Shivan Geschrieben 10. Juli 2006 Geschrieben 10. Juli 2006 Hallo, ich habe bald Mündl. Prüfung und werde nicht übernommen. Die Frage ist die, wie sieht es aus, wenn ich durchfalle? Eigentlich endet ja mein Ausbildungsverhältnis, aber muss mich die Firma dann bis zum Bestehen (Wiederholung) weiter beschäftigen? Danke und Grüße Shivan
Snady Geschrieben 10. Juli 2006 Geschrieben 10. Juli 2006 Ja das muss die Firma, wenn du drauf bestehst, laut Ausbildungsgesetz! Aber bitte sei nicht so dumm und lass dich extra duchfallen. Es sieht immer blöde aus im Lebenlauf wenn man wiederholen musste. Also lieber bestehen und dann für ein halbes Jahr arbeitslos sein! Bis denn
Gast Geschrieben 10. Juli 2006 Geschrieben 10. Juli 2006 Ja das muss die Firma, wenn du drauf bestehst, laut Ausbildungsgesetz!Das ganze heisst Berufsbildungsgesetz, geregelt ist das in § 21 und zu lesen ist der Paragraph hier: http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__21.html
isardor Geschrieben 10. Juli 2006 Geschrieben 10. Juli 2006 Dass du nicht übernommen wirst weißt du doch bestimmt schon länger. Hast du schon maßnahmen getroffen? Also als arbeitssuchend gemeldet, Bewerbungen geschrieben, nach Alternativen gesucht? Wichtig ist besonders deine rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt, wenn du den Termin verpasst gibt es Abzüge beim Arbeitslosengeld. Alternativen zur Jobsuche wäre z.B. ein Studium. Viele Firmen übernehmen ihre ehemaligen Azuibs gerne als Werkstudent, wenn sie sie nicht als Ausgebildeter übernehmen können.
robotto7831a Geschrieben 10. Juli 2006 Geschrieben 10. Juli 2006 Dass du nicht übernommen wirst weißt du doch bestimmt schon länger. Hast du schon maßnahmen getroffen? Also als arbeitssuchend gemeldet, Bewerbungen geschrieben, nach Alternativen gesucht? Wichtig ist besonders deine rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt, wenn du den Termin verpasst gibt es Abzüge beim Arbeitslosengeld. Der von dir gemeinte Paragraph gilt nicht für Auszubildende. Siehe auch dort. Frank
p490 Geschrieben 10. Juli 2006 Geschrieben 10. Juli 2006 Der von dir gemeinte Paragraph gilt nicht für Auszubildende. Siehe auch dort. Frank Der von ihm gemeinte Paragraph gilt auch für Azubis! Er schrieb "Wichtig ist besonders deine rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt, wenn du den Termin verpasst gibt es Abzüge beim Arbeitslosengeld." und das ist korrekt. Für den Azubi gilt keine "frühzeitige Arbeitslosenmeldung bis zu 3 Monaten vorher" (Dein Link) aber Fakt ist, dass Du am ersten Tag der Arbeitlosigkeit zum Amt musst, da erst ab dem Tag der Meldung bei der AA Arbeitslosengeld gezahlt wird. Wer also ne Woche ins Land gehen läßt, bevor er sich zur AA bewegt bekommt für diese Woche auch kein Arbeitslosengeld ( dieser Link ). Weil wir wissen ja nicht genau "was" er gemeint hat oder?
robotto7831a Geschrieben 11. Juli 2006 Geschrieben 11. Juli 2006 Das man sich am ersten Tag arbeitslos melden muss stand ja auch nicht zur Debatte. Frank
p490 Geschrieben 11. Juli 2006 Geschrieben 11. Juli 2006 Da stand nur "rechtzeitige Meldung". Ob rechtzeitig vor oder während der Arbeitslosigkeit stand da nicht
ingh Geschrieben 11. Juli 2006 Geschrieben 11. Juli 2006 Nochmal kurz zusammengefasst: - Arbeitslosmeldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit ist Pflicht. - Arbeitssuchendmeldung sofort nach Bekanntwerden des bevorstehenden Endes der Beschäftigung (bzw. max. 3 Monate vorher) ist zwar für Azubis nicht verpflichtend, aber dennoch sinnvoll.
bimei Geschrieben 11. Juli 2006 Geschrieben 11. Juli 2006 Nochmal kurz zusammengefasst: - Arbeitslosmeldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit ist Pflicht. Sorry, aber: nein. Wer auf Leistungen verzichten möchte/kann, für den ist die Meldung am ersten Tag nicht Pflicht. bimei
p490 Geschrieben 11. Juli 2006 Geschrieben 11. Juli 2006 Sorry, aber: nein. Wer auf Leistungen verzichten möchte/kann, für den ist die Meldung am ersten Tag nicht Pflicht. bimei Natürlich ist sie nicht "Pflicht" im eigentlichen Sinne, aber wer kann bzw. möchte denn auf die Leistungen verzeichten?!?!?
bimei Geschrieben 11. Juli 2006 Geschrieben 11. Juli 2006 Natürlich ist sie nicht "Pflicht" im eigentlichen Sinne, aber wer kann bzw. möchte denn auf die Leistungen verzeichten?!?!? Das gehört hier nicht her und dafür müsste ich zu weit ausholen, aber dafür kann es mehrere Gründe geben, die sich u.a. in der Anspruchsdauer begründen. bimei
Youser Geschrieben 12. Juli 2006 Geschrieben 12. Juli 2006 Natürlich ist sie nicht "Pflicht" im eigentlichen Sinne, aber wer kann bzw. möchte denn auf die Leistungen verzeichten?!?!? Naja, das kann ich mir schon vorstellen. Obwohl ich eh nichts bekommen haette in dem Monat Pause zwischen Bund und Ausbildung, hatte ich nicht vor, irgendwelche Leistungen zu beziehen, weil ich eigentlich auch garkeine Arbeit gesucht habe. Ich bin da nur hingerannt weil ich aus irgendwelchen Quellen erfahren habe, dass es da um irgendwelche Lücken bezüglich Rente geht und ich mir dachte: "Schaden kanns ja nicht". Leider wollte die Dame bei der Serviceagentur nicht verstehen, dass ich keine Arbeit suche, weil ich sowieso schon welche habe und einfach n Monat Urlaub machen will, und dort eigentlich nur wegen der Formalitäten vorstellig werden wollte. Engagiert wie sie war hat sie mir also einen Termin beim Berufsberater zwei wochen vor Ausbildungsbeginn verpasst. Zumindest der hat dann gecheckt was ich wollte. Aber das ist ja eh OT. Es ging mir nur darum, dass man evtl. tatsächlich auf staatliche Leistungen verzichten kann, weil man z.B. weiß, dass man nur übergangsweise Arbeitslos ist und auf das Geld u.U. nicht angewiesen ist. Wenn man keine Leistungen empfängt kann man auch ruhigen Gewissens in der Arbeitslosigkeit Urlaub machen
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