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Geschrieben

Hallo!

Ich hab mal eine Frage zu meinem Arbeitsvertrag. Ich weiss nicht, ob sich das mit der Kündigung auf die Probezeit bezieht (also dass ich nach der Probezeit direkt wieder einen Vertrag brauche, um nicht entlassen zu werden) oder ob sich das auf das Enddatum der befristeten Stelle bezieht. Hier mal die wichtigen Auszüge:

§1: Der Arbeitnehmer wird...zum...für die Dauer des Auftrages der und der Firma im Auftragsbereich soundso befristet (bis längstens xy 2011) als xy eingestellt. [...]

§2: Die Probezeit beträgt 6 Monate. Das Arbeitsverhältnis endet vier Wochen nach arbeitgeberseitiger Mitteilung über den Auslauf des Auftrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Unabhängig von der Befristung bleibt die ordentliche Kündigung möglich.

Das bezieht sich doch hoffentlich dann auch nur auf den Auftrag oder? Dass also nach dem Datum welches in §1 im Jahr 2011 genannt ist das Arbeitsverhältnis endet?

Viele Grüße,

Lexia

Geschrieben
Der Arbeitnehmer wird...zum...für die Dauer des Auftrages der und der Firma im Auftragsbereich soundso befristet (bis längstens xy 2011) als xy eingestellt. [...]

§2: Die Probezeit beträgt 6 Monate. Das Arbeitsverhältnis endet vier Wochen nach arbeitgeberseitiger Mitteilung über den Auslauf des Auftrages, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Nö, das Arbeitsverhältnis dauert längstens bis xxx/2011

Falls der Auftrag früher endet: Endet das Arbeitsverhältnis endet vier Wochen nach arbeitgeberseitiger Mitteilung über den Auslauf des Auftrages. Auch vor 2011.

Da will sich jemand recht einseitig vor einem Kündigungsprozess schützen.

Falls die Bezahlung das Risiko abdeckt - mach es.

Falls die Bezahlung das Risiko nicht abdeckt - mach es nicht.

Geschrieben

Da will sich jemand recht einseitig vor einem Kündigungsprozess schützen.

Nö, das ist ein ganz normaler zweckbefristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), also erfreulicherweise ein AG, der sich mit der Gesetzesgrundlage auskennt und sie einhält.

TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages

(1) [...]

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) [...]

(4) [...]

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

bimei

Geschrieben
Nö, das ist ein ganz normaler zweckbefristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), also erfreulicherweise ein AG, der sich mit der Gesetzesgrundlage auskennt und sie einhält.

TzBfG § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages

(1) [...]

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) [...]

(4) [...]

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

bimei

Du hast ja im Prinzip Recht.

Allerdings kommt mir der Zeitraum bis 2011 sehr lang vor.

Gruß

makumax

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