Xsi Geschrieben 14. November 2006 Teilen Geschrieben 14. November 2006 Hallo, bei uns in der Berufschule herrscht eine pseudo Attestpflicht (aufgrund ein paar extremer Schulschwänzer). Da ich es aber für unsinnig erachte für 1-2 Tage Krankheit direkt den Arzt aufzusuchen, möchte ich mich mal informieren wie solche Fälle rechtlich gehandhabt werden. p.s. Bei meinem Arbeitgeber muss ich erst (wie vom Gesetz vorgegeben) ab dem 3. Tag ein Attest vorweisen. danke im Vorraus Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Yerrin Geschrieben 14. November 2006 Teilen Geschrieben 14. November 2006 Generell mußt du in der Schule doch kein Attest vorweisen... war bei uns früher auf dem Gymnasium jedenfalls so, da durfte man als Volljähriger halt seine Entschuldigungen selbst schreiben. Jetzt auf der Berufsschule ist es bei uns egal, was die Schule verlangt, Atteste usw gehen immer direkt an die Firma, von der es dann eine Entschuldigung für die Schule gibt. Was sagt denn dein Betrieb zu dieser Regelung? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Xsi Geschrieben 14. November 2006 Autor Teilen Geschrieben 14. November 2006 Generell mußt du in der Schule doch kein Attest vorweisen... war bei uns früher auf dem Gymnasium jedenfalls so, da durfte man als Volljähriger halt seine Entschuldigungen selbst schreiben. Jetzt auf der Berufsschule ist es bei uns egal, was die Schule verlangt, Atteste usw gehen immer direkt an die Firma, von der es dann eine Entschuldigung für die Schule gibt. Was sagt denn dein Betrieb zu dieser Regelung? Es muss halt erst ab dem 4. Tag ein Attest vorgelegt werden. Sollte es sich nur um 1-3Tagen hangeln reicht ein Anruf. Aber der Betrieb hat ja keine direkte Einflussname auf die Berufsschule. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Smilla Geschrieben 14. November 2006 Teilen Geschrieben 14. November 2006 Bei uns meldet man sich im Betrieb krank, sagt eben das man Berufschule hat und die entschuldigen einen dann auch bei der Berufschule Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nhuya Geschrieben 14. November 2006 Teilen Geschrieben 14. November 2006 Ich würde damit nicht zu "flapsig" umgehen. Wer bei uns kein Atest vorlegt (einzige Möglichkeit sich überhaupt zu entschuldigen), der bekommt den "blauen Brief" in die Firma und auf dem Zeugnis stehen +8 Stunden als unentschuldigt gefehlt. Vermutlich handhabt das jede Schule anders. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Struppi Geschrieben 14. November 2006 Teilen Geschrieben 14. November 2006 Bei uns ist es auch grundsätzlich so das Fehlstunden, welche nicht durch ein Attest zu begründen sind, unentschuldigt sind und dann natürlich auf dem Zeugnis stehen. Deshalb würde ich mir zweimal überlegen ob ich mal 1-2 Tage krank bin ohne zum Arzt zu gehen. Denn ab einer gewissen Menge geht das dann an den Betrieb und dann wirds brenzlig Greetz Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 14. November 2006 Teilen Geschrieben 14. November 2006 Bei meinem Arbeitgeber muss ich erst (wie vom Gesetz vorgegeben) ab dem 3. Tag ein Attest vorweisen. Erzähl mir doch mal bitte, in welchem Gesetz das so vorgegeben ist. bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Xsi Geschrieben 15. November 2006 Autor Teilen Geschrieben 15. November 2006 Erzähl mir doch mal bitte, in welchem Gesetz das so vorgegeben ist. bimei Ab wann muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden? (Entgeltfortzahlungsgesetz) § 5 Anzeige- und Nachweispflichten (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Der Arbeitgeber "kann" es auch früher verlangen, hier muss er den Arbeitnehmer aber gesondert Hinweisen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Manitu71 Geschrieben 15. November 2006 Teilen Geschrieben 15. November 2006 das wird zwar wirklich jede Berufsschule anders handhaben, aber ein Attest ist ja auch mit Kosten verbunden. Und macht auch nicht wirklich Sinn. Denn wenn ich eh zum Doc muß wegen einem Attest, dann kann ich mich ja gleich krank schreiben lassen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Xsi Geschrieben 15. November 2006 Autor Teilen Geschrieben 15. November 2006 das wird zwar wirklich jede Berufsschule anders handhaben, aber ein Attest ist ja auch mit Kosten verbunden. Und macht auch nicht wirklich Sinn. Denn wenn ich eh zum Doc muß wegen einem Attest, dann kann ich mich ja gleich krank schreiben lassen Ja richtig, wenn man auf Grund von "Kopfschmerzen" oder ähnlichen vielleicht 1-2 Ruhen muss, finde ich es nicht Sinnvoll gleich zum Arzt zu laufen, der einen dann ja eh meist für 1Woche Krankschreibt Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
ShaaitanTX Geschrieben 15. November 2006 Teilen Geschrieben 15. November 2006 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Das besagt nur das es gesetzlich geregelt ist das es ab dem 3ten Tag vorgelegt werden muss. So wie ich das Interpretiere kann trotzdem eine Regelung getroffen werden die besagt das es auch vor dem 3ten Tag als "Pflicht" angesehen werden kann. Aber vom logischen her stimme ich Manitu voll und ganz zu. Über die Sinnigkeit der Regelung lässt sich wirklich streiten ... <edit> Schätze mal es ist ein "Relikt aus alten Zeiten" wo es die quartalsweise zu berappenden Gebühren noch nicht gab und es dementsprechend wohl auch ziemlich egal war ... </edit> Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Xsi Geschrieben 15. November 2006 Autor Teilen Geschrieben 15. November 2006 Das besagt nur das es gesetzlich geregelt ist das es ab dem 3ten Tag vorgelegt werden muss. So wie ich das Interpretiere kann trotzdem eine Regelung getroffen werden die besagt das es auch vor dem 3ten Tag als "Pflicht" angesehen werden kann. Aber vom logischen her stimme ich Manitu voll und ganz zu. Über die Sinnigkeit der Regelung lässt sich wirklich streiten ... <edit> Schätze mal es ist ein "Relikt aus alten Zeiten" wo es die quartalsweise zu berappenden Gebühren noch nicht gab und es dementsprechend wohl auch ziemlich egal war ... </edit> JA! der Arbeitgeber kann es früher verlangen. Das MUSS er aber gesondert ankündigen!!! Aber die Schule kann doch nicht einfach "aus der Luft heraus" entscheiden. An "normalen" Schulen muss man doch auch kein Attest vorlegen, es sei denn es gibt "besondere" Gründe (häufiges Fehlen einzelner Prsonen) oder bei Klausuren. noch was gefunden Krankmeldung: Solltest du einmal krank werden, so musst du noch am gleichen Tag die Firma verständigen. Schreibt dich der Arzt arbeitsunfähig, musst du den gelben Schein innerhalb von drei Tagen der Firma vorlegen (in manchen Tarifverträgen gibt es bessere Regelungen). Für die Berufsschule reicht eine schriftliche Entschuldigung aus, die ab 18 Jahren selbst unterschrieben werden kann. Gewerkschaft NGG - Dortmund Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Xsi Geschrieben 15. November 2006 Autor Teilen Geschrieben 15. November 2006 Schulpflicht Entsprechend SchpflG (Abs.3,§9ff) sind sie verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Da Sie während der Schulzeit in einem Ausbildungsverhältnis mit Ihrem Ausbildungsunternehmen stehen und von diesem bezahlt werden, muss Ihr Arbeitgeber von Fehlzeiten in Kenntnis gesetzt werden. Beurlaubungen vom Unterricht aus privaten oder betrieblichen Gründen sind nach §10 Abs. 2 ASchO rechtzeitig schriftlich zu beantragen und müssen von der Schule genehmigt werden. Sind Sie durch Krankheit oder andere nicht vorhersehbare zwingenden Gründen verhindert, den Unterricht zu besuchen, ist umgehend die Schule zu informieren. BBBK: Tel.: (02 03) 28 37 39-0 oder FAX: (02 03) 28 37 39-4 KBM: Tel.: (02 03) 2 82 79-0 oder FAX: (02 03) 2 83 46 57. Spätestens am dritten Unterrichtstag ist eine vom Ausbildungsbetrieb quittierte Entschuldigung bei den Klassenlehrern beider Schulen einzureichen. UND DAS STEHT IN DER SCHULDORGNUNG, besagter Schulen. Und eine "vom Ausbildungsbetrieb quittierte Entschuldigung" ist kein Arztliches Attest. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 15. November 2006 Teilen Geschrieben 15. November 2006 das wird zwar wirklich jede Berufsschule anders handhaben, aber ein Attest ist ja auch mit Kosten verbunden. Und macht auch nicht wirklich Sinn. Denn wenn ich eh zum Doc muß wegen einem Attest, dann kann ich mich ja gleich krank schreiben lassen Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im arbeitsrechtlichen Sinn ein Attest. ;-) Das besagt nur das es gesetzlich geregelt ist das es ab dem 3ten Tag vorgelegt werden muss. So wie ich das Interpretiere kann trotzdem eine Regelung getroffen werden die besagt das es auch vor dem 3ten Tag als "Pflicht" angesehen werden kann. Genau darauf wollte ich hinaus. Es ist nicht gesetzlich geregelt, dass die Bescheinigung erst nach dem dritten Tag, sondern, dass sie spätestens am dritten Tag vorgelegt werden muss. UND DAS STEHT IN DER SCHULDORGNUNG, besagter Hinweis: Die Schulordnung gibt es nicht, Schulgesetze sind Ländersache. bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Xsi Geschrieben 15. November 2006 Autor Teilen Geschrieben 15. November 2006 Ja okay "Spätestens" aber eine vom Ausbildungsbetrieb quittierte Entschuldigung bei den Klassenlehrern beider Schulen einzureichen. Ist für mich KEIN attest Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Manitu71 Geschrieben 15. November 2006 Teilen Geschrieben 15. November 2006 Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist im arbeitsrechtlichen Sinn ein Attest. ;-) stimmt meine liebe aber ich meinte ja eigentlich auch damit was anderes Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 15. November 2006 Teilen Geschrieben 15. November 2006 Gibt es eine schriftliche Grundlage für die anfangs erwähnte Pflicht, sofort ein ärztliches Attest (AU) vorzulegen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Xsi Geschrieben 15. November 2006 Autor Teilen Geschrieben 15. November 2006 nein nichts dergleichen bekommen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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