelesen: http://www.fi-ausbilden.de/Rechtliche-Grundlagen.90.0.html unter "Dauer der Ausbildung und Ausbildungsende" Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 17. Juli 2006 Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 2x wiederholen, das maximal ein Jahr länger mit Betrieb. Falls die 2. Prüfung über ein Jahr nach der ersten liegt, dann alles über ein Jahr nach der ersten Prüfung ohne Betrieb. snowstorm reagierte darauf 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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