taimant Geschrieben 7. Februar 2007 Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 Hallo, ich habe eine kleines problem und würde gern wissen was ihr davon haltet bzw. ob ihr en tipp für mich habt ... Unzwar habe ich vor kurzem meine mündlich prfg bestanden und bin damit meines wissens nach kein azubi mehr ... somit ist der ausbildungsvertrag doch ebenfalls hinfällig oder ?!?! Unsere liebe personal abteilung sieht das jedoch ganz anderes ... sie ist der meinung der ausbildugnsvertrag wäre noch bis ende februar gültig und ich würde bis dahin noch azubi sein (und entsprechend verdienen) ... ist das legitim ?! Hat da jemand vielleicht ein paar links/tipps für mich ?! Weitere frage ist bzgl. der "kompletten" übernahme ... bis jetzt hab ich leider noch keinen neuen vertrag erhalten (anstalt öffentlichen rechts, die sind nicht so schnell ... ) jedoch die zusage das ich übernommen werde sowie die aufforderung die nächsten tage auch zu kommen ... ich habe gehört das man dadurch automatisch angestellt ist, vertrag hin oder her ... stimmt das ?! ich sag jetzt schonmal vielen dank für die hilfe ... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Grandmasta Geschrieben 7. Februar 2007 Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 Habt ihr das denn in der Schule nicht im Politikunterricht gelernt? Ja, du bist kein Azubi mehr und weil du trotzdem noch da arbeitest, fest angestellt. Quelle kann ich dir jetzt keine liefern, aber das macht sicher gleich jemand anderes. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Peiniger_HH Geschrieben 7. Februar 2007 Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 also ich bin da jetzt kein fachmann, aber ich weiß das ein mündlicher Vertrag auch zählt. Aber frag doch zur Sicherheit einfach deinen Arbeitgeber bzw. deinen Ausbilder Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
taimant Geschrieben 7. Februar 2007 Autor Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 @grandmasta ach du meinst diesen tollen sozialkunde unterricht in der berufsschule ?! das einzige was wir da gelernt haben ist was im ausbildungsvertrag (den wir schon längst unterschreiben haben) stehen mussen ... mehr aber aucht nicht ! @peiniger nunja mein ausbilder geht in 2 monaten in rente und ist daher nicht sonderlich motiviert ... das einzige was er macht ist in der personalabteilung nachfragen die ihm dann aber das selbe sagt wie mir ... aber danke schonmal Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
KlausZettel Geschrieben 7. Februar 2007 Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 Warum schaust du nicht einfach in deinen Ausbildungsvertrag? Bei mir, steht sowas wie, dass der Vertrag bis zum Bestehen der mündlichen Prüfung läuft. Den genauen Wortlaut habe ich gerade nicht da. Damit würde er mit dem Tag danach nicht mehr gelten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 7. Februar 2007 Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.BBiG § 21. Quelle Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.BBiG § 24 Quelle Gratulation zum unbefristeten Arbeitsverhältnis. (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.§ 612 BGB Quelle Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rentner Geschrieben 7. Februar 2007 Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 Gratulation zum unbefristeten Arbeitsverhältnis. Wenn ich vorsichtig den Chief ergänzen darf: "Gratulation zum unbefristeten Arbeitsverhältnis - mit neuer Probezeit" (da neues Arbeitsverhältnis) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 7. Februar 2007 Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 Wenn ich vorsichtig den Chief ergänzen darf:Wäre ich vorsichtig. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.BGB § 622 Quelle Die Frage ist nun, wird in einer stillschweigenden Übernahme durch Weiterbeschäftigung auch stillschweigend eine Probezeit vereinbart? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
taimant Geschrieben 7. Februar 2007 Autor Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 ahh oki danke, werde ich mich damit mal auf den weg zur personalabteilung machen was ich aber noch nicht ganz versteh ist: (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. dieser teil verursacht bei mir jedoch noch kopfschmerzen ... mir ist zwar durchausbewusst das hier nicht von "taxis" die rede ist, was die beiden paragraphen besagen ist mir jedoch dennoch nicht klar ... könnte das vielleicht jemand übersetzen ?! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
kingofbrain Geschrieben 7. Februar 2007 Teilen Geschrieben 7. Februar 2007 Das heißt im Klartext eigentlich nur, das Du - wenn man normalerweise Geld für die Tätigkeit bekommt - auch Geld bekommst. Wieviel, das richtet sich nach den üblichen Gegebenheiten der Branche, des AGs, des Jobs usw. Im Normalfall zählt hier das vergleichbare Gehalt von Leuten in vergleichbaren Jobs bei Deinem AG. Peter Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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