t0bs3n Geschrieben 23. Mai 2001 Teilen Geschrieben 23. Mai 2001 sorry für ein schon sicherlich oft gepostetes thema, nur ich habe keine zeit um all zu lange zu suchen. wenn ich von 8 bis 17 uhr arbeiten muß, eine stunde mittagspause, ist das normal. wenn ich aber jede woche eine stunde länger bleiben muß, weil der betrieb bis 18 uhr offen hat, hab ich dann keinen anspruch auf zeitenausgleich? und wenn die chefs mir überstunden aufbrummen, wie sieht es dann aus? muss ich dann nicht irgendwie die stunden wieder abbauen, damit ich wieder auf die normale stundenzahl komme? könnte ja sonst ärger mit der ihk begommen.... wenn jemand nen link hat, der speziell dieses thema aufgreift und ausführlich erläutert, posten!!! thx Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hades Geschrieben 23. Mai 2001 Teilen Geschrieben 23. Mai 2001 Original erstellt von t0bs3n: <STRONG>sorry für ein schon sicherlich oft gepostetes thema, nur ich habe keine zeit um all zu lange zu suchen. </STRONG> die zeit zum suchen solltest du dir aber nehmen, alle opfern hier ihre freizeit bzw. arbeitszeit. eine suche hier auf dem board mit dem stichwort überstunden ergab wenigstens zwei für dich zutreffende threads. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
t0bs3n Geschrieben 23. Mai 2001 Autor Teilen Geschrieben 23. Mai 2001 bringen mich aber auch nicht weiter.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rohde Geschrieben 23. Mai 2001 Teilen Geschrieben 23. Mai 2001 Deine Arbeitszeit sollte eigentlich in Deinem Ausbildungsvertrag festgehalten sein. Alles, was darüber hinausgeht sind meines Erachtens nach Überstunden, die Du ausgeglichen bekommen mußt. Dies kann durch Freizeit oder Geld geschehen. Viele Betriebe haben aber in ihren Betriebsvereinbarungen den Passus, daß ein Ausgleich nur per Freizeit möglich ist. Geld würde sich i.d.R. bei einem Azubi sowieso nicht lohnen. In diesem Zusammenhang ist der §3 des Arbeitszeitgesetzes wichtig. Dieser schreibt vor, daß die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, muß aber wieder ausgeglichen, so daß im 24-Wochen oder Halbjahresschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. Pausen sind dabei keine Arbeitszeit. Das heißt, daß Du bei einer Arbeitszeit von 8 bis 17 Uhr bei einer Stunde Pause genau 8 Stunden arbeitest. Arbeitest Du länger, kannst Du an einem anderen Tag früher gehen. Oder sammelst diese Zeit auf einem Arbeitszeitkonto und feierst die Überstunden einfach ab, sprich Du bleibst einen Tag mal zu Hause. Das regelt aber normalerweise auch eine Betriebsvereinbarung. Das Arbeitszeitgesetz findest Du übrigens unter http://www.bma.bund.de/download/gesetze/Arbeitszeit.htm Irgendwann habe ich auch mal gehört, daß Auszubildende grundsätzlich nicht zu Überstunden gezwungen werden dürfen. Hat darüber jemand nähere Infos? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Rohde Geschrieben 23. Mai 2001 Teilen Geschrieben 23. Mai 2001 So, ich habe gerade noch etwas gefunden. Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) steht in §10(3): "Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten." Hat Dein Arbeitgeber entsprechende Regelungen, nach denen das nicht möglich ist, gilt §18 BBiG: "Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig." BBig: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/PersRat/gesetze/bbig.htm Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
hades Geschrieben 23. Mai 2001 Teilen Geschrieben 23. Mai 2001 ich habe hier auch noch was: wenn du noch keine 18 bist, gilt das jugendarbeitsschutzgestz (jarbschg) für dich. § 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2a) (eingefügt durch Gesetz vom 15.10.1984) "Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden." Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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