fi-newbie Geschrieben 26. November 2006 Geschrieben 26. November 2006 Hallo zusammen, wann man nach der Ausbildung weiterhin beschäftigt wird, aber noch AzubiGehalt bekommt, kann man dies im Nachhinein (wenn man die Firma später verlässt, sobald man nen neuen Job gefunden hat) irgendwie "einklagen" vom Arbeitgeber? Oder ist man selber Schuld wenn man für z.B. 600 im Monat als Ausgelernter gearbeitet hat? In einem mir bekannten Fall ist es so, dass ein Verkürzer (er hat ein halbes Jahr verkürzt) für ein halbes Jahr weitehin nur Azubi-Gehalt bekommt, da er ja nach der Meinung des Arbeitgebers eigentlich erst ein halbes Jahr später mit der Ausbildung fertig gewesen wäre... mfg newbie
Der Kleine Geschrieben 26. November 2006 Geschrieben 26. November 2006 Weitergearbeitet mit oder ohne neuen Vertrag? Weil ohne könnte eine stillschweigende Übereinkunft beider Parteien und somit ein rechtsgültiger neuer Vertrag bedeuten. Aber @Bimei wird es schon richtig stellen .
MBaeuml Geschrieben 26. November 2006 Geschrieben 26. November 2006 Rechtlich gesehen bist du mit Bestehen der Abschlussprüfung kein Azubi mehr, sprich dein Ausbildungsvertrag endet. Es kann dir also passieren, dass du am Tag nach deiner (mündlichen)Prüfung arbeitslos bist. Wenn man übernommen wird, so war es auch in meinem Fall, wird rechtzeitig ein Arbeitsvertrag erstellt, Anfangsdatum ist dann der Tag nach der Abschlussprüfung. Was für ein Gehalt man dann bekommt, ist Verhandlungssache, wenn dein Chef dich nur zum "Azubi"-Gehalt einstellt muss man damit leben oder man sucht was anderes. Nimmst du an bist du normaler Angestellter mit allen Rechten und Pflichten und somit auch den normalen Kündigungszeiten etc. Bei Verkürzern endet der Ausbildungsvertrag ebenfalls mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Die Zeiten die im Vertrag stehen sind quasi Maximalzeiten.
Gast Geschrieben 26. November 2006 Geschrieben 26. November 2006 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses: BBiG - Einzelnorm Begründung eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch Weiterbeschäftigung nach der Beendigung der Ausbildung: BBiG - Einzelnorm Vergütungsanspruch, wenn keine Vergütung vereinbart wurde: BGB - Einzelnorm Satz 2
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