MK Geschrieben 21. Januar 2001 Teilen Geschrieben 21. Januar 2001 Hallo, nachdem ich meine Fachinformatiker Umschulung beendet hatte, war ich nun fast ein halbes Jahr als Java Programmierer tätig. Da ich während der Probezeit merkte, dass die Firma nicht meinen Vorstellungen entsprach, habe ich mich nach einer anderen Firma umgesehen (Aussage Chef: "Schulungen sind während der Probezeit betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll", keine Aufstiegsperspektive, Unterbezahlung, musste mir ewig vorhalten lassen, dass ich ja nur eine Umschulung gemacht habe, obwohl ich Kenntnisse habe die weit über die Fachinformatiker Ausbildung hinaus gingen). Nach einer Zusage habe ich dann während der Probezeit gekündigt (Es kam noch nicht zum Vertragsabschluss). Nun habe ich ein weiteres Angebot bei einer "Traum-Firma" vorliegen, welches mir viel bessere Perspektiven bietet (Junior Consultant mit Aufstiegsmöglichkeiten). Dieses Angebot habe ich nun angenommen. Meine Problem ist nun Folgendes: Ich habe zum 12.1 gekündigt. Ich wollte ursprünglich am 15.1 woanders anfangen. Da ich nun zum 1.2 eine andere Arbeitsstelle angenommen habe, bin ich über zwei Wochen arbeitslos. Das war so nicht geplant. Ich habe mich noch nicht arbeitslos gemeldet. Droht mir eine Sperre? Ich nehme bereits vor Arbeitsantritt an einer Einführungsschulung der Firma teil. Die Fahrkarte und das Hotel muss ich zunächst selbst zahlen, bekomme dieses Geld aber später über die Reisekostenabrechnung zurück. Das Problem ist nun, dass ich nicht mal so einfach 1000 DM aufbringen kann. Kann ich mit Unterstützung seitens des Arbeitsamtes rechnen (Überbrückungsbeihilfe)? MfG Michael [Dieser Beitrag wurde von MK am 21. Januar 2001 editiert.] Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 21. Januar 2001 Teilen Geschrieben 21. Januar 2001 <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica">Zitat:</font><HR>Original erstellt von MK: Meine Problem ist nun Folgendes: Ich habe zum 12.1 gekündigt. Ich wollte ursprünglich am 15.1 woanders anfangen. Da ich nun zum 1.2 eine andere Arbeitsstelle angenommen habe, bin ich über zwei Wochen arbeitslos. Das war so nicht geplant. Ich habe mich noch nicht arbeitslos gemeldet. Droht mir eine Sperre? Hi Michael, da Du nicht im Sinne des §144 Abs. 1 SGB III vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hast, droht Dir an sich keine Sperre. Zum Zeitpunkt der Kündigung muß ein wichtiger Grund vorgelegen haben, hat er in Deinem Fall, da Du ursprünglich am 15.1. eine neue Arbeitsstelle antreten wolltest (dazu gibt es auch mehrere Gerichtsurteile z. B. BSG, vom 20.04.77 - 7 RAr 112/75 und vom 12.11.81 - 7RAr 21/81). Außerdem gilt immer: Das Arbeitsamt ist beweispflichtig für das Fehlen eines wichtigen Grundes (BSG, Urteil vom 28.11.92 - 7 RAr 38/92). Gruß bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
blue_m Geschrieben 24. Januar 2001 Teilen Geschrieben 24. Januar 2001 hi bimbei... ..hab überhaupt nicht verstanden, was du gesagt hast.... aber du scheinst echt ahnung zu haben, also vielleicht kannst du auch mir helfen: ich höre, wenn ich die prüfung bestehen sollte, zum 30.1. hier auf. fange aber meine neue stelle erst am 15.3. an.... nun zu meiner frage: kann (oder muss) ich mich in der zeit dazwischen arbeitslos melden? hab ich dann auch anspruch auf arbeitslosengeld? bekomme ich das geld auch wenn ich nicht für das arbeitsamt als arbeitskraft zur verfügung stehe? (wegen urlaub und so... ) und funktioniert das ganze auch, obwohl in meinem neuen arbeitsvertrag steht "....Arbeitsbeginn zum 1.4.01 oder früher.." ???? ich blick überhaupt nicht durch, bei dieser arbeitsamt geschichte... hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 24. Januar 2001 Teilen Geschrieben 24. Januar 2001 <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blue_m: hi bimbei... ..hab überhaupt nicht verstanden, was du gesagt hast.... aber du scheinst echt ahnung zu haben, also vielleicht kannst du auch mir helfen: ich höre, wenn ich die prüfung bestehen sollte, zum 30.1. hier auf. fange aber meine neue stelle erst am 15.3. an.... nun zu meiner frage: kann (oder muss) ich mich in der zeit dazwischen arbeitslos melden? hab ich dann auch anspruch auf arbeitslosengeld? bekomme ich das geld auch wenn ich nicht für das arbeitsamt als arbeitskraft zur verfügung stehe? (wegen urlaub und so... ) und funktioniert das ganze auch, obwohl in meinem neuen arbeitsvertrag steht "....Arbeitsbeginn zum 1.4.01 oder früher.." ???? ich blick überhaupt nicht durch, bei dieser arbeitsamt geschichte... hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen.... Moin blue_m, na, mal schauen, was wir hier haben. Hilf mir erstmal auf die Sprünge, hast Du eine normale betriebliche Ausbildung gemacht, oder bist Du Umschülerin? bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
blue_m Geschrieben 24. Januar 2001 Teilen Geschrieben 24. Januar 2001 <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica">Zitat:</font><HR>Original erstellt von bimei: Moin blue_m, na, mal schauen, was wir hier haben. Hilf mir erstmal auf die Sprünge, hast Du eine normale betriebliche Ausbildung gemacht, oder bist Du Umschülerin? bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 24. Januar 2001 Teilen Geschrieben 24. Januar 2001 Okay, blue_m, gemach, gemach.... Nach § 24 ff. SGB III und § 123 SGB III erfüllst Du die Anwartschaftzeit, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Der Anspruch entsteht aber erst mit Arbeitslosmeldung, heißt für Dich, Du mußt Dich spätestens am 01.02. arbeitslos melden. Das Arbeitslosengeld berechnet sich bei Dir wie folgt (§ 134 Abs. 2 SGB III): Bemessungsgrundlage sind 50% des aufgrund der Ausbildung erzielbaren Tariflohnes, mindestens aber die Ausbildungsvergütung. Vorraussetzung für die Bemessung ist eine bestandene Abschlußprüfung. Wird die Abschlußprüfung nicht bestanden, bemißt sich das Alg nach der Ausbildungsvergütung. Um es noch mal kurz auszudrücken, Du mußt Dich spätestens am 01.02. arbeitslos melden, möglichst schon vorher. Du solltest, da Du ab 15.03. einen Arbeitsplatz hast, dieses auch gleich bei der Arbeitslosmeldung angeben, dann werden sie Dich nicht weiter behelligen, weil die Verfügbarkeit zu kurz ist und Du defenitiv schon einen Job hast. Ziemlich sicher wird es ein Gespräch mit der Arbeitsvermittlung geben (müssen sie nach dem Gestz machen) und dann solltest Du auch sagen, daß Du eventuell vorhast ein/zwei Wochen zu verreisen, also nicht erreichbar bist. In der Regel stellt das überhaupt kein Problem dar, vor allem dann nicht, wenn Du nur kurz arbeitslos bist. bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
blue_m Geschrieben 24. Januar 2001 Teilen Geschrieben 24. Januar 2001 wow... super! vielen dank bimbei... was bist du eigentlich, dass du diese ganzen paragraphen im kopf hast? gott?? *lach* Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Beagol Geschrieben 24. Januar 2001 Teilen Geschrieben 24. Januar 2001 Ja, genau bimei? Was bist Du eigentlich? Respect! ------------------ Beagol poeffel.de Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 25. Januar 2001 Teilen Geschrieben 25. Januar 2001 Na, bimei eben. *schulterzuck* bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
blue_m Geschrieben 25. Januar 2001 Teilen Geschrieben 25. Januar 2001 <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica">Zitat:</font><HR>Original erstellt von bimei: Na, bimei eben. *schulterzuck* bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 25. Januar 2001 Teilen Geschrieben 25. Januar 2001 <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blue_m: ..eine frage hab ich noch: was für formulare muss ich denn ausfüllen? und welche mein ex-arbeitgeber? und, das wichtigste: kann ich dir irgendwo aus dem netz downloaden um sie vorab schonmal auszufüllen, oder muss ich mich wirklich 3std. anstellen nur um 4 formulare in die hand gedrückt zu bekommen? Hi blue_m, Du mußt einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausfüllen, ist aber nicht weiter wild. Den bekommst Du aber erst bei Deiner Arbeitslosmeldung. Ob Du dafür lange anstehen mußt, liegt an der Organisation Deines zuständigen Arbeitsamtes, hier bei uns gehts ganz schnell, weil sie für die Meldung eine extra Stelle haben. Dein jetziger Arbeitgeber muß Dir nach § 312 SGB III eine Arbeitsbescheinigung ausstellen, ist an sich auch nicht weiter wild, aber einige Arbeitgeber lassen sich damit Zeit und Deinen Antrag auf Alg solltest Du natürlich erst abgeben, wenn Du alles beisammen hast. Deshalb bitte doch Deinen Arbeitgeber, Dir die Bescheinigung jetzt schon auszustellen. Kannst sie auch unter http://www.arbeitsamt.de/hst/services/vordruck/index.html downloaden (Arb-Bes-0007), laß Dich aber nicht vom Aussehen abschrecken. Und sieh Dir an, was Dein Arbeitgeber da so reingeschrieben hat, ein Kreuzchen an der falschen Stelle kann fatal sein. Du kannst übrigens auch jetzt schon während der Arbeitszeit zum Arbeitsamt gehen und Dich arbeitslos melden, es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung und auch nur selten Arbeitgeber, die sich dagegen sperren. Gruß bimei [Dieser Beitrag wurde von bimei am 25. Januar 2001 editiert.] Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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