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Arbeitswiederaufnahme bei vorzeitiger Genesung


gajUli

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Tagchen,

Dikussion ueber den Fall, dass ein AN krankgeschrieben ist, vorzeitig gesund wird und freiwillig wieder arbeiten moechte. Dazu gibt es eine weit verbreitete Meinung, der AN duerfe das nicht. Anscheinend kann das aber niemand belegen. Man hoert hoechstens Hilfsargumente, etwa dass dann kein Versicherungsschutz bestehen wuerde, der AN seine Genesung nicht gefaehrden oder andere anstecken duerfe usw.

Also Frage: Wie ist die Rechtslage, wenn

a) der AN vorzeitig wieder arbeiten moechte,

B) er wieder genesen ist, und

c) die Arbeit fuer ihn und andere kein Risiko darstellt?

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Ich kann dir zwar auch nicht den Paragraphen nennen, aber esist so, dass du mit einem gelben Schein nicht arbeiten gehen darfst, der kein Versicherungsschutz seitens des AG besteht. D.h. wenn dir etwas passiert, bist du alleine dafür verantwortlich und da das nicht tragbar ist, darfst du nicht arbeiten (siehe Verschicherungsschutz bei Autos, ist das gleiche Prinzip).

Solltest du vorzeitig wieder gesund sein, musst du zum Arzt gehen, welcher die dich wieder gesund schreibt. Dann darfst du wieder arbeiten bzw. musst es dann auch.

VIel Spaß beim Gesundwerden :)

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Gern, wenn es ein Dr. jur. ist.

nein, ein Dr. med :D

also ich war heute schnell drüben.

Früher gabs das mal, das man sich gesund schreiben lassen mußte. Genau konnte er es mir auch nicht auf den Zeitpunkt sagen, aber ungefähr gute 4 Jahre her ist es, das man das nicht mehr benötigt.

Es geht nicht, das ich mich krankschreiben lassen kann und am nächsten Tag gehe ich wieder in die Arbeit und den darauffolgenden wieder zum Doc. Man muß sich schon sicher sein.

Halte ich ich für fit, darf ich auch ohne Probleme jederzeit wieder in die Arbeit gehen.

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Ein richtiges Arbeitsverbot kenne ich eigentlich nur im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mutterschutz.

In den ersten 8 Wochen nach der Entbindung darf eine Mutter nicht arbeiten bzw. beschäftigt werden, auch wenn sie es möchte.

Allerdings kann man innerhalb dieser 8 Wochen nach der Entbindung (auf eigenes Risiko) an einer schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. Eine Projektarbeit bzw. praktische Prüfung darf man wiederum nicht machen.

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a) der AN vorzeitig wieder arbeiten moechte,

B) er wieder genesen ist, und

c) die Arbeit fuer ihn und andere kein Risiko darstellt?

Theoretisch möglich, aber es gibt "abers". Rechtslage: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot, sie heisst erstmal nur, dass der AN mit Lohnfortzahlung durch den AG nicht arbeiten muss. Ob er aber wie in c) für sich und andere kein Risiko darstellt, entscheidet nicht den AN selbst. Wenn der AG die angebotene Arbeitsleistung ablehnt und ihn auffordert zu Hause zu bleiben oder ein äztliches Attest vorzulegen, dass er arbeitsfähig ist, muss der AN das auch machen.

Platt gesagt: Der AG zahlt für die Arbeitsleistung und "bestimmt", ob sie auch erbracht werden soll.

Es gibt ein Urteil einer rechtskräftigen Kündigung, weil ein AN trotz Arbeitsunfähigkeitsfeststellung des Arztes und Ablehnung der angebotenen Arbeitsleistung durch den AG arbeiten wollte (BAG 1999-02-04, 2 AZR 666/97).

bimei

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Es gibt ein Urteil einer rechtskräftigen Kündigung, weil ein AN trotz Arbeitsunfähigkeitsfeststellung des Arztes und Ablehnung der angebotenen Arbeitsleistung durch den AG arbeiten wollte (BAG 1999-02-04, 2 AZR 666/97).

Erfüllt der Tatbestand des angegebenen Urteils denn "b) er wieder genesen ist". Ich meine nicht, der "Verurteilte" hatte nachher immer noch kaputte Knie oder ähnliches. Der wollte ja deswegen nen leichteren Arbeitsplatz. Den gabs nicht, zack, arbeitgeberseitige Kündigung. Anscheinend zu Recht.

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Erfüllt der Tatbestand des angegebenen Urteils denn "b) er wieder genesen ist".

Das ist insofern irrelevant, weil es nicht Begründung für das sein sollte, was ich zum "arbeiten dürfen" schrieb, sondern nur ein Beispiel, wie weit "zu meinen arbeitsfähig zu sein" gehen kann, und ich allgemeinen nicht "ich kenn einen, der einen kennt und der hat erzählt" schreibe, sondern eine Quelle angebe.

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Wenn der AG die angebotene Arbeitsleistung ablehnt und ihn auffordert zu Hause zu bleiben oder ein äztliches Attest vorzulegen, dass er arbeitsfähig ist, muss der AN das auch machen.

Ja, das ist unbestritten. Es gibt auch ein Urteil fuer den Fall, dass ein AN erkennbar krank ist.

++++++++

LG Hamm (Az. 17 Sa 605/88):

Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist zumindest dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers objektiv feststeht, dieses beiden Arbeitsvertragsparteien bekannt ist, der Arbeitnehmer aber sehendes Auges gleichwohl arbeiten will, aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, den Arbeitnehmer von dieser Arbeit abzuhalten.

++++++++

Aber das ist ein anderer Fall.

In der Zwischenzeit habe ich eine Info-Broschuere der Handwerkskammer Koeln gefunden, die sich allerdings auf Azubis bezieht:

++++++++

Wiederaufnahme der Ausbildung vor Ende der Krankschreibung?

Der Auszubildende kann jederzeit vor Ablauf der Krankschreibungsfrist die Ausbildung wieder

aufnehmen. Eine „Gesundschreibung“ durch den Arzt gibt es grundsätzlich nicht. Die attestierte

Arbeitsunfähigkeit endet durch die freiwillige vorzeitige Wiederaufnahme der Ausbildung. Es

besteht dann auch der normale Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Tarifvertraglich (z.B. §

9 Nr. 1 Abs. 6 MTV-Metall) kann aber geregelt sein, daß der Arbeitgeber bei längeren Arbeits-

unfähigkeitsperiode vor Arbeitsantritt verlagen kann, dass der Auszubildende ihm das Ende der

Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse nachweist.

++++++++

Quelle: http://www.bis-handwerk.de/Standardmodule/Download/GetDocument_neu.asp?document=3504

Bemerkenswert finde ich, dass hier ausdruecklich der gaengigen Meinung widersprochen wird, der Versicherungsschutz ginge verloren. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass die sowas herausgeben wuerden, ohne sich bei den Versicherungstraegern erkundigt zu haben.

BTW, Nhuya, woher stammte denn Dein Standpunkt?

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wie gesagt, auch ich war immer der Meinung und es wäre ja auch normalerweise so logisch, dass der Versicherungsschutz dabei verloren geht. So war es ja auch früher, bis die Regelung halt vor paar Jahren abgeschafft wurde. Persönlich finde ich es schade. Ich meine, auch ich bin früher mal eher zur Arbeit, weil ich mich wieder fit fühlte, das ist ja kein Thema. Aber ich sehe das jetzt so, das manche vielleicht sich durch den AG unter Druck setzen lassen könnten.

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So war es ja auch früher, bis die Regelung halt vor paar Jahren abgeschafft wurde.

Fraglich, ob es jemals eine Regelung gegeben hat. Hast Du einen Beleg dafuer oder koennte es nicht vielleicht sein, dass Du frueher von einer falschen Annahme ausgegangen bist?

Also mir riecht das mehr nach dem Fehlen einer klaren Regelung. In solchen Faellen kommt das Einzelfallprinzip zum Tragen, und da kann man nicht mehr allgemein sagen, die Arbeitswiederaufnahme waere grundsaetzlich fahrlaessig.

Wenn einer einen blauen Zeh hat, kann er ein paar Tage nicht im Sitzen oder Stehen arbeiten, weil sich dann das Blut staut und Schmerzen verursacht. Der Arzt kann natuerlich nicht genau wissen, wann sich das bessert. Auf den gelben Scheinen steht deshalb immer "bis VORAUSSICHTLICH..." und nicht "bis MINDESTENS...", aber viele lesen letzteres daraus. Aus welchen Gruenden, das ist wohl klar.

Andererseits, wenn jemand laengere Zeit bettlaegerig war, ist zu erwarten, dass sein Kreislauf geschwaecht ist; dann sollte er nicht vorzeitig wieder auf Leitern steigen, um Kabel in der Decke zu verlegen.

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nein, ich kann mich nur auf die Aussage meines Doktors vorgestern beziehen. Aber da lege ich die Hand ins Feuer, dass der mir das richtig erzählt.

Als ich ihn fragte hat er klipp und klar gesagt, das dies nicht mehr notwendig ist. Aber es war früher mal so. Er konnte mir zwar nicht genau sagen, wann es abgeschafft wurde. Er schätzt aber ca. 4 Jahre.

Ich kann ihn ja noch mal fragen, ob es dazu eine lesbare Quelle gibt.

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Fraglich, ob es jemals eine Regelung gegeben hat.

Doch, gab (gibt) es, durch einge der Berufsgenossenschaften, die MetallBG z.B..

Bei uns wurde früher auch darauf geachtet, das einzuhalten. Denn wenn bspw. ein Schiffbauer ins Dock fällt, weil ihm schmummerig geworden ist, er eigentlich aber noch arbeitsunfähig geschrieben war wg. Erkältung, hat der Betrieb u.U. ein Problem.

bimei

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genau wie einmal angemerkt wurde:

eine gesundschreibung gibt es nicht.

wenn der AN sich gesundet fühlt und arbeiten gehen will, dann endet die krankschreibung mit der wiederaufnahme der arbeit (falls der AG nichts dagegen hat). der versicherungsschutz ist gegeben.

siehe z.B.:

http://www.forum-jobline.de/de/karriere/karrieretipps/expertentipps/arbeitsrecht/2005/05072006.html

oder

http://www.learn-line.nrw.de/angebote/personal/krankschreibung.htm

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