HansDampf37 Geschrieben 1. Februar 2007 Teilen Geschrieben 1. Februar 2007 Hallo, ich fange jetzt mit einer 6 monatigen Ausbildung zum MCTS an und hab heute Post vom AA bekommen wegen der Fahrtkosten. Bei meinen Fachinformatiker letztes Jahr hab ich die KM-Regelung bekommen, jetzt bekomme ich allerdings nur noch 33,50 € für das Sozialticket. Nun wollte ich mal fragen ob sich hier in Berlin etwas geändert hat und man nicht mehr nach KM bezahlt wird ?? Was ich auf der Seite vom AA gefunden habe ist immer noch die KM-Regelung, aber die ist von 2005, also ob die noch zählt und dann für Berlin ? Gruß HD Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Moeki Geschrieben 5. Februar 2007 Teilen Geschrieben 5. Februar 2007 Mich würde interessieren wieso du was anderes brauchst als das Sozialticket? Der öffentliche Nahverkehr ist in Berlin und Randbezirken wirklich Spitze. Ich wüsste nicht, wieso man unbedingt mit Auto fahren muss. Gerade wenn es so finanziell schon eng ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
-glp--ka- Geschrieben 6. Februar 2007 Teilen Geschrieben 6. Februar 2007 Farthkosten die über dem ticket liegen, kann man von der Steuer geltend machen. (nur mit nachweis) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
HansDampf37 Geschrieben 6. Februar 2007 Autor Teilen Geschrieben 6. Februar 2007 Mich würde interessieren wieso du was anderes brauchst als das Sozialticket? Der öffentliche Nahverkehr ist in Berlin und Randbezirken wirklich Spitze. Ich wüsste nicht, wieso man unbedingt mit Auto fahren muss. Gerade wenn es so finanziell schon eng ist. Irgendwie ist wohl jedes Forum gleich, man stellt eine simple Frage und bekommt eine Antwort die nichts damit zu tun hat. 1. Hab ich irgendwas von Auto gesagt ? 2. Ist das KM-Geld unabhängig von Berlin ! 3. "wenn es finanziell eng ist" ist wohl eher ein Grund FÜR KM-Geld 4. Geht es darum, das ich letztes Jahr KM-Geld bekommen habe und jetzt nicht UNABHÄNGIG davon ob es nötig, besser oder sonst was ist und wissen will, ob sich da etwas geändert hat. Gruß HD Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jonny030 Geschrieben 26. Februar 2007 Teilen Geschrieben 26. Februar 2007 Bin ebenfalls Berliner und bekomme nur das S-Ticket als Fahrtkosten zum Bildungsträger (Umschulung). Ich habe Widerspruch eingereicht und folgende Ablehnung bekommen: "Entscheidung" Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene Aufwendungen können nicht erstattet werden... "Bei der Regelung §§ 16 Abs. 1 SGB II, 81 Abs. 1 SGB III handelt es sich um sogenannte "Kann"-Bestimmungen, so dass ein rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht von vornherein besteht. Vielmehr hat die Behörde im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessungsausübung über die Gewährleistung derartiger Leistungen zu entscheiden." § 16 Leistungen zur Eingliederung (1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g , 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. § 8 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden. § 41 Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Dritten Buches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 81 Fahrkosten (1) Fahrkosten können übernommen werden 1. für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (Pendelfahrten), 2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers. (2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. (3) Kosten für Pendelfahrten können nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. "Im Zuständigkeitsbereich des JobCenters Mitte werden aus Grund ermessenslenkender Weisungen grundsätzlich keine Kilometerpauschalen übernommen, da auf Grund des öffentlichen Nahverkehrsnetzes im Berliner Stadtgebiet der Zweck des Besuchs der Maßnahmeveranstaltungen durch Inanspruchnahme eines Sozialtickets gewährleistet werden kann..." "Dem liegt gesetzlich in §§ 2 Abs. 3, 14 Satz 3 SGB II, 7 SGB III festgelegte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu Grunde. Für die Gewährung einer Kilometerpauschale im Stadtbereich Berlins fehlt es demnach an der Notwendigkeit, denn das gleiche Ergebnis kann durch die Bewilligung des in der Regel kostengünstigeren Sozialtickets erreicht werden." § 2 Grundsatz des Forderns (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. § 14 Grundsatz des Förderns (Satz 3) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Die Träger der Leistungen nach diesem Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen. § 7 Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf 1. die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, 2. die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und 3. den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen. 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jonny030 Geschrieben 26. Februar 2007 Teilen Geschrieben 26. Februar 2007 Farthkosten die über dem ticket liegen, kann man von der Steuer geltend machen. (nur mit nachweis) Dazu müsste man Steuern zahlen, sonst gibts nichts, wie in meinem Fall (Umschüler)... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jonny030 Geschrieben 3. März 2007 Teilen Geschrieben 3. März 2007 Mich würde interessieren wieso du was anderes brauchst als das Sozialticket? Der öffentliche Nahverkehr ist in Berlin und Randbezirken wirklich Spitze. Ich wüsste nicht, wieso man unbedingt mit Auto fahren muss. Gerade wenn es so finanziell schon eng ist. Randbezirke sind nicht mit dem S-Ticket bereisbar. Berlin ist in 3 Tarifzonen aufgeteilt. Das S-Ticket gilt nur für 2 Tarifzonen! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Kleine Geschrieben 3. März 2007 Teilen Geschrieben 3. März 2007 3. "wenn es finanziell eng ist" ist wohl eher ein Grund FÜR KM-GeldDu erwartest also von der Gesellschaft, dass diese dein Lebensstil finanziert? Wach bitte auf. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jonny030 Geschrieben 3. März 2007 Teilen Geschrieben 3. März 2007 Über kurze Distanzen könnte die Km-Pauschale evtl. geringer ausfallen, wird er damit sicherlich meinen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hades Geschrieben 3. März 2007 Teilen Geschrieben 3. März 2007 Randbezirke sind nicht mit dem S-Ticket bereisbar. Berlin ist in 3 Tarifzonen aufgeteilt. Das S-Ticket gilt nur für 2 Tarifzonen! Das Sozialticket wird von der BVG ausschliesslich fuer das Berliner Stadtgebiet (Berlin A + Berlin ausgegeben. Es liegt einfach daran, dass das S-Ticket nur vom Bundesland Berlin finanziert wird. Das Berliner Umland und Potsdam (beides in Berlin C) sind zwar im VBB, aber nicht mehr in Berlin. Jetzt ist nur die Frage, wo soll Deine Umschulung stattfinden? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
jonny030 Geschrieben 3. März 2007 Teilen Geschrieben 3. März 2007 du meinst sicher HansDampf37 seine. meine findet in B & C stattt Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hades Geschrieben 3. März 2007 Teilen Geschrieben 3. März 2007 du meinst sicher HansDampf37 seine. Genau. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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