Lexia Geschrieben 11. Dezember 2006 Teilen Geschrieben 11. Dezember 2006 Hallo Leute, ich hätte da mal eine juristische Frage. Wenn ich einen Arbeitsvertrag unterschreiben würde (diese Woche) für einen 2-jährig befristeten Job mit 6 Monaten Probezeit, der am 15.01.2007 beginnen soll und ich dann am 01.01.2007 ein besseres Angebot bekomme, könnte ich dann den ersten Vertrag einfach kündigen bzw. auflösen und das andere Angebot annehmen? Muss ich dann Schadensersatz leisten? Viele Grüße, Lexia Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fragezeichen81 Geschrieben 11. Dezember 2006 Teilen Geschrieben 11. Dezember 2006 hi, in der Probezeit können Arbeitgeber sowohl Arbeitnehmer beiderseits kündigen. ... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
julien88 Geschrieben 11. Dezember 2006 Teilen Geschrieben 11. Dezember 2006 in der Probezeit können Arbeitgeber sowohl Arbeitnehmer beiderseits kündigen. wissen wir auch, allerdings ist er dann ja noch gar nicht in der probezeit, weil er ja noch nicht in der firma beschäftigt ist. Erst am 15.1. , er will den Vertrag aber schon am 1. kündigen. Hat wer ne Antwort ? Ist ne interessante Frage Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Lexia Geschrieben 11. Dezember 2006 Autor Teilen Geschrieben 11. Dezember 2006 Ich habe folgendes hier gefunden: Kündigung vor Beschäftigungsbeginn Bewirbt sich der Arbeitnehmer mehrfach, weil er so seine Chance auf einen schnellen (Wieder-) Einstieg ins Berufsleben erhofft, so kann es passieren, dass er bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und sich nun doch wieder von diesem Vertrag lösen möchte, da er noch "etwas besseres" gefunden hat. Für den Arbeitnehmer stellen sich nun zwei Fragen: 1. Kann ich schon vor Beschäftigungsbeginn kündigen? Die Antwort: Das Bundesarbeitsgerichts lässt die Kündigung eines Arbeitsvertrages auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu, wenn nicht im Arbeitsvertrag selbst etwas anderes vereinbart ist. Solche Kündigungsverbotsklauseln sind insbesondere in Branchen, wo die Arbeitnehmer "nicht auf der Straße liegen" gängige Praxis. Hier ist eine vorzeitige Kündigung unzulässig. Tritt der Arbeitnehmer den Dienst trotzdem nicht an, macht er sich schadensersatzpflichtig. Vor Gericht muss allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass ihm durch den Nichtantritt des Arbeitnehmers zum Dienst ein Schaden entstanden und wie hoch dieser ist. Das bringt einige Schwierigkeiten mit sich. Allerdings bleibt trotzdem ein Restrisiko für den kündigenden Arbeitnehmer. 2. Welche Kündigungsfristen gelten? a) Ist die Kündigung auch schon vor Beschäftigungsbeginn zulässig, so gelten die gleichen Fristen wie für die Kündigung nach Antritt des Dienstes. Das heißt, das der Arbeitnehmer mit der für die Probezeit vereinbarten Frist kündigen kann. Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann auch außerordentlich gekündigt werden. Problematischer ist die Frage, wann eigentlich die Frist zu laufen beginnt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu diesem Punkt ist nicht einheitlich. In der Praxis wird das Problem wie folgt gehandhabt: - Ist im Vertrag etwas entsprechendes vereinbart, so gilt dies. Da aber die wenigsten an dieses Problem denken, fehlen zumeist entsprechende Vereinbarungen. - Fehlt eine Vereinbarung, dann entscheidet die Interessenlage der Parteien über den Fristbeginn: Hat der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer den Dienst zunächst antritt, läuft die Kündigungsfrist erst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ein Indiz für dieses besondere Interesse des Arbeitgebers ist, dass für die Probezeit relativ lange Kündigungsfristen (6 Wochen und mehr) vereinbart wurden. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall die Stelle erst antreten, um kündigen zu können. - Hat der Arbeitgeber kein besonderes Interesse am Dienstantritt des Arbeitnehmers, so beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung zu laufen. Sind zum Beispiel im Arbeitsvertrag nur relativ kurze Kündigungsfristen für die Probezeit vereinbart worden, so spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber nicht unbedingt auf den Arbeitnehmer angewiesen ist. Der Arbeitnehmer kann dann sofort (wenn er den günstigeren Arbeitsvertrag unterschrieben hat) kündigen und muss die Stelle in aller Regel nicht antreten. Also kann ich nur hoffen dass in dem Vertrag nichts weiter dazu steht und habe dann vermutlich 14 Tage Kündigungsrecht. Falls im Vertrag steht, dass eine vorzeitige Kündigung unlässig ist, wird es wohl erst nach Arbeitsantritt gehen. Wer kündigt + nicht erscheint, kann dann zu Schadenersatz gezwungen werden... oder sehe ich das falsch? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
engel02 Geschrieben 11. Dezember 2006 Teilen Geschrieben 11. Dezember 2006 Kommt auf den Vertrag drauf an. Sollte im Arbeitsvertrag nichts gegenteiliges drin stehen, kannst du vor Jobbeginn kündigen. Bei mir z.B. steht drin, dass der Arbeitsvertrag nicht vor Dienstantritt gekündigt werden darf. Sollte ich es trotzdem tun wäre dann eine Schadensersatzklage seitens des Arbeitgeber möglich. @ Lexia warst schneller und siehst es richtig Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Darth_Zeus Geschrieben 11. Dezember 2006 Teilen Geschrieben 11. Dezember 2006 In jedem Fall rate ich dir zu einem gespräch mit dem neuen AG, falls du eine bessere Stelle findest. Ist die Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen, kannst du theoretisch am 15.01.2007 hingehen und nach einer halben Stunde mit den Worten:'Ich kündige' auf Nimmerwiedersehen verschwinden. Das weiss auch der neue AG. Ein Gespräch ist im Fall des Falles da sicher die richtige Alternative. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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