Thanks-and-Goodbye Geschrieben 17. Juli 2006 Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 Die Interpretation dort halte ich für ausgesprochen fragwürdig. § 21 BBiG Abs. 3 sagt folgendes: "Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr." Nächstmögliche Wiederholungsprüfung bei einem halbjährlichen Prüfungszyklus ist dann in einem halben Jahr und nicht in einem Jahr. Jetzt ist § 37 (1) BBiG wichtig: "In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden." Mit diesen beiden Sätzen haben wir das eine Jahr, was die Ausbildungsdauer maximal verlängert werden kann. Die Aussagen von fi-Ausbilden sind somit nicht korrekt. Gerade "Darüber hinaus ist bei nochmaligem Nichtbestehen der Prüfung eine weitere Verlängerung nur mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes möglich." ist durch keinen Paragraphen aus dem BBiG gedeckt. Maximale Verlängerungsziet ist ein Jahr, in dieser Zeit sind die zwei Versuche durchzuführen. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich, da es eh keine Chance gibt, den Berufsabschluss überhaupt zu erreichen, da kein Prüfungsversuch mehr möglich ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 17. Juli 2006 Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 Nachtrag am Rande: Der Fragesteller möge bitte auch mal BBiG § 13 lesen und verinnerlichen: "Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist." Kommt der Chef dahinter, dass gezielt zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses die Prüfung nicht bestanden wurde, könnte das in meinen juristischen Laienaugen auch der in BBiG § 22 Satz 2.1 geforderte "wichtige Grund" sein, mit der ein Arbeitgeber einen Ausbildungsvertrag fristlos kündigen kann. Ganz extrem könnte man das als Arbeitsverweigerung definieren. Vom moralisch-ethischen Standpunkt kann ich das Verhalten des Fragestellers nicht akzeptieren. Statt hier Energie in das Projekt "wie falle ich juristisch sicher durch die Prüfung" zu stecken, hätte man die gleiche Energie in das Erstreben eines guten Abschlusses und gleichzeitiger Bewerbungen bei anderen Firmen investieren können. Dies ist allerdings meine private Meinung, ich verlange ausdrücklich keine threadsprengende Diskussion über diese Anmerkung. Allerdings mag der Fragesteller mal drüber nachdenken. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fi-ausbilden Geschrieben 17. Juli 2006 Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 Hallo, ich nochmal. Habe gerade zum BBig §21 noch was gelesen: Stimmt das ? Oder giltet das dann z.B. fürs 3. mal ? Und die ersten 2x MUSS das Geschäft einen weiter beschäftigen ? Langsam! Nicht aus dem Zusammenhang heraus zitieren! Der Absatz lautet im Ganzen: Dauer der Ausbildung und Ausbildungsende Die gewerbliche Ausbildung dauert, je nach Ausbildungsberuf, 2 bis 3 ½ Jahre. Die Ausbildungszeit kann verkürzt oder verlängert werden (§8 BBiG 2005). Vor der Entscheidung hierüber müssen der Auszubildende und der Ausbildende gehört werden. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag festgehaltenen Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf dieses Zeitpunktes die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit diesem Tag (§21 BBiG 2005). Ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung besteht nicht. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann auf Verlangen des Auszubildenden die Ausbildung um höchstens ein Jahr bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängert werden (§21 BBiG 2005). Darüber hinaus ist bei nochmaligem Nichtbestehen der Prüfung eine weitere Verlängerung nur mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes möglich. Insgesamt kann der Auszubildende die Prüfung zweimal wiederholen. Das ist mein Wissensstand. Ich werde nochmal in meinem schlauen Buch nachschlagen... So weit ich weiß, müßte das aber inhaltlich korrekt sein. Die Anderen hatte auch keine Einwände. Die rechtlichen Grundlagen hat der Chief ja schon dargestellt. @"Mit Absicht durchfallen": Pfui! Das kosten dem Unternehmen Geld. Find ich nicht klasse. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fi-ausbilden Geschrieben 17. Juli 2006 Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 Nachtrag: Ich habe die anderen Ausbilder auch nochmal gefragt, und melde mich, wenn ich neue Kenntnisse habe - sorry für die Verwirrung... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Muadibb Geschrieben 17. Juli 2006 Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 Ich sehe das so: 1. Der Prüfungszyklus ist halbjährlich: Der Azubi darf 2 Mal wiederholen und das liegt dann auch innerhalb von einem Jahr, wie der Chief schon erklärt hat. 2. Der Prüfungszyklus ist jährlich: Der Azubi darf nur ein Jahr verlängern, d.h. der erste Wiederholungsversuch liegt in dieser Jahresfrist. Sollte es zu einem 2. Wiederholungsversuch kommen, dann liegt der 2. Versuch in keinem rechtlich abgedeckten Bereich. Somit sehe ich das als "Privatsache" des Azubis, diesen 2. Wiederholungsversuch zu absolvieren. Dadurch würde der Betrieb in gewisser Weise geschützt werden. So könnte ein Azubi theoretisch 5,5 Jahre Ausbildung machen, wenn man von der längsten normalen Ausbildungsdauer ausgeht. Das liegt sicherlich nicht im Interesse der Unternehmen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
dean-man Geschrieben 17. Juli 2006 Teilen Geschrieben 17. Juli 2006 Aber jetzt ehrlich, wenn man Arbeit findet auch ohne Prüfung - man hat ja nebenbei was gemacht - Zeugnisse, etc, muss man doch nicht verlängern und kann für's volle Geghalt arbeiten. Ist es nicht so ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
fi-ausbilden Geschrieben 18. Juli 2006 Teilen Geschrieben 18. Juli 2006 Hi! Es scheint tatsächlich so, dass das BBiG auf einen einjährigen Prüfungsrhytmus ausgelegt ist... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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